"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg

Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?

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cecil:

--- Zitat von: Bürger am 29. August 2019, 01:32 ---..., ob nicht ergänzend zur Erinnerung auch oben angedeuteter Antrag auf Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Vermögensauskunft oder ein ähnlich gearteter Antrag gestellt werden sollte ...
--- Ende Zitat ---

jou! Dat wurde so ähnlisch früher schon im Forum jesacht! Dat waren - vergleichsweise - etwas ältere Versionen, siehe:

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Edit "Markus KA":
Fiktive Vorlage wurde aus gegebenen Anlaß und entsprechend des vorliegenden Bundeslandes aktualisiert.
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass die Erinnerung zunächst ohne Begründung eingelegt worden ist.
Die Begründung oder Stellungnahme zum Vorgang könnte nach Eingangsbestätigung, Bekanntgabe des erforderlichen Aktenzeichens und nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Amtsgericht nachgereicht worden sein.


--- Zitat ---Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieherin/-vollzieher: XXXXXXX/19


Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

-Erinnerungsführer-

gegen

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Gniffke, Neckarstrasse 230, 70190 Stuttgart

-Erinnerungsgegnerin-


Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO


Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO.


Die einstweilige Einstellung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen, hier der Erinnerungsführer, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.


Sollten die erforderlichen Unterlagen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers noch nicht dem Gericht vorliegen, wird um die Anforderung der Unterlagen bei der Gerichtsvollzieherin/-vollzieher gebeten.



Max Mustermann
- Erinnerungsführer -

Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher

--- Ende Zitat ---


Vergleiche bitte auch (für Bayern):
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114

Letzteres Beispielschreiben hatte sich damals -ohne dass es vermerkt wurde- orientiert an dem damaligen Entwurf aus 
---> AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Außerdem gab es (noch früher! ) den ersten Beispielbrief:
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560

Fundstelle auch:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
(! über --> Schnelleinstieg/Suchfunktion !!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,67.0.html !
--> Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

1001007355abc:
Die Hinweise werden  beachtet,  doch  dezeit steht noch eine bedeutende  Lesearbeit an. Besten Dank.

1001007355abc:
So liebe Leute, Person A könnte eine Antwort mit folgenden Inhalt bekommen haben, siehe dazu Fotos.


Die eventuelle  Antwort beschäftigt sich nicht mit der fiktiven Erinnerung gegen die unterschiedlichen Forderungen des Vollstreckungsschreibens , sondern  mit den parallel dazu abgegebenen Antrag auf Vollstreckungsaussetztung, der  sich auf  Nichtrechtmäßigkeit der Vollstreckung von Säumniszuschlägen und Nichterhalt der Festsetztungsbescheide begründete.
Person A könnte sich dabei  auf den aktuellsten Tübinger Beschluss und auf  die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Az. 9 C 19.15 Urteil vom 15.06.2016
Rn 17 berufen haben.

Allein die Begründung von Foto2: "Deshalb wird der Beschluss vom 5/2019 das Schicksal seiner Vorgänger teilen", könnte Slapstick -Charakter einnehmen.
Auf die Versäumniszuschläge wurde erst gar nicht eingegangen.

Könnte dieses eventuelle Schreiben ernst genommen werden oder könnte eine fiktive sofortige Beschwerde sinnvoll sein?   
Man beachte auch das eventuelle Schreiben des fiktiven Gläubigers an das AG.(die letzten2Fotos)

PersonX:

--- Zitat ---Könnte dieses eventuelle Schreiben ernst genommen werden oder könnte eine fiktive sofortige Beschwerde sinnvoll sein?
--- Ende Zitat ---

Ernst kann so eine Begründung "wohl" nicht genommen werden. Diese lässt den grundsätzlichen Mangel erkennen, welcher seitens des Richters vorliegt oder? Denn er befasst sich "scheinbar" nicht mit den Argumenten, sondern erklärt, weil der BGH so entschieden habe wird der BGH auch weiter so entscheiden.Das ist schon krass. Kann wahr sein, hat aber hier gar keine Bedeutung.
Weil es auf genau diese Entscheidung des BGH hier doch gar nicht ankommt, weil bereits die Zustellung fehlt und nicht heilbar ist, dass will der Richter nicht sehen. -> Diese Argumente werden nicht wiederlegt. Auch dass der BGH das bisher noch nicht so entscheiden hat wird nicht thematisiert, sondern eine mutmaßliche Entscheidung postuliert, wenn der Richter sich so sicher ist, dann hätte er doch die Entscheidung vom BGH abwarten können oder dort selbst nachfragen ob seine Ansicht richtig ist.

Naja, aber wie will dazu eine Beschwerde aussehen, das hängt im Wesentlichen vom tatsächlichen Vortrag ab. Vermutlich muss genau diese Ignoranz angegriffen werden.

1001007355abc:
Zumal in keinster Weise auf die Erinnerung in der Begründung eingegangen wurde,  quasi die Erinnerung ohne Begründung abgelehnt wurde.

Der Antrag auf Aussetztung müsste doch  separat behandelt werden, wurde hier aber mit einer fehlerhaften Begründung - es wurde in keinster Weise auf Vollstreckungsvorraussetzung  und Nichtrechtmässigkeit der Vollstreckung  von  Säumniszuschlägen-  als Erinnerungsabweisung ausgelegt.

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