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Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?

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1001007355abc:
Ein Hallo in die Württemberger Runde!

Folgender Fall angenommen:
 
"Person A" bekommt von "Gerichtsvollzieher B" eine "Zahlungsaufforderung" von 233,XX €.
Beiliegend das Vollstreckungsersuchen von "Rundfunk-Anstalt Z" an das Amtsgericht, mit einer Aufstellung der Rückständigen Forderung/ "Beizutreibender Betrag" von 185,XX €  incl. 2x  Säumniszuschlag und 1x Mahngebühr.
In diesem Vollstreckungsersuchen der "Rundfunk-Anstalt Z" wird noch eine Information aufgeführt, dass das Konto der "Person A" bis einschließlich 6.2019 einen Rückstand von 246 € aufweist.

"Person A", ein völliger Laie in Sachen Zwangsvollstreckung, ist völlig irritiert und fragt sich, wieso 233,XX € zahlen, wenn die Aufstellung der rückständigen Beiträge nur 185,XX € beträgt.

Klärende Fragen  an "Gerichtsvollzieher B" können nicht gestellt werden, da er Urlaub hat und dessen Schreiben unmittelbar davor zugestellt wurde. Der Urlaub dauert auch noch länger als die 14-tätige Zahlungsfrist.
Der Anrufbeantworter verweist in dringenden Fällen auf das Amtsgericht.

Wie sollte "Person A" reagieren? Ist die Zwangsvollstreckungssache überhaupt wirksam?

Ich hoffe, der Fall ist klar und deutlich vorgetragen.

Mit freundlichen Grüßen


Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung?" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

GesamtSchuldner:
Zusätzlich zu den Forderungen die "Rundfunk-Anstalt Z" hat (vollstreckbar sind hier anscheinend  maximal 185,XX) müssten an "Gerichtsvollzieher B" noch dessen Gebühren bezahlt werden.

Gibt es denn keine Aufschlüsselung, wie sich die 233,XX zusammensetzen?

1001007355abc:
"Gerichtsvollzieher B" ist  sogar OGV.

Es sind weder Gebühren aufgeschlüsselt bzw. es ist nicht ersichtlich , aus was sich die Gesamtforderung zusammensetzt.
Zudem wurde keine Vorlage der abzugebenen Vermögensauskunft beigefügt.

Sind Fotos eines Schreibens erlaubt? Dann könnte ich heute Abend Fotos hochladen.

PersonX:
Klingt so, als ob es noch keinen Termin gibt zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn das der Fall ist, dann befindet sich A noch in der Phase der gütlichen Einigung mit Gerichtsvollzieher B. Dafür soll wahrscheinlich die Frist innerhalb des Urlaubs ablaufen. In dieser Phase wird erwartet, dass einfach gezahlt wird. Einwände wird er wohl nicht prüfen und wegen der Höhe muss sich A eh an den jeweiligen Gläubiger wenden.

Was A in dringenden Fällen vor dem Gericht klären kann, das sei herauszufinden, z.B. Klärung der Aufschlüsselung, inklusive Ausweisung der Aufschläge des Gerichtsvollziehers B. Wenn A das von Gericht einholt, dokumentiert das ebenfalls, falls das später wichtig wird, dass A in der Phase der gütlichen Einigung nicht untätig war, es jedoch Probleme mit den vorhanden Informationen gibt.

Grundsätzlich kann nur vollstreckt werden was auf einem Titel gefordert wird.
In der Verwaltungsvollstreckung soll der Bescheid den Titel darstellen und das Vollstreckungsersuchen "Titelersatz" sein, es soll die Stelle des Titels einnehmen.

Somit muss da alles draufstehen. Gewöhnlich ist eine Tabelle auf Seite 3, was genau vollstreckt werden soll. Falls Gerichtsvollzieher B diese Seite nicht mitgeliefert hat, fehlen A für die Prüfung die Möglichkeiten. Falls diese Tabelle vorhanden ist, dann ist die Tabelle in Summe plus die Kosten von Gerichtsvollzieher B das, was Gerichtsvollzieher B haben will.

Dass das Konto darüber hinaus noch eine Lücke hat, ist halt so und nichts mehr als eine Aussage. Gerichtsvollzieher B ist nicht dazu da, diese Lücke mitzuvollstrecken. Wenn also die Tabelle z.B. 185€ aufweist und der B 16€ für den Versuch der gütlichen Einigung und weitere Teilbeträge für Porto und Büroauslage aufschlägt, dann fordert er 185 + Aufschlag und der Wert kann irgendwo unterhalb des weiteren gesamt offenen Betrags für das Beitragskonto liegen.

Wenn es jedoch keine Forderungsaufstellung für die Zusatzkosten gibt, dann könnte das ein Mangel selbst sein. Dieser Frage kann A vor Gericht z.B. nachgehen.

Person A kann - solange noch kein Termin zur Vermögensauskunft terminiert ist - auch versuchen, die Phase der gütlichen Einigung zu gestalten durch Anfragen zur Verlängerung, falls A Rücksprache mit einem Gläubiger halten will. Der Gerichtsvollzieher B wird A nicht an solchen Rücksprachen hindern. Die Frage ist, ob er pausiert, bis die Rücksprache beendet ist.

Falls A nicht alleine wohnt, sollte Antrag auf Aufteilung der Schuld gestellt werden, denn das führt zu einem möglichen Vollstreckungshindernis.

Mork vom Ork:
Wir in Bremen hatten auch den Fall, dass es eine Vollstreckungsankündigung für einen angeführten Beitragsbescheid gab, der angegebene Zeitraum und die Summe mit denen des Original-Bescheids nicht übereinstimmten.
Dies haben wir so bei der Vollstreckungsstelle vorgebracht und konnten erwirken, dass die Vollstreckung an den BS zurückgegeben wurde. In der Regel kommt dann erstmal nichts mehr, und es wird dann vermutlich später eine neue Vollstreckung angestoßen.

Wichtig ist es, diese Vollstreckungshindernisse zu erkennen und entsprechend den Vollstreckungsbehörden mitzuteilen.

Falsch ist es immer (in Bremen zumindest), einen Widerspruch gegen die Vollstreckung einzureichen, weil er dann bei der Widerspruchsstelle landet und mit Garantie abgelehnt wird. Mit den Vollstreckern selbst kann man reden.

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