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Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?

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Markus KA:

--- Zitat von: 1001007355abc am 01. Oktober 2019, 18:01 ---Person A könnte sich dabei  auf den aktuellsten Tübinger Beschluss und auf  die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Az. 9 C 19.15 Urteil vom 15.06.2016
Rn 17 berufen haben.
--- Ende Zitat ---

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass lediglich mit dem "sich berufen" auf irgendein Urteil Tür und Tor einer schnellen Reaktion oder Ablehnung geöffnet wird. Eine detaillierte und umfangreiche Übernahme der genannten Urteile in Textform in einer umfangreiche Begründung zusätzlich mit eigenen Worten wäre möglicherweise von Vorteil.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass zusätzlich zur umfangreichen Beschwerde (Gerichtskosten) auch eine umfangreichen Gehörsrüge (Gerichtskosten) eingreicht worden sein könnte, um deutlich auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen.

Vorsorglich wird aus aktuellem Anlaß ergänzend auch auf weitere Beschwerdegründe hingewiesen:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844

1001007355abc:
Besten Dank für die Antworten. Besonders  die künftige Änderung der Rundfunkstaatsvertrags ist ein interessanter Aspekt.

Ein fiktives Anschreiben könnte so aussehen:


--- Zitat ---An das
Landgericht


über das

Amtsgericht
Az:
in

Sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

des 
– Gläubiger –
gegen

– Schuldner –

wird hiermit gegen die Entscheidung des AG vom  , Az:
sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Anträgen des Schuldners vom...   zu entsprechen:

1. die Vollstreckungsmaßnahme wird für unzulässig erklärt
2. die Zwangsvollstreckung wird eingestellt
3. das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom …. wird als gegenstandslos     
    zurückgewiesen
4. die Kosten des Verfahrens trägt der/die Gläubiger/in.

Vorsorglich wird erneut
Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung
eingelegt und beantragt, die einstweilige Aussetzung gem. § 570 ZPO anzuordnen.

Begründung
--- Ende Zitat ---

1001007355abc:
Könnte  Person A verarscht werden?

Vom OGV  könnte nun eine Gesamtforderung von 24X,XX einflattern, aus dem beizutreibenden Betrag von 18X,XX , erneut ohne Aufschlüsselung, wie sich die Gesamtforderung zusammensetzt.

Sofortige Beschwerde könnte mittlerweile von PersonA beim LG persönlich abgegeben worden sein.
Die fiktive Erinnerung  von Person A, welche aus der ersten Ladung resultiert sein könnte, welche sich eben genau auf diese Nichteindeutigkeit bezog , könnte ja , wie gesehen, abgelehnt worden sein, aber ohne, dass darauf in der Begründung des Beschlusses in irgendeiner Weise Bezug genommen wurde.

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