"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
pinguin:
--- Zitat von: cecil am 27. August 2019, 22:17 --- denn es ist nicht Aufgabe einer Gerichtsvollzieher*in, die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen.
--- Ende Zitat ---
Wäre die Frage, ob der GV als Teil der "ersuchten Behörde" anzusehen ist? Wenn "Ja", so siehe BFH VII B 151/85, wonach ja die "ersuchte Behörde" gegenüber dem Vollstreckungsschuldner in jedem Stadium der Vollstreckung zu prüfen hat, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Nur als Erinnerung auch daran, soll hier nicht weiter thematisiert werden.
Bürger:
Noch ein bescheidener, fragmentarischer Hinweis:
Wenn der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht aufgehoben/ ausgesetzt wird, findet dieser statt und die quasi automatischen Folgen bei (beabsichtigter) Nichtabgabe sind oben kurz erwähnt. Daher ist eine rechtzeitige Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft wichtig!
Da der GV das ohne Gerichtsentscheidung nicht selbst tun kann oder wird, bedarf es einer Aussetzung durch das Gericht.
Damit diese noch rechtzeitig beim GV landet und dieser nicht schon den nächsten Schritt einleitet, bedarf es wohl mit der Erinnerung (welche für sich betrachtet mglw. noch nicht eine Aufhebung/ Aussetzung bewirkt) noch eines rechtzeitigen (mehrere Wochen!), ausdrücklichen und dringlichen Antrags, den Termin zur Vermögensauskunft aufzuheben/ auszusetzen bis zur abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Ahnliche Hinweise hatten Personen A-C mal bei einer Rechtsantragsstelle an einem lokalen Amtsgericht erhalten und daraufhin ihre fiktiven Anträge (neben den Begründungen) in etwa so formuliert:
--- Zitat ---EILT! Bitte sofort vorlegen!
> Termin zur Vermögensauskunft ist am __.__.____!
Aktenzeichen Gerichtsvollzieher: ____________________
hier:
- Vollstreckungsschutzantrag / Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom __.__.____ von "[Name der Landesrundfunkanstalt auf dem Vollstreckungsersuchen]"
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege hiermit Rechtsmittel gegen o.g. Zwangsvollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" und "Mahngebühren" ein mit dem Ziel der Einstellung / Rücknahme bzw. Aussetzung des Verfahrens.
Ich beantrage:
Der Termin zur Vermögensauskunft am __.__.____ wird dringend aufgehoben.
Die Vollstreckung aus o.g. "Vollstreckungsersuchen" wird eingestellt / zurückgenommen bzw. ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser ist den Unterlagen zu entnehmen.
Begründung:
[...]
--- Ende Zitat ---
Wie oben bereits von "PersonX" erwähnt, würde man den GV zeitgleich in Kenntnis setzen - z.B. durch einen einfachen Zweizeiler mit Anhang einer Kopie des bei Gericht eingereichten Schreibens.
PersonX:
--- Zitat von: 1001007355abc am 27. August 2019, 23:53 ---Gesetzt den Fall, "Person A" hätte keine Zustellung der "Titel" bildenden "Bescheide" bekommen, so fehlt eine der 3 Vollstreckungsvoraussetzungen, laut Beschluss vom LG Tübingen. Oder ist das falsch interpretiert? Falls nicht, sollte Person A zusätzlich Beschwerde beim Vollstreckungsgericht über die nicht erhaltenen Bescheide / Titel einlegen?
--- Ende Zitat ---
Falls Person A einen "selektiven" Briefkasten besitzt oder das Wissen über den Verbleib von Briefen nicht im Machtbereich von A liegt und es keine Möglichkeit gibt, das zu prüfen und der Postbote Briefe auch zurück gegeben hat, davon A aber nichts weiß und auch kein Wissen darüber besteht, ob etwas auf dem Rückweg sich noch befindet oder bereits dauerhaft verloren ist, dann kann darüber nachgedacht werden. Es macht immer dann Sinn, wenn ein x beliebiges Schreiben tatsächlich nicht vorliegt. Jeder Brief an eine beliebige Adresse hat die gleiche Wahrscheinlich verloren zu gehen. Jedes mal aufs neue. Die Gegenseite wird dann erklären, dass weil ja viele Briefe verwendet wurden und diese nicht zurück gekommen seien, diese ja angekommen sein müssen. Das Problem dabei, die können bereits auf dem Rückweg verloren gehen. Bisher folgen Richter jedoch oft einer Logik, dass Briefe ja angekommen sein müssen, wegen der Vielzahl oder weil ein "Beweis" herbei konstruiert wird, welcher vom A verlangt, dass er belegt wie Ihn die Briefe nicht erreicht haben, er also Spekulation über etwas außerhalb seines Machtbereichs, der erst am Briefkasten beginnt, anzustellen. Begründet wird das zumeist mit dem Verweis auf ein Urteil, welches falsch zitiert wird und ursprünglich, das nur verlangte für Schreiben, welche später zugegangen sind. Und weil es den Richtern so gefällt suchen sie andere Möglichkeiten, dem Vortrag von A keinen Glauben zu schenken, falls sich eine Möglichkeit bietet, inhaltliches Wissen über den Inhalt des Briefes bei A zu vermuten. Die Mehrheit der Richter lebt außerhalb von Tübingen und besitzt eine Glaskugel ;), um Zweifel nicht zu haben.
Im Grunde hat A das wohl richtig verstanden. Das Problem sei, dass viele Richter dem Richter aus Tübingen Gedanklich nicht folgen wollen. Weil Sie das nicht wollen ist es vor anderen Gerichten steinig diesen Weg zu gehen, aber im Prinzip sollte das möglich sein.
----
Was da so alles passiert ist, kann für jedes Bundesland im Vollstreckungs Board seit 2015 gesehen werden.
Es braucht gewaltige Kraft und die richtigen Worte an der richtigen Stelle und auch die Kraft, dass über mehr als zwei Instanzen zu führen um eine einheitliche Rechtsprechung der drei großen zu erreichen.
1001007355abc:
Hier erstmal eine fiktive Erinnerung , welche Person A einreichen könnte.
--- Zitat ---An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger und Erinnerungsgegner –
gegen
den
– Schuldner und Erinnerungsführer –
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
ein.
Begründung:
Ein Vollstreckungsauftrag muss bestimmt sein und die Zusammensetzung sowie den Grund der Forderung erkennen lassen. Infolge der Abweichung der Beträge, die vom Gerichtsvollzieher in der Ladung genannt wurden (XXX€) , zum beizutreibenden Betrag von XXX€, ist die notwendige Bestimmtheit der Streitgegenstände (§ 253 ZPO), wegen welcher vollstreckt werden soll bzw. tatsächlich vollstreckt wird, nicht gegeben.
Unterschrift Ort, Datum
--- Ende Zitat ---
Bürger:
Wie gesagt stellt sich mir die Frage, welche ich allein nicht beantworten kann, ob nicht ergänzend zur Erinnerung auch oben angedeuteter Antrag auf Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Vermögensauskunft oder ein ähnlich gearteter Antrag gestellt werden sollte oder müsste, um zu verhindern, dass der Termin ungeachtet der vorgebrachten Ungereimtheiten stattfindet mit oben ebenfalls bereits beschriebenen allbekannten Folgen - denn mit der Erinnerung selbst ist der Termin ja sehr wahrscheinlich noch nicht (schon gar nicht "automatisch") aufgehoben oder ausgesetzt.
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