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LRA verweigert Beantwortung eines Widerspruch & Auskunft

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Lev:
@ d-angel2001


--- Zitat von: d-angel2001 am 12. August 2019, 11:58 ---
Zur Erläuterung:
Weder in bisherigen Gerichtsverfahren noch Widerspruchsbescheiden hat die LRA die Frage beantwortet, wie der BS eine Beleihung hoheitlicher Rechte in Anspruch nehmen kann. Es wird stets auf den üblichen Passus im Rundfunkstaatsvertrag verwiesen - der jedoch keinerlei rechtliche Substanz für eine Beleihung hoheitlicher Rechte darlegt, ausführt oder gar vermuten lässt (es ist von nicht näher benannten "Aufgaben" nicht "hoheitlichen Verwaltungsakten" die Rede).
--- Ende Zitat ---

- Scheinbar hast du ja doch eine Antwort bekommen. 

- Schon mal auf die Idee gekommen, dass deine Rechtsauffassung keine ist? 

@ Moderation

Hat das Forum schon mal darüber nachgedacht: dass es durchaus User gibt, denen nicht zu helfen ist, weil sie nichts annehmen, sondern schon alles wissen.
(Oder müssen sich alle von diesen Personen das ganze Gebilde neu erklären lassen.)

Lev

P.S. Viel Erfolg bei deiner Zurückweisung!
https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2012/07/das-rechtsmittel-der-zurueckweisung/


Edit "Markus KA":
Die Moderation ist auf die Unterstützung der Forumsmitglieder sowie auf den sachlichen und respektvollen Umgang untereinander angewiesen. Wir bitten um Verständnis, dass die Moderatoren aufgrund der Vielzahl zu betreuender Beiträge und der begrenzten Kapazitäten nicht auch noch die Diskussionsführung übernehmen können. Möglicherweise könnte eine sachliche Erklärung sinnvoller sein als lediglich eine Frage in die Diskussionsrunde zu "werfen".
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

NichtzahlerKa:
Das Problem ist hier, dass der Rechtsstaat schlicht versagt, wenn eine Behörde mit politischem Blankoscheck treibt was sie will. Man kann gegen diese Mahnung Widerspruch einlegen, wenn es darum geht die Grundlage für diese Mahnung anzugreifen. Ich würde das aber nicht damit begründen, dass der BS nicht mahnen darf, denn damit wird man vor Gericht abblitzen.

Kurt:

--- Zitat von: d-angel2001 am 12. August 2019, 11:58 ---[..]
Person A fordert nicht mehr und nicht weniger als Auskunft darüber:

Worauf die Rechtsauffassung der LRA fußt, dass der BS Verwaltungsakte (u.a. auch Vollstreckungsersuchen und Widerspruchsbescheide!) erlassen/erstellen darf. Hierzu liegt Person A u.a. ein Schreiben der LRA vor in dem behauptet wird der BS dürfe neben der LRA auch selbst Widerspruchsbescheide erstellen. Ebenfalls liegt Person A ein (inzwischen abgehandeltes) Vollstreckungsersuchen vor, das den NDR Hamburg mit Anschrift/Postfach in Köln betitelt.

Die LRA verweigert Auskunft, ob diese eine Zweigstelle in Köln betreibt welche das Postfach betreibt oder ob hier ebenfalls der zu befugte BS derartige Verwaltungsakte/Schriftverkehr mit Vollstreckungsorganen führt. Dies sind definitiv Verwaltungsakte zu denen allenfals die LRA selbst befugt ist.
Jegliche Anfragen hierzu wurden im direkten Schriftverkehr als auch vor gericht "geblockt" bzw. so beantwortet das im Grunde keine konkrete Aussage zu der eigentlichen Frage gegeben war.
[..]

--- Ende Zitat ---

Sehe das (mittlerweile) so:

Das "Rechtliche" erledigt die LRA; das "Technische" der BS:

ERLASSEN werden die VA's FB und WB sowie Vollstreckunsgersuchen von der LRA
Erstellt (gedruckt), kuvertiert und VERSENDET von BS (bzw. PAV Card GmbH)

Gruß
Kurt

d-angel2001:

--- Zitat von: Lev am 12. August 2019, 12:39 ---- Scheinbar hast du ja doch eine Antwort bekommen. 

- Schon mal auf die Idee gekommen, dass deine Rechtsauffassung keine ist? 

--- Ende Zitat ---

Lev,
ich bin durchaus kritik fähig - aber deine Antwort ist doch schon ziemlich anmaßend. Wie bereits dargelegt haben die "Antworten" stehts auf den Rundfunkstaatsvertrag § 5, Abs 7 verwiesen, die da lautet:


--- Zitat ---(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewie
senen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder
teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Ver
waltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunk
anstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätig
keiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von
Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung
nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von
Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder
auf Provisionsbasis vergütet werden.
--- Ende Zitat ---

Von einer Beleihung hoheitlicher Rechte kann ich hier beim Besten willen nichts vorfinden. Eventuell ist dir entgangen, dass es auch hierfür konkrete gesetzliche Vorgaben gibt - u.a.:


--- Zitat ---Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt
betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten.
So muss der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle
Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung
--- Ende Zitat ---

Zu diesen Fakten hat die LRA bislang jegliche Antwort verweigert. Wenn dem so wäre wie du behauptest hätte selbige zumindest dies darlegen und erläutern können mit entsprechenden Nachweisen. Statt dessen wurde aber nur auf RBStV § 5, Abs 7 verwiesen - ein Zirkelschluss also der zu keinerlei Antwort kommen kann, da eben dieser Absatz ja die Beleihung hoheitlicher Rechte nicht erwähnt bzw. in Frage stellt.

d-angel2001:

--- Zitat von: Kurt am 12. August 2019, 12:57 ---Sehe das (mittlerweile) so:

Das "Rechtliche" erledigt die LRA; das "Technische" der BS:

ERLASSEN werden die VA's FB und WB sowie Vollstreckunsgersuchen von der LRA
Erstellt (gedruckt), kuvertiert und VERSENDET von BS (bzw. PAV Card GmbH)

--- Ende Zitat ---

Sehen und interpretieren kann man das durchaus so. Aber zählen tut eigentlich nur ob dies auch Gesetzeskonform ist!

Fakst ist Person A aus dem unmissverständlich hevorgeht, dass ein LRA Justiziar behauptet:
Die LRA oder der BS wären befugt Widerspruchsbescheide (Verwaltungsakte!!!) zu erstellen. Dies stellt die LRA und den BS in Sachen (Widerspruchs-)Bescheide faktisch gleich - womit beide die hoheitlichen Rechte inne haben müssten (BS eben ggf. mittels gesetzlicher Beleihung).

Dies ist jedoch offenkundig genau so wenig der Fall, wie das die LRA eine Zweigstelle in Köln betreibt, welche die Vollstreckungsersuchen "koordiniert". Vollstreckungsersuchen/Aufträge sind Verwaltungsakte und hierzu ist der BS keinesfalls befugt.

Und hier liegt auch der Knackpunkt:
Nehmen wir einfach mal an es wäre alles rechtens - wieso ist das Justiziar der LRA dann offenkundig unfähig dies simpel zu beantworten, sodass dies nachvollziehbar ist? Denn abgesehen vom einschlägigen Verweis im RBStV wegen "gewisser Aufgaben" die der BS erledigen soll) gibt es keine mir bekannte Stelle im Gesetz welche von etwaigen hoheitlichen Rechten des BS handelt.

Wenn die LRA widerrum die "Bescheide" selbst erlässt/erstellt würde dies der Aussage des vorliegenden Schreiben widersprechen, dass die LRA der Meinung sei der BS könne durchaus auch Widerspruchsbescheide (alternativ zur LRA) erstellen.

Fakt ist also hier ist etwas faul und die LRA will ums verrecken irgendeine Stellungnahme hierzu verweigern.


Edit "Markus KA":
Es wird vorsorglich auf das Kernthema hingewiesen, das da lautet:
LRA verweigert Beantwortung eines Widerspruch & Auskunft
Es wird aber auch vorsorglich auf die Rechtsbehelfsbelehrung und den möglichen Rechtsweg hingewiesen, die die Möglichkeit bietet offene Fragen an die LRA in einem gerichtlichen Verfahren zu stellen. Vermutungen und Spekulationen, warum die LRA keine Antworten gibt, könnten im momentanen Stadium von geringer Bedeutung für das Forum sein.
Auf einen respektvollen Umgang und einen sachlichen Diskussionsstil wird hingewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

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