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LRA verweigert Beantwortung eines Widerspruch & Auskunft

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d-angel2001:
Moin,

Person A hat einer "Vollstreckungsankündigung" widersprochen. Der BS hat nur mit Text-Bausteinen geantwortet die gar nicht konkret auf die Begründung einging und Person A sogar vorwarf eine "Vorlage aus dem Internet" verwendet zu haben - was absolut haltlos ist.

Person A hat erneut an die Zurückweisung erinnert und um substantielle Begründung zu den vorgebrachten Begründungen gebeten. Diese wird Person A jedoch lapidar verweigert mit der Begründung man wollte sich hierzu nicht weiter äußern da man (angeblich) schon alles hierzu gesagt habe.

Die Zurückweisung/Begründung betrifft u.a.:

* Zeiträume von denen Person A bereits befreit war. Hierzu wurde keinerlei Stellung bezogen.
* Das sämtliche Mahnungen/Vollstreckungsankündigungen (und sogar Vollstreckungsersuchen!) vom BS aus Köln erstellt und abgesendet wurden. Die LRA weigert sich Person A darzulegen wie der bekannte Passus des Rundfunkstaatsvertrag dies ohne explizite, gesetzes konforme "Beleihung" hoheitlicher Rechte bewerkstelligen können soll
* Die Zurückweisung früherer Mahn- und Säumnisgebühren offensichtlich rechtswidrig beigetriebender Mahngebühren mit dem Passus "Mit freundlichen Grüßen ARD, ZDF, Deutschlandradio" wurde ebenso wenig beantwortet. (siehe Urteil Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit AZ 4A 194/18)
Person A fragt sich wie er nunmehr sein Recht auf Bearbeitung und Beantwortung durchsetzen kann. Die Antwort des LRA Justiziariat hat keine Rechtsbehelfe. Ebenso ist es kein "Bescheid", sondern ein lapidares Schreiben eines offenkundig kurz vorm Burnout stehenden Justiziar der LRA, der schlicht weg "keinen Bock" hat diese Sachgerecht zu beantworten.

Auf welche Rechte kann Person A sich berufen um eine Bearbeitung/substantielle Begründung der vorgebrachten Begründung einzufordern? Es sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt, dass u.a. auch die Bearbeitung im Hinblick auf Forderungen die bereits befreit sind verweigert wird sowie offenkundig rechtswidrig bei getriebene Mahngebühren aus älteren Bescheiden (vgl. dem aktuellen Urteil s.o.).

seppl:
Auch eine Zurückweisung ist ein Verwaltungsakt und muss durch die betroffene Behörde per Bescheid oder durch ein Gericht per Beschluss bearbeitet werden. Das das "Abschreiben" aus dem Internet verwaltungsrechtlich verboten ist, wage ich zu bezweifeln. Wir sind doch nicht in der Schule  ::)

Kurt:
Hallo zusammen,

eine "Vollstreckungsankündigung" ist KEIN Verwaltungsakt - daher ist auf diese "eigentlich" kein "Widerspruch" möglich.

Gruß
Kurt

d-angel2001:

--- Zitat von: Kurt am 12. August 2019, 11:15 ---eine "Vollstreckungsankündigung" ist KEIN Verwaltungsakt.

--- Ende Zitat ---

Wenn damit Verbunden Mahnkosten festgesetzt werden allerdings schon - wie bei Person A geschehen. Siehe hierzu (sicherlich bekannt, 4 A 194/18 vom 05.02.2019 https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30118.0).


--- Zitat ---§ 25 (2) S. 1 Halbsatz 2 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) lautet: „Die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen.“ Weil die Mahngebühr festgesetzt werden muss, muss das Mahnschreiben ein Verwaltungsakt sein. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Mahnschreiben kein Verwaltungsakt ist.
--- Ende Zitat ---

Kurt:
Oh - sorry: ich bezog mich auf eine "Vollstreckungsankündigung"einer Stadt-/Gemeindekasse.

Gruß
Kurt

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