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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 44930 mal)

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  • Beiträge: 134
Kurze fiktive Zusammenfassung und Update:

11.10.22 - Kanzlei YZ stellt Kostenfestsetzungsantrag mit falschem Aktzenzeichen
25.10.22 - Person R widerspricht und erbittet Zusendung der Vollmacht
11.11.22 - Kanzlei YZ stellt korrigierten Kostenfeststzungsantrag mit richtigem Aktenzeichen
15.11.22 - VG Berlin teilt mit das die Vollmacht beim OVG Berlin liegt und erst zugestellt werden kann, wenn die Akten wieder zurück sind.
Sendepause
01.08.24 - VG Berlin sendet eine Vollmacht unterschrieben am 19.07.24 unterschrieben von Justitiarin Kerstin Skiba ohne Hinweis auf rückwirkende Bevollmächtigung
13.08.24 - Person R nimmt Stellung zur Vollmacht und weist auf die Mängel hin.
22.08.24 - VG Berlin sendet Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem der Antrag des Anwaltzkanzlei vollständig entsprochen wird. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt eine andere Vollmacht vom Oktober 2020 bei unterschrieben von unbekannt. Person R fällt aber nicht auf, dass es sich um eine andere Vollmacht handelt
03.09.24 - Person R reicht Erinnerung gegen Kostefestsetzungsbeschluss ein mit Bezug auf mangelnde Vollmacht und Verstoß gegen Treu und Glauben
06.09.24 - Brief vom Gericht in welchem erklärt wird, dass die Vollmacht so in Ordnung ist und keine Hinweise für ein treuwidriges Verhalten erkennbar sind. Es wird darum gebeten, die Erinnerung zurückzunehmen.
15.09.24 - Person R ergänzt die Erinnerung um die Hinweise, dass
                 - auch die erste Vollmacht fehlerhaft ist, da nicht erkennbar ist, wer unterschrieben hat
                 - sehr wohl treuwdriges Verhalten erkennbar ist mit ausführlicher Begründung
                 - sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Antrag vom 11.10.22 bezieht (der mit dem falschen Aktenzeichen) und daher ungültig ist.
23.09.24 - VG Berlin sendet einen Brief in welchem erklärt wird, dass sich der Beschluss durchaus auf den korrekten Antrag bezieht, da dieser ja später korrigiert wurde und der Erinnerung weiterhin nicht abgeholfen wird.

Da das Erinnerungsverfahren kostenfrei sein dürfte, wird Person R hier jetzt erstmal nichts weiter tun und abwarten. Es ist nicht zu erwarten, dass das hier von Erfolg gekrönt ist, aber die Erinnerung zurücknehmen kommt auch nicht in Frage.

Parallel dazu gibt es einen neuen Festsetzungsbescheid, dem Person R in Kürze widersprechen wird. Runde 3 ist eingeläutet ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2024, 14:16 von Bürger«

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Über allerlei bei den Anwaltsvollmachten wird zur Zeit heftig
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neu gestritten in anderer Sache - sehr viel mehr Einwendungen als das aus dem Thread hier Ersichtliche.


Ganz wichtige neue Erkenntnis aus diesem Thread:
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Die RBB-Vollmachten von 2020, auf die man sich jahrelang berief, waren ziemlich sicher geradezu absurd nichtig, verglichen mit dem halbwegs korrekten Anlauf ab Mitte 2024 - ähnlich dann März 2025.

Aber da die vom Anwalt behauptete "General"-Vollmacht gar keine war / ist, sind auch diese Vollmachten nichtig. So im Land Absurdistan, auch als Bundesland Berlin bekannt.

Beim BR, München, erfolgten derart primitive Fehler nicht. Die dortige Nuss erfordert also deutlich härtere Nussknacker. Wir knacken das! Vermutlich. 


Insgesamt - aber das ist OFF TOPIC:
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Gegen Festsetzungsbescheide könnten viel härtere Geschütze gefahren werden als in diesem Thread beiläufig angedeutet. Diese unkaputtbaren Vorgehensweisen gibt es seit Ende 2024. Näheres nur per PM, weil nicht Aktion von gez-boykott.de 


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Aber da die vom Anwalt behauptete "General"-Vollmacht gar keine war / ist, sind auch diese Vollmachten nichtig.
Wenn bereits der erste Schritt "nichtig" ist, also hätte so nie erfolgen dürfen, sind alle sich daran anschließenden weiteren Schritte ebenfalls "nichtig"?


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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 @pinguin - Auch Nicht-Pinguine kommen manchmal auf brauchbare Ideen.
Das wird also eingewandt. Es hilft aber nicht ab.

Der Anwalt hat ja nie etwas vorgetragen. Also kann das Gericht sagen: Die Nichtigkeit seiner Mitwirkung war ohne Bedeutung für unseren abweisenten Bescheid, weil der Anwalt sowieso nicht mitwirkte.

Dann hilft beispielsweise, die Klage 2 Tage vor dem Termin zurückzuziehen,
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mancher hat das möglicherweise begründet wie folgt
Bürgerpflicht der Verhinderung des zumindestens obektiven Tatbestands von "Rechtsbeugung" mangels richerlicher Einforderung der Bearbeitungspflicht,
strafrechtliche Kategorie immerhin "Verbrechen", so etwas wollen wir ja alle nicht,
und dann sofort neue Klage.

Richter dann möglicherwese: "so etwas ist uns noch nie vorgekommen"
Der Bürger könnte dann trösten wie üblich: "Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor."


Und hier noch eine hoch interessante Sache: Mit einer Klage entsteht eine irgendwie vertragsähnliche Beziehung zum Sender:
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VG Ansbach, Beschluss v. 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-6480?hl=true
Zitat von: VG Ansbach, Beschluss v. 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697
RN 25
" „Zweckentsprechend“ bedeutet, dass die Aufwendungen mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss des Verfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 4). Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich waren (BVerwG U.v. 6.12.1963 - VII C 14/63 - NJW 1964, 686); ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Beteiligten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Prozessrechtsverhältnisses einer Kostenminimierungspflicht unterliegen, d.h. sie sind verpflichtet, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten. (BVerwG B.v. 30.9.2014 - 9 KSt 6/14 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 5)

Also sinnlose Anwaltskosten als missbräuchlicher Verstoß gegen die "guten Sitten" bei diesem "quasi-Vetrag"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2025, 02:23 von Bürger«
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Es hilft aber nicht ab.
Außer bei der untersten gerichtlichen Ebene besteht doch aber Anwaltszwang? Nur auf dieser untersten Ebene a la Amtsgericht, Verwaltungsgericht darf man sich selber vertreten? Bereits betreffs eines OVG besteht Anwaltspflicht?



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OVG kommt bei Rundfunkabgabe fast nie vor.
Es geht bei allem hier Berichteten also um VG - kein Anwaltszwang.

Wenn es vorkommt: ARD-Anstalten sind nicht dienstherrenfähig, also keine Beamten dort, also beim OVG nicht "postulations-berechtigt".
Dann aber gilt das Amtshilfe-Recht und die Jura-Experten "Rundfunkabgabe" der Medienreferate - Beamte und zugleich Volljuristen - die ideale Vertretung.

Ob dafür Geld verlangt werden kann bei Gericht vom unterliegenden Kläger? Ein derartiger Fall kam bisher nicht vor, wäre aber allgemein interessant, zu wissen, wie damit üblicherweise umgegangen wird.


Edit "Bürger": Hier bitte keine weitere Ausweitung dieser vom eigentlichen Fall abschweifenden bzw. darüber hinausgehenden eigenständigen Diskussion der Anwalts-Vollmachten etc. - siehe dazu u.a. unter
Anwaltsbeauftragung: Welche Sender machen sie bei neuer Klage? (einst 3?)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38358.0
Unterschriftenanfechtung gegen Anwaltsbeauftragung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38387.0
sowie dortige jeweils weitere Querverweise.


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