@pinguin - Auch Nicht-Pinguine kommen manchmal auf brauchbare Ideen.
Das wird also eingewandt. Es hilft aber nicht ab.
Der Anwalt hat ja nie etwas vorgetragen. Also kann das Gericht sagen: Die Nichtigkeit seiner Mitwirkung war ohne Bedeutung für unseren abweisenten Bescheid, weil der Anwalt sowieso nicht mitwirkte.
Dann hilft beispielsweise, die Klage 2 Tage vor dem Termin zurückzuziehen,
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mancher hat das möglicherweise begründet wie folgt
Bürgerpflicht der Verhinderung des zumindestens obektiven Tatbestands von "Rechtsbeugung" mangels richerlicher Einforderung der Bearbeitungspflicht,
strafrechtliche Kategorie immerhin "Verbrechen", so etwas wollen wir ja alle nicht,
und dann sofort neue Klage.
Richter dann möglicherwese: "so etwas ist uns noch nie vorgekommen"
Der Bürger könnte dann trösten wie üblich: "Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor."
Und hier noch eine hoch interessante Sache: Mit einer Klage entsteht eine irgendwie vertragsähnliche Beziehung zum Sender:
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VG Ansbach, Beschluss v. 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-6480?hl=trueRN 25
" „Zweckentsprechend“ bedeutet, dass die Aufwendungen mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss des Verfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 4). Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich waren (BVerwG U.v. 6.12.1963 - VII C 14/63 - NJW 1964, 686); ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Beteiligten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Prozessrechtsverhältnisses einer Kostenminimierungspflicht unterliegen, d.h. sie sind verpflichtet, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten. (BVerwG B.v. 30.9.2014 - 9 KSt 6/14 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 5)
Also sinnlose Anwaltskosten als missbräuchlicher Verstoß gegen die "guten Sitten" bei diesem "quasi-Vetrag"?