"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Niedersachsen

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr

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cecil:
Fällt mir doch noch was ein  8)

a)    In fiktiven Schreiben an -whoever- (m.E. möglichst Vollstreckungsbehörde + LRA) könnte man im Anschluss an die Bitte um Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Rücksendung/Rücknahme des Vollstreckungsersuchens ja durchaus andeuten, das man anderenfalls durchaus gewillt ist, einen gerichtlichen Eil-Antrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) zu stellen, und ob es nicht für alle Seiten günstiger - weil weniger aufwändig ist, dies zu vermeiden... (Ich würde den Ton insgesamt gemäßigt halten, da ein regulärer Erfolg eines Eilantrages in Sachen RBStV kaum gegeben sein dürfte, s.o.)

b)   @GesamtSchuldner
Eine schriftliche Anfrage bei Gericht betreffend die Pfändungs-/Vollstreckungsankündigung könnte ganz evtl. vom Gericht als Eilantrag gedeutet werden, womit ein solches Verfahren eingeleitet wäre...?

c)   Eine Klärung der (für einen Eilantrag wichtigen**) Frage, ob es sich um eine eingeleitete oder nur angekündigte Vollstreckung handelt, könnte man vorab evtl. telefonisch mit der Vollstreckungsbehörde auskaspern..?  ;)  Vgl. hierzu

**Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html
(Dank an user_Frei für den Link)

Nur (m)eine Meinung.

pinguin:
Land Niedersachsen? Wenn "Ja":

--- Zitat ---
Bindend für das Land Niedersachsen:
--- Zitat ---Rn. 23
[...] Der private Unternehmer dürfe nicht durch den Wettbewerb mit Körperschaften öffentlichen Rechts benachteiligt werden. Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.

--- Ende Zitat ---
BFH, 30.06.1988, V R 79/84
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/
--- Ende Zitat ---

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtrspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

Es könnte sein, daß das Land Niedersachsen keine zweite derartige BFH-Entscheidung haben möchte?

Die Bindungswirkung wird hier versucht unter "Bundesfinanzhof" darzulegen:

Bindungswirkung gerichtl. Entscheidungen u. a.; Versuch einer Zusammenfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30010.msg187847.html#msg187847

beat:
In der Stadt B ist das Finanzamt für die Vollstreckung zuständig.

Dort könnte es vor über einem Jahr geholfen haben, die zuständige Finanzbeamtin über das laufende Verfahren mit dazugehörigem Aktenzeichen zu informieren und die Gute hat die Sache an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückgegeben.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema "Stadt B" hier nicht weiter vertiefen. Lediglich den Hinweis beachten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Markus KA:
Die hier verwendete Wortwahl der Stadtkasse "Vorankündigung der Zwangsvollstreckung" ist selten.
Darum sei hier darauf hingewiesen, dass das Thema "Vollstreckungsankündigung" der "Stadtkassen" aktuell bereits vielfach mit neuen Erkenntnissen und effizienter Vorgehensweise bzw. Gegenwehr diskutiert wird.

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass zunächst Widerspruch gegen die Vollstreckung bei der Stadtkasse eingereicht und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Stadtkasse gestellt worden ist.
Desweiteren sind rechtliche Mittel eingesetzt worden, die mit Gerichtskoste verbunden sein könnten.

Hierzu auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Mork vom Ork:
Person X  könnte mit der Stadtkasse (Finanzamt) seiner Stadt die Erfahrungen gemacht haben, dass man wohl gegen die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung nicht widersprechen könne, weil es lediglich wohl eine Ankündigung und kein Verwaltungsakt sei. Deshalb würde ein Widerspruch möglicherweise ins Leere laufen und als unzulässig zurückgewiesen werden.

Jedoch sind die Vollstreckungsbeamten meist dankbar für Nachweise über Vollstreckungshindernisse: unbeantwortete Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide sowie Befreiungsanträge, laufende Gerichtsverfahren über die entsprechende Periode, falsche Zahlen, Briefe vom Beitragsservice über Aussetzung der Vollstreckung ...
In seinem Fall wurde bei einem persönlichen Gespräch zugesichert, dass man jeden Einwand direkt an den Beitragsservice schickt, der dann darauf antworten muss. Oft versandet das dann, und die Vollstreckung bzw. das Vollstreckungsersuchen wird zurückgegeben.

In den Ankündigungsschreiben, die Person X bekommen haben könnte, lag auch gleich ein Antwort-Formular bei, in dem man schildern konnte, warum nicht vollstreckt werden dürfte (siehe Vollstreckungshindernisse).

Viel Erfolg
Mork vom Ork

Edit "Markus KA":
Beitrag musste angepasst werden.
Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

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