"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Niedersachsen
NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
Frei:
Moin.
die fiktive Person F könnte vorhaben, in den nächsten Tagen einen Brief an die Stadtkasse zu schreiben, mit der Bitte, diese Sache (Vorankündigung der Zwangsvollstreckung über 281,20 € (wahrscheinlich 277,70 € + 3,50 € Mahngebühr) an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückzugeben, mit der Begründung dass...
1. gegen den angegebenen Bescheid 01.2013-03.2014 vom 04.07.2014 über 277,70 € (269,70 € + 8 € Säumniszuschlag) am 25.07.2014 Widerspruch eingelegt wurde, und gegen den negativen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 am 09.11.2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde, diese auch angenommen wurde, und bis heute nicht abgeschlossen ist, also bis heute kein Urteil gefällt wurde (und das Verfahren auch nicht ruht oder ausgesetzt wurde).
2. ...
Im Fall der fiktiven Person F könnte in der Vorankündigung der Zwangsvollstreckung Folgendes gestanden haben (siehe 1. Beitrag dieses Themas):
--- Zitat ---Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.
--- Ende Zitat ---
Frage 1: Könnte auch die Tatsache, dass der Beitragsservice das bescheinigt, und nicht die zuständige Rundfunkanstalt, der 2. Grund für Person F sein, diese Sache an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückgegeben...!?
Und wenn ja - müste dan in der Formulierung der Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstaltstehen, und wie könnte die Formulierung diesbezüglich aussenen?
Frage 2: Macht das Sinn für Person F, sich die o.g. Bescheinigung der Forderungen vom BS nochmal vorlegen zu lassen, zwecks Prüfung oder so, oder reicht die Bitte diese Sache (Vorankündigung der Zwangsvollstreckung) an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückzugeben?
Frage 3: Sollte die Rechtsprechung zum Thema, dass der BS /RA keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb hat; gefestigte Rechtrspr. des BFH (s.o.) in der Begründung erwähnt werden, und wenn ja, wie könnte die Formulierung diesbezüglich aussehen?
Frei 8)
noGez99:
--- Zitat ---Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht könnte Person F die Stadt darauf hinweisen,
- dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist.
- Die Stadt persönlich die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen hat (BFH? Link finde ich gerade nicht)
- Der Stadt das PDF der Stadt Zossen zukommen lassen ...
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Markus KA:
--- Zitat von: Frei am 13. Mai 2019, 03:03 ---Frage 2: Macht das Sinn für Person F, sich die o.g. Bescheinigung der Forderungen vom BS nochmal vorlegen zu lassen, zwecks Prüfung oder so, oder reicht die Bitte diese Sache (Vorankündigung der Zwangsvollstreckung) an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückzugeben?
--- Ende Zitat ---
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass eine Stadtkasse davon ausgegangen sein könnte, dass die Rechte der betroffenen Person (verständlicherweise als Laie) nicht bekannt sind und gewöhnlich die Forderungen ohne Prüfung bezahlt werden.
Als ersten Schritt in einem solchen fiktiven Fall könnte die Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sein:
--- Zitat ---Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
--- Ende Zitat ---
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/29.html
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die Stadtkasse weitere Vollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher übergeben hat, hierzu § 760 ZPO:
--- Zitat ---Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
--- Ende Zitat ---
https://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html
Zur Ergänzung:
§ 8 Abs. 2 NVwVG:
--- Zitat ---Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
--- Ende Zitat ---
Zeitungsbezahler:
Firma F hatte eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom Finanzamt für Schundfunkbeiträge im Kasten und vorab telefonisch mit der Finanzbeamtin geklärt, daß diese Forderungen strittig seinen und gegen diese geklagt wird. Auf Aufforderung der Finanzbeamtin wurde der Sachverhalt schriftlich unter Nennung des Aktenzeichens bei Gericht wiederholt, worauf die Finanzbeamtin die Vollstreckung aufgehoben und das Ersuchen an die Beitragskasper zurückgegeben hat.
Diese Strategie könnte auch aufgehen, wenn gänzlich andere als die beklagten Bescheide betroffen sind, schließlich würde gegen die auch geklagt werden, wenn denn endlich ein Widerspruchsbescheid vorliegen würde...
Markus KA:
Hierbei stellt sich in einem fiktiven Fall auch die Frage, liegt tatsächlich ein Leistungsbescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG vor?
--- Zitat ---"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt."
--- Ende Zitat ---
Wenn behauptet wird "ja", dann stellt sich die Frage wo wurde zu einer Leistung aufgefordert? (dieses Thema wurde bereits vielfach im Forum diskutiert - Suchfunktion nutzen.
Zur Ergänzung:
§ 2 Abs. 5 Num. 1 NVwVG:
--- Zitat ---"Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
1. bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist, "
--- Ende Zitat ---
§ 3 Abs. 1 Num. 1 NVwVG:
--- Zitat ---Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
--- Ende Zitat ---
§ 3 Abs. 1 Num. 3 NVwVG:
--- Zitat ---"der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist,"
--- Ende Zitat ---
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1
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