"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Niedersachsen

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr

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Markus KA:
Noch ein Hinweis zum Vollstreckungsschutz § 24 Abs. 1 Satz 1 NVwVG:

--- Zitat ---"Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde."
--- Ende Zitat ---
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1

Mork vom Ork:
Meiner Meinung nach hat es keinen Sinn, der Ankündigung oder der bereits angelaufenen Vollstreckung mit der Aussage "der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig" entgegenzutreten. Die Beamten haben den Auftrag, dafür zu sorgen, dass niemand sich seinen rechtmäßigen Abgaben durch formelle Spitzfindigkeiten entziehen kann. Da wird man ganz schnell in die Reichsbürgerecke gestellt, aus der man schwer wieder heraus kommt.
Besseres Gehör findet man, wenn man sich an den vorgesehen Rechtsweg hält (Befreiungsanträge, Widersprüche, Klagen) und der BS trotzdem unrechtmäßig vollstrecken will.

Kleine Info meinerseits: Der Beitragsservice handelt als Landesrundfunkanstalt, wenn er im Namen und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt handelt, was in seinen Schreiben ersichtlich sein muss. Handelt er in eigenen Namen, ist er wahrscheinlich nicht rechtsfähig und möglicherweise die betreffenden Verwaltungsakte nichtig.

OVG Bremen:
20.03.2018 - Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11266.de

--- Zitat ---d) Der Senat weist darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) zum 01.01.2013 die
Rechtslage nunmehr insoweit geändert hat, als dass die Landesrundfunkanstalten die
ihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständi-
ger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nicht-
rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öf-
fentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags-
service) selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der
lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt
örtlich ausgelagert wurde. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtspre-
chung werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils
zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 01.12.2016 –
3 A 718/16 –, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 22, jeweils ju-
ris). Nach dieser Rechtsprechung stellt sich das Problem einer fehlenden formell gesetz-
lichen Grundlage für eine Mandatierung des NDR nach dem neuen Recht nicht mehr,
weil dieser nicht mehr im Auftrag der Beklagten tätig wird, sondern die Beklagte die Fest-
setzungs- und Widerspruchsbescheide selbst erlässt und sich dabei des Beitragsservices
bedient.
--- Ende Zitat ---

Dieses Urteil enthält sehr viele schöne Passagen, die sich hervorragend für den Kampf gegen den BS und spezielle den NDR einsetzen lassen.
Ich nehme auch an, dass der "NDR Beitragsservice" als Teil der Rundfunkanstalt NDR handelt, was sich natürlich wieder als nicht gesetzlich mandatierte Rundfunkanstalt darstellt.

Viele Grüße
Mork vom Ork

Markus KA:

--- Zitat von: Mork vom Ork am 13. Mai 2019, 10:00 ---Meiner Meinung nach hat es keinen Sinn, der Ankündigung oder der bereits angelaufenen Vollstreckung mit der Aussage "der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig" entgegenzutreten. Die Beamten haben den Auftrag, dafür zu sorgen, dass niemand sich seinen rechtmäßigen Abgaben durch formelle Spitzfindigkeiten entziehen kann.
--- Ende Zitat ---

Im vorliegenden fiktiven Fall könnte die ersuchende Behörde/LRA in der Vollstreckungsankündigung deutlich genannt worden sein. Möglicherweise kann es aber z.B. im elektronischen Datenaustausch oder Hilfeersuchen vorkommen, dass keine Behörde genannt ist. Hierbei gilt es darauf hinzuweisen § 7 Abs. 1 Satz 1 u. 4. NVwVG:

--- Zitat ---Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe....Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.
--- Ende Zitat ---

pinguin:

--- Zitat von: Markus KA am 13. Mai 2019, 10:45 ---
--- Zitat ---Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Da war doch was?

Der NDR hat in Niedersachsen wegen BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29, & 47 und BFH V R 79/84, (siehe Link darunter), keine hoheitlichen Befugnisse, kann also auch keine "ersuchende Behörde" sein, da seine Tätigkeit wegen der kartellrechtlichen Einstufung als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts nicht mehr hoheitlich ist.

Re: NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193142.html#msg193142

Frei:
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F morgen so ein ähnliches Schreiben zur Stadtkasse faxen und schicken würde:


--- Zitat ---Person F
Xxxxxxxxstraße XX
XXXXX Ort

An:
Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
- Herr Xxxxxxx, Zimmer X -
Xxxxxxxxstraße X
XXXX Ort

Vorab per Fax an 0XXXX / XXX – XXXXX

Ihr Schreiben vom 08.05.2019 - Vorankündigung der Zwangsvollstreckung
Kassenzeichen XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Ort, 14.05.2018
Sehr geehrter Herr Xxxxxxxxx,
sehr geehrte Damen und Herren der Stadtkasse Xxxxxxxxxxxx,

am 10.05.2019 erhielt ich eine auf den 08.05.2019 datierte Vorankündigung der Zwangsvollstreckung von Ihnen. Darin steht, dass ich dem Xxxxxxdeutschen Rundfunk angeblich 281,20 € für Rundfunkbeiträge von 01/13 – 03/14 schulde aufgrund eines Bescheides vom 04.07.2014, was Ihnen durch ein Ersuchen vom 03.05.2019 durch den Beitragsservice bescheinigt wurde.

Gegen den oben genannten Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO gestellt. Gegen den darauf folgenden Widerspruchsbescheid habe ich am 09.11.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Xxxxxxx erhoben. Dieses Klageverfahren wurde unter dem Az. XXXXXXXX geführt, das dazugehörige Antragsverfahren unter Az. YYYYYYY. Das Antragsverfahren (Aussetzung der Vollziehung) wurde eingestellt, da der Beklagte – der Xxxxxxdeutsche Rundfunk – in einem Schreiben vom 16.11.2015 dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird (siehe Anlagen).
Das Klageverfahren wird seit 01/2018 unter dem neuen Az. ZZZZZZZ geführt und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.

Aus diesem Grund möchte ich Sie bitten, das Vollstreckungsersuchen an den im Namen des Xxxxxxdeutschen Rundfunks handelnden nicht rechtsfähigen Beitragsservice zurückzuweisen.

Außerdem möchte ich Sie bitten, mir Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu gewähren, indem Sie mir innerhalb von 2 Wochen eine Kopie des Vollstreckungsersuchens zusenden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
(Person F)

Anlagen:
1. Kopie des Briefes vom Verwaltungsgericht vom 17.11.2015 (1 Seite)
2. Kopie des Schreibens vom XDR vom 16.11.2015 (gekürzt auf 1 Seite)
--- Ende Zitat ---

Anlagen:

   

Die fiktive Person F könnte sich jetzt natürlich fragen, wie viel überhaupt Zusagen der Rundfunkanstalt wert sind, wenn diese nicht eingehalten werden... :P
Oder ob eine Hand in deren System nicht weiß was die andere tut, und die selber den Überblick über ihre Vorgänge verloren haben...? :o
Und ob es Sinn machen würde, das Verwaltungsgericht darüber zu informieren, dass der Beklagte (der NDR bzw. der vom NDR beauftragte BS) entgegen seiner schriftlichen Zusage doch Vollstreckungsmaßnahmen vor Abschluss der Klage eingeleitet hat...!?  >:D

Frei  8)

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