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Autor Thema: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft  (Gelesen 20583 mal)

  • Beiträge: 7.396
Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"!  ;)
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig; das haben nur sie selber und die vor einem Verwaltungsgericht klagenden Personen nur noch nicht verstanden.

Unternehmen unterfallen dem Bundesrecht und damit dem ordentlichen Rechtsweg, sonst hätte der Kartellsenat des BGH ja nicht rechtskräftig entscheiden dürfen, daß die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind; (siehe BGH KZR 31/13, Rn. 2, 29 und 47). Es ist jedenfalls keine Entscheidung des BVerfG bekannt, die das einkassiert hätte; eher im Gegenteil, ...

Rn. 274  - 2 BvE 2/11 -
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Da

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

nur der Bund national bestimmt, wer oder was ein Unternehmen ist und innerhalb welchen Rahmens die Unternehmen zu handeln haben.

Dieses
Zitat
§ 13         Revision zum Bundesverwaltungsgericht

des

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

bezieht sich auf die vertragschließenden Länder selbst, was nicht kommuniziert wird, denn diese, also die Länder, führen Rechtsstreitigkeiten miteinander freilich gleich vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, das dafür zuständig ist

Zitat
§ 50
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern[...]

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html

Und wenn die Länder miteinander gerichtlich streiten, ist das freilich öffentlich-rechtlicher Natur.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Beiträge: 7.396
Ich hole das Thema noch einmal hoch, damit es nicht in Vergessenheit gerät.

In welchem Gesetz wurden dem Rundfunk Berlin-Brandenburg hoheitliche Befugnisse übertragen?

Zur Erinnerung:

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log

Zitat
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts


(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

§ 14
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 15*
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Da die §§13 und 14 ob der Aussagen in §15 auch für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt, ist die Klärung der Frage, in welchem Gesetz der Anstalt des öffentlichen Rechts namens Rundfunk Berlin-Brandenburg seitens des Landes Brandenburg hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, unabdingbar.

Da dieses Landesorganisationsgesetz aktuell geändert worden ist, diese Änderung aber nur Stiftungen betrifft, kann nicht erkannt werden, daß es im Sinne des Landes Brandenburg sein könnte, daß von der Aussage in §15 LOG abgewichen wird.


Ergänzend sei mal noch auf das Bundesfinanzministerium verwiesen, nämlich auf

Kri­te­ri­en zur Ab­gren­zung ho­heit­li­cher von wirt­schaft­li­cher Tä­tig­keit ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öf­fent­li­chen Rechts
https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2015/B-Anlagen/Anlage-11/I/anlage-11-I.html

Auch in diesem Dokument wird anschaulich erklärt, daß die Tätigkeit einer jPöR dann "wirtschaftlich" ist, wenn sie nicht alleine handeln darf, bzw., es keinen öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang hat.

Es wird dargelegt, daß es trotz Aufgabeübertragung an die jPöR keine hoheitliche Tätigkeit ist, wenn es keinen Benutzungszwang hat, bspw., weil die Tätigkeit auch von einem Dritten ausgeübt werden darf.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg handelt daher wirtschaftlich und nicht hoheitlich, da die Veranstaltung von Rundfunk auch privaten Rundfunkunternehmen überlassen ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2022, 22:25 von pinguin«
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Ich kopiere auch nochmal das Passus aus NRW-LOG §19 Abs. 2 hierher:
Zitat
(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
Ich frage mich: Was bedeutet das für jene Mitarbeiter beim Beitragsservice, welche Hoheitsaufgaben im Auftrag einer Anstalt erfüllen (z.B. Pfändungsverfügungen erstellen und absenden). Ist das nur relevant für WDR-Aufträge? Oder ist das quasi eine "Amtshilfe durch NRW"? Gibt es in allen Bundesländern solche Paragraphen? Für BW habe ich das nicht gefunden...


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 @NichtzahlerKA

Brandenburg wird nach der dt. Wiedervereinigung vieles aus NRW übernommen haben, gehörten doch viele Regionen des heutigen NRW zum damaligen Preussen, bspw., Westphalen. Siehe

Provinz Westfalen
https://de.wikipedia.org/wiki/Provinz_Westfalen

Zitat
Die Provinz Westfalen war von 1815 bis 1918 eine Provinz des Königreichs Preußen und von 1918 bis 1946 eine Provinz des Freistaats Preußen.

"Durchführung von Hoheitsaufgaben von einer Anstalt des öffentlichen Rechts", der gar keine Hoheitsaufgaben übertragen worden sind? Wie soll das rechtmäßig sein, wenn auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts Hoheitsaufgaben nur durch Gesetz übertragen werden dürfen, es dieses Gesetz aber gar nicht hat?

Diese Anstalt d.ö.R ist ja kein Teil des Staates, wenn sie über das Recht der Selbstverwaltung verfügt? Das ist ja bei allen ÖRR der Fall, die zudem ob ihrer Wettbewerbseigenschaft als Wettbewerbsunternehmen zu betrachten sind und alleine deswegen nicht über hoheitliche Befugnis verfügen sollen. Führen sich diese Anstalten d.ö.R. dann so auf, als hätten sie hoheitliche Befugnisse, wäre das doch Amtsanmaßung?


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Eine Selbsttitulierung samt Pfändungsverfügung ist zweifelsfrei nichts "Privatwirtschaftliches", sondern muss unter "behördlichem Tun" einzuordnen sein. Da der Beitragsservice nunmal in NRW sitzt und Aufgaben (womöglich? Nachweise fehlen!) aus allen Rundfunkanstalten delegiert bekommen hat (sonst könnte ja niemand aus Köln auf einer Pfändungsverfügung für den SWR unterschreiben!), ist eben die Frage, wie dieses Tun (das zweifelsfrei stattfand) NRW-landesrechtlich zu bewerten ist (oder ob das Landesrecht der Rundfunkanstalt ausschlaggebend ist).


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sondern muss unter "behördlichem Tun" einzuordnen sein.
Wenn das aber nun einmal nicht ist, da keine hoheitlichen Befugnisse per Gesetz, wie es erforderlich ist, übertragen worden sind? Und ansonsten ist ja, wie bekannt, innerhalb des Bundes Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln.

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29991.0

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wenn das aber nun einmal nicht ist, [...]
...dann könnte (sollte?) man der jeweiligen Stelle ggf. nahelegen (oder sie explizit dazu auffordern?) derlei Tun zu unterlassen?
Verschiedene fiktive Personen A/B/C könnten soetwas ähnliches ggf. bereits getan haben.
Leider fehlt bislang die Zeit, dies hier im Forum - selbstverständlich gesondert - auszuführen.
Es kann nur um Verständnis und Geduld gebeten werden... :angel:


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Die Gegenseite argumentiert mit Bezug auf Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §10 Abs. 7 Satz 1:
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Ich gebe zu, der Paragraph ist so unspezifisch, dass er nichts gesichertes aussagt...


Edit "Bürger" - Anmerkung: Eine Suche im RBStV mit dem Begriff "Beitragseinzug" ergibt > Im RBStV (und mutmaßlich auch nirgendwo anders) steht nicht ausdrücklich, dass den (im Übrigen ja auch nirgends näher spezifizierten) "zuständigen Landesrundfunkanstalten" die "Aufgabe" des "Beitragseinzugs" "zugewiesen" sei, sondern allenfalls, dass sie derartige (nicht ausdrücklich den Landesrundfunkanstalten "zugewiesene") Aufgaben durch eine (ebenfalls nirgends näher spezifizierte oder gar namentlich öffentlich bekanntgemachte) "im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnehmen" und "näheres in den Satzungen regeln" können/ dürfen... Dies sollte jedoch bitte nicht hier, sondern in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 402
Allerdings gibt es nach meiner Erkenntnis kein Gesetz, keinen Staatsvertrag, keine Satzung oder Rechtsverordnung, in dem / der dem Bürger bekanntgemacht wird, welche Institution diese "gemeinsame Stelle" ist.

Während zu Zeiten der Rundfunkgebühr, also bis Ende 2012, in der Rundfunkgebührensatzung des WDR nach stand "die gemeinsame Stelle ist die GEZ, Freimersdorfer Weg....." steht in dem Nachfolger, der Beitragssatzung nur genau der Text, der, oben zitiert, auch im RBStV steht. Die Satzungen anderer Rundfunkanstalten wären daraufhin zu überprüfen.

Damit dürfte es dem Beitragsservice schon an einer grundlegenden rechtlichen Legitimation für seine Tätigkeit fehlen.


Edit "Bürger" - Anmerkung: Eine Suche im RBStV mit dem Begriff "Beitragseinzug" ergibt > Im RBStV (und mutmaßlich auch nirgendwo anders) steht nicht ausdrücklich, dass den (im Übrigen ja auch nirgends näher spezifizierten) "zuständigen Landesrundfunkanstalten" die "Aufgabe" des "Beitragseinzugs" "zugewiesen" sei, sondern allenfalls, dass sie derartige (nicht ausdrücklich den Landesrundfunkanstalten "zugewiesene") Aufgaben durch eine (ebenfalls nirgends näher spezifizierte oder gar namentlich öffentlich bekanntgemachte) "im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnehmen" und "näheres in den Satzungen regeln" können/ dürfen... Dies sollte jedoch bitte nicht hier, sondern in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
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Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2022, 23:37 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.396
@alle
Es sei an folgende BVerfG-Entscheidung erinnert:

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0

Zitat
Rn. 121
[...] Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen [...]
Der Landesgesetzgeber, also das Landesparlament, hat diesen speziellen Sachverhalt der Übertragung hoheitlicher Befugnis auf eine A.d.ö.R. selbst zu regeln.

Und im Falle einer Mehrländeranstalt muß das jedes Land in Eigenregie für sich selbst tun, da ja Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt?

Wenn das zentrale Gesetz der Staatsorganisation des Landes bestimmt, daß es eines Gesetzes bedarf, in dem ausdrücklich hoheitliche Befugnisse auf die betreffende Anstalt d.ö.R zu übertragen sind, dann kann und sollte das wegen der Normenklarheit nicht per dehnbarem Wischi-Waschi-Wortlaut erfolgen, wo alles hineingedeutet werden kann?


Edit "Bürger": Wie weiter oben bereits angemerkt, sollte dieser Quer-Hinweis jedoch bitte nicht hier, sondern in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden.
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2022, 15:21 von Bürger«
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H
  • Beiträge: 76
Die Gegenseite argumentiert mit Bezug auf Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §10 Abs. 7 Satz 1:
Zitat
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Ich gebe zu, der Paragraph ist so unspezifisch, dass er nichts gesichertes aussagt...

§ 10 Abs. 7 muß in Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 gelesen werden:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

Dann ergibt sich:
An der gemeinsamen Stelle dürfen verschiedene Landesrundfunkanstalten und nur Landesrundfunkanstalten beteiligt sein.
Weder das ZDF, noch das Deutschlandradio dürfen an der gemeinsamen Stelle beteiligt sein.

Zudem wurde das wichtigste Wort aus § 10 Abs. 7 (durch @Bürger?) nicht gefettet:
Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Dann ergibt sich nämlich in Zusammenhang mit den Verfassungen der Länder (zumindest mit Art. 96 Abs. 3 [und Art. 48 Abs. 1] Verfassung des Landes Brandenburg), daß die gemeinsame Stelle ausschließlich Räumlichkeiten und die Technik zur Verfügung stellen darf, alles andere, insbesondere das die jeweiligen Landesbestimmungen erfüllende Personal, muß die beteiligte Landesrundfunkanstalt zur Verfügung stellen.
Dies wurde im neuen § 10a RBStV auch weiter festgeschrieben:
Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Es genügte also nicht, der GEZ einfach einen neuen Namen zu geben.
Vielmehr hätte diese vollständig aufgelöst werden, das Personal entlassen und ein (oder mehrere) neues Gebilde gegründet werden müssen, wo die Landesrundfunkanstalten (und nur diese) selbst durch eigenes Personal hätten tätig werden können und müssen.


Edit "Bürger" @alle: Nochmals die eindringliche Bitte, hier in diesem Thread mit dem Betreff und Kern-Thema
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
nicht weiter über in Frage stehende Befugnisse gemäß der Staatsverträge und Satzungen zu diskutieren.
Auch wenn die Hinweise ihre Berechtigung haben, aber sie gehen über das hiesige Thema hinaus und sind bitte eigenständig zu vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2022, 23:59 von Bürger«

  • Beiträge: 7.396
Es sei präventiv zusätzlich auf 2 passende Themen verwiesen

EuGH C-105/15 - Begriff "Verbraucher"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36681.0

EuGH C-337/06 - Begriffe "Gegenleistung" vs. "öffentliche Finanzierung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36682.0

Dadurch, daß die dt. ÖRR im unionsrechtlichen Sinne Wirtschaftsunternehmen sind, sind die für den Bereich Wirtschaft relevanten Begriffe "Verbraucher*in" und "Gegenleistung" nicht völlig unbeachtlich, denn der Begriff "Gegenleistung" ist unionsrechtlich nicht nur im Wirtschaftsrecht an einen Vertrag zwischen dem, der eine Leistung erbringt, und jenem der sie zur Lieferung an sich anfordert und dafür eine Gegenleistung erbringt, gebunden.


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Querverweis wegen aktuellem Nachtrag:

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35198.msg220021.html#msg220021

In dieser Entscheidung zum niederländischen öffentlichen Rundfunk wird hoheitliche Befugnis dieser Rundfunkanstalt verneint, da sich ihre Verwaltungstätigkeit alleine auf sich und andere öffentliche Rundfunkanstalten der Niederlande bezieht und dieses trotz des Allgemeininteresses nichts daran ändert, daß ihre Tätigkeit im Unionsrahmen eine "wirtschaftliche Tätigkeit" darstellt und somit eben keine "hoheitliche Tätigkeit" ist.


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Und noch ein Nachtrag; diesmal mit Bezug auf die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen, denn auch in den dortigen Landesorganisationsgesetzen finden sich derartige Aussagen, wie sie im LOG des Bundeslandes Brandenburg enthalten sind. In allen drei Ländern bedarf es also jeweils eines Gesetzes, mit denen Hoheitsaufgaben auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden.

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
(Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-OrgGSTrahmen

Zitat
§ 18
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit


(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können nur durch Gesetz errichtet oder aufgehoben werden.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit haben zur Regelung ihrer inneren Organisation eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung muss Bestimmungen über Name, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft sowie Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten. Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.


§ 19
Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts
ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit


(1) Die Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (Rechtsaufsicht). Die §§ 143 bis 152 und § 154 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften finden vorrangig Anwendung.

(2) Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.

§ 20
Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und staatliche Stiftungen
des öffentlichen Rechts


(1) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend für Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.

---------------
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz - LOG NRW -
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1520071121100236135

Zitat
§ 18
Errichtung und Aufhebung


Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

§ 19
Mitwirkung bei der Landesverwaltung


(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zuläßt.

§ 20 (Fn 13)
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 118 bis 122 und 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 21
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.



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