"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bremen

Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)

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mistersh:
Also ich sehe das eher so, dass bei 5 Bewohnern grundsätzlich erst einmal jeder als Teilschuldner herangezogen wird.

Sprich die 17,50 / 5.
Nun muss dann für jeden einzelnen geprüft werden ob Befreiungstatbestände vorliegen oder nicht.
Wenn bei 5 Personen, 4 jeweils ihren Anteil zahlen und Person 5 befreit ist, hat die LRA eben pech gehabt. Dann gibt es auf Grund der Gesamtschuldnersituation für diese Wohnung nach Prüfung keinen vollen Betrag von 17,50 / Monat für die Wohnung.

Viel interessanter wird das ganze dann, wenn von den 5 Personen, 4 Personen mit Befreiungstatbeständen in der Wohnung leben.

Knax:

--- Zitat von: seppl am 07. Dezember 2018, 10:09 ---Wenn man davon ausgeht, dass die "verwaltungsvereinfachten" Bescheide an die Gesamtschuldnerschaft gerichtet sind, müsste es theoretisch möglich sein, da Gesamtschuldner dem Gläubiger gegenüber gleich zu behandeln sind.

--- Ende Zitat ---

Das sehe ich auch so.

Im Steuerrecht gibt es Bescheide, die bestimmte Besteuerungsgrundlagen einheitlich gegenüber den Feststellungsbeteiligten feststellen.

Beispiel: Der steuerliche Gewinn einer KG wird den Gesellschaftern gegenüber einheitlich in einem Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt. Wird der Gewinnfeststellungsbescheid dem Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt die Bekanntgabe für und gegen alle Feststellungsbeteiligten.

Aus verwaltungsrechtlicher Sicht würde meiner Ansicht nach nichts dagegen sprechen, einen Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge auf gleiche Art und Weise bekanntzugeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zuvor die Bebeitragungsgrundlagen in einem Feststellungsbescheid festgesellt wurden. Und hierzu gehört eben auch die Feststellung der beitragspflichtigen Gesamtschuldner. Dieser Schritt ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk möglich und auch zumutbar, weil er durch den Meldedatenabgleich über diese Informationen verfügt. Allerdings fehlt es hierfür höchstwahrscheinlich an der verwaltungstechnischen Infrastruktur, sprich, solche Abläufe sind in der Beitragsverwaltung bisher nicht vorgesehen und man wird dort wohl auch nicht ohne substantiellen Zwang gewillt sein, die bestehenden Abläufe zu ändern oder zu erweitern. Deshalb stellt man sich einfach auf den Standpunkt: "Ist uns zu schwer. Ist uns zu viel Arbeit. Und außerdem soll's ja alles so einfach wie möglich für uns sein."

In den Fällen, in denen die Verwaltung Kenntnis von einer Gesamtschuldnerschaft hat, beispielsweise durch Mitteilung der Beitragspflichtigen, sind Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge, die nicht gegenüber den Gesamtschuldnern festgesetzt werden, meiner Ansicht nach fehlerhaft, weil die Gesamtschuldner potentielle Vollstreckungsschuldner sind, die im Rahmen der Vollstreckung gleichzubehandeln sind. Sofern ein Festsetzungsbescheid nur einem einzelnen gegenüber festgesetzt wird, kann es diese Gleichbehandlung nicht geben.

seppl:
Die Gesamtschuldnerschaft wird aktiv unterdrückt! Es sollen bundesweit nur Einzelschuldner vollstreckt werden.


--- Zitat von: Knax am 07. Dezember 2018, 11:13 ---Und hierzu gehört eben auch die Feststellung der beitragspflichtigen Gesamtschuldner. Dieser Schritt ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk möglich und auch zumutbar, weil er durch den Meldedatenabgleich über diese Informationen verfügt. Allerdings fehlt es hierfür höchstwahrscheinlich an der verwaltungstechnischen Infrastruktur, ...
--- Ende Zitat ---
Es bedarf weder weiterer Daten noch anderer Infrastruktur. Der einfache Zusatz "An die Inhaber der Wohnung mit der Anschrift ..." zusätzlich zum Bekanntgabeadressaten in den Bescheiden würde der Rechtsvorschrift zum Inhaltsadressaten genüge tun. Es kann dann angenommen werden, dass dem Bekanntgabeadressaten damit die definierte Gesamtschuldnerschaft genannt wurde. Dafür braucht man überhaupt keine weiteren Daten. Warum wird das nicht einfach gemacht?

Weil es komplizierter ist, dann die möglicherweise vorhandene Gesamtschuldnerschaft zu vollstrecken, weil neben dem Vollstreckungsschuldner auch noch die gesamtschuldnerisch Beteiligten über den Verwaltungsvorgang informiert werden müssen. Dagegen werden sich die sowieso überstrapazierten Vollstreckungsstellen rigoros wehren. Die sogenannte "Verwaltungsvereinfachung" dient nur einer rechtswidrigen Vollstreckungsvereinfachung. Das wird über kurz oder lang erkannt werden. Wir arbeiten dran... Die Kasse Hamburg wurde darüber bereits in Kenntnis gesetzt. Vielleicht sollte das in Bremen auch geschehen.

seppl:

--- Zitat von: mistersh am 07. Dezember 2018, 10:38 ---Also ich sehe das eher so, dass bei 5 Bewohnern grundsätzlich erst einmal jeder als Teilschuldner herangezogen wird.

Sprich die 17,50 / 5.
Nun muss dann für jeden einzelnen geprüft werden ob Befreiungstatbestände vorliegen oder nicht.
Wenn bei 5 Personen, 4 jeweils ihren Anteil zahlen und Person 5 befreit ist, hat die LRA eben pech gehabt. Dann gibt es auf Grund der Gesamtschuldnersituation für diese Wohnung nach Prüfung keinen vollen Betrag von 17,50 / Monat für die Wohnung.

Viel interessanter wird das ganze dann, wenn von den 5 Personen, 4 Personen mit Befreiungstatbeständen in der Wohnung leben.

--- Ende Zitat ---

Ganz so einfach ist die Sache nicht:
Kann die Gesamtschuld nicht auf die einzelnen Schulder aufgeteilt werden, weil einer oder einige von ihnen gesetzlich privilegiert sind (Ermäßigung, Befreiung), handelt es sich um eine "gestörte Gesamtschuld". Diese ist nicht gesetzlich geregelt, es haben sich aber drei Formen der Lösung herausgearbeitet:

1) Der Privilegierte muss seinen Anteil doch selbst tragen > dann setzt man die gesetzliche Privilegierung ausser Kraft = widersinnig
2) Der nicht Privilegierte muss den Anteil des Privilegierten übernehmen > das würde eine Art "Vertrag zu Lasten Dritter" sein, da ja eigentlich nur jeder für seine eigene Schuld verantwortlich ist > wird oft so gehandhabt, insbesondere im Strafrecht, da da der gerechte Ausgleich dem Geschädigten gegenüber im Vordergrund steht.
3) Der Gläubiger trägt den Verlust > wird oft so gehandhabt bei gesetzlichen Privilegierungen.

Beim Rundfunkbeitrag wird keine der drei Möglichkeiten angewandt. Es ist schlichtweg vergessen worden, hier eine einheitliche Bestimmung zu geben. Das nutzen die LRAen zu ihren Gunsten aus, allerdings völlig neben der herrschenden Rechtsstruktur und uneinheitlich.

drboe:

--- Zitat von: Knax am 07. Dezember 2018, 11:13 ---Und hierzu gehört eben auch die Feststellung der beitragspflichtigen Gesamtschuldner. Dieser Schritt ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk möglich und auch zumutbar, weil er durch den Meldedatenabgleich über diese Informationen verfügt. Allerdings fehlt es hierfür höchstwahrscheinlich an der verwaltungstechnischen Infrastruktur, sprich, solche Abläufe sind in der Beitragsverwaltung bisher nicht vorgesehen und man wird dort wohl auch nicht ohne substantiellen Zwang gewillt sein, die bestehenden Abläufe zu ändern oder zu erweitern. Deshalb stellt man sich einfach auf den Standpunkt: "Ist uns zu schwer. Ist uns zu viel Arbeit. Und außerdem soll's ja alles so einfach wie möglich für uns sein."
--- Ende Zitat ---

So einfach ist das nicht. Der Meldedatenabgleich enthält nämlich in §14 folgende Regelung:


--- Zitat ---Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
--- Ende Zitat ---

Das führt dazu, dass mit dem ersten Eingang einer Zahlung eines Mitglieds einer Schuldnergemeinschaft die Daten aller übrigen Gruppenmitglieder gelöscht werden müssen. D. h., der Gesetzgeber verlangt von den Anstalten, dass nur die Daten eines Inhabers einer Wohnung aufbewahrt werden dürfen.

Mithin hat die LRA/der BS ab Löschung der übrigen Datensätze keine Kenntnis mehr von der Zusammensetzung des Gesamtschuldners. Ja nicht einmal, ob es sich beim Zahler um ein stellvertretend herangezogenes Mitglied eines Gesamtschuldner handelt oder nicht, dürfte bekannt sein. Dazu passt, dass der neuerliche Meldedatenabgleich offensichtlich auch deshalb "notwendig" wurde, weil nach dem Auszug eines "Beitragszahlers" z. B. aus einer WG für diese Wohnung ggf. nicht länger gezahlt wurde, sofern sich kein verbleibendes Mitglied der WG beim BS anmeldete. Sofern in die WG kein weiteres Mitglied einzieht, bekommt der BS ja keine Meldung von der zuständigen Meldebehörde. Würde der BS noch über die Daten der übrigen Mitglieder verfügen, so wäre es natürlich ein Leichtes, diese beim Wohnungswechsel des Zahlers anzuschreiben und den "Rundfunkbeitrag" zu verlangen. Bleibt es bei der Löschungsregel - die ist in der aktuellen Version des sogn. RBStV weiter vorhanden - so müssen alle Jahre wieder Meldedatenabgleiche erfolgen. Andererseits entstünde bei der Aufbewahrung aller Daten ein auf Dauer angelegtes Gesamtverzeichnis aller volljährigen Bürger bei den LRA bzw. dem BS.

M. Boettcher

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