"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bremen
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
boykott2015:
Eine Anmerkung dazu: Es ist wahrscheinlich auch so, dass bei der Gesamtschuldnerschaft auch zu zahlende Beiträge in verschiedenen Höhen berechnet werden müssen, je nach Situation, wer welche Anträge in welcher Reihenfolge stellt, usw.
Für eine Befreiung ist ja ein Antrag nach §4 RBStV zwingend erforderlich. Ja, man kann einen Antrag vergessen zu stellen, aber jetzt hat man die Situation, dass man diesen jederzeit rückwirkend stellen kann (bis zu drei Jahren rückwirkend). Somit ist ein Festsetzungsbescheid von BS immer 3 Jahre vorläufig.
Ähnliche Situation wie bei Ehepaaren bei der Einkommensteuer - Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung.
Je nach Berechnung, kommt eine andere Zahl raus. So ähnlich wäre auch bei der Gesamtschuldnerschaft.
Noch eine Anmerkung zu "bei allen "WGs" die jeweiligen Mitglieder wirklich beim Namen kennen":
"Wirklich beim Namen kennen" - heißt u.U., dass man schon Daten haben muss, die in einem der Dokumente der anderen Person stehen (Personalausweis, usw.).
Dann muss noch erklärt werden, wie man an fremde Dokumente ran kam, usw.
seppl:
Ich muss es immer wieder betonen: Die Aufteilung der Gesamtschuld kann auch nur von Einzelpersonen beantragt werden. Das ist auch bei der Einkommensteuer so, nur dass da behördenseits die Gesamtschuldnerschaft bekannt ist und meist problemlos rechnerisch aufgeteilt werden kann. Das die GSS beim Rundfunkbeitrag nicht bekannt ist, ist erstmal nicht Problem des Antragstellers.
Angaben, die zur rechnerischen Aufteilung des RBs benötigt werden, sind: Anzahl der Personen im Haushalt und evtl. Befreiungs- oder Ermäßigungsprivilegien des Antragstellers.
Ich würde einfach mal empfehlen, dies in die Praxis umzusetzen. Für Hamburg habe ich es schon gemacht, aber keine Antwort bekommen. (Was eher bedeutet, dass da was nicht stimmt, sonst hätte ich eine Ablehnung bekommen) Allerdings hat hier kein Justiziar der LRA die Hoffnung auf eine Aufteilungsmöglichkeit geweckt so wie in Bremen!
seppl:
Die Frage nach der Aufteilung der Gesamtschuld und wie ein solcher Antrag behandelt wird, habe ich allen LRAen exakt gleich gestellt. Radio Bremen hat ja einfach formlos geantwortet. Nun habe ich Post vom WDR bekommen, der wie so üblich einen riesen Bohei mit Widerspruch und Widerspruchsbescheid und Klagemöglichkeit macht, um eine "Rechtsbearbeitung" vorzutäuschen (die dann im Kölner Nirwana verschwindet). ::)
Dumm nur, dass der WDR eine Begründung für die Nichtantwort abgibt, die Radio Bremen bei der schlichten Beantwortung überhaupt nicht gekratzt hat:
--- Zitat ---Zunächst steht Ihrem Auskunftsverlangen der Ausschlussgrund des § 6 S. 1 lit. c IFG-NRW entgegen, wonach ein Antrag auf Informationserteilung abzulehnen ist, wenn und soweit durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder offenbart würde, ohne dass diese zugestimmt haben. So verhält es sich mit Ihrem Auskunftsverlangen. Die Beschränkung des Gesamtschuldneranteils auf Antrag nach § 268 AO steht im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag. Die ARD-Landesrundfunkanstalten sowie das ZDF sind öffentliche Stellen anderer Länder, diese sind am gemeinsamen Beitragsservice von ARD. ZDR und Deutschlandradio beteiligt. Da Ihr Auskunftsverlangen auf Informationen gerichtet ist, die auch die Belange von diesen öffentlichen Stellen berühren, kann mangels Zustimmung keine Auskunft erteilt werden.
--- Ende Zitat ---
Zudem ist die Frage nach einer internen Dienstanweisung des WDR eine Frage, die gar keine andere LRA berührt.
Nun soll ich vor dem VG Köln klagen können :laugh: Schon allein die Adressangaben zu WDR (Appellhofplatz 1) und VG Köln (Appellhofplatz) sprechen Bände zum Thema Kölner Klüngel....
Kommunikation über "Frag den Staat" mit Radio Bremen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-7/
Kommunikation mit dem WDR über "Frag den Staat":
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/
Natürlich hat der WDR bestimmt auch keine Regelung zu dieser Art Anträgen, weil die Aufteilung einfach nicht vorgesehen ist wie man im Rückschluss aus den beiden Antworten erahnen kann. Aber das soll ich wohl erst erfahren, wenn ich kostenpflichtig geklagt habe. Hier wird gemauert, was das Zeug hält, weil die Unmöglichkeit dieser Aufteilung einer gesetzlich angeordneten Gesamtschuld grundrechtswidrig ist (Stichwort: Kollektivhaftung). Ich glaube, wenn das Thema vor dem BVerfG landet (und bearbeitet wird!) ist es aus mit der jetzigen Beitragsregelung.
"Ich gebe erneut zurück nach Bremen" ;)
ope23:
Querverweis:
BVerwG Pressemitteilung 25.01.2023 - Befreiung f. Zweitwohnungen gem. BVerfG (01/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37060.msg222310.html#msg222310
Im Fließtext wird gesagt, dass es rechtlich unerheblich war, auf wessen Namen das Beitragskonto (der Gesamtschuldnerschaft) geführt wird.
Man kann hier nun überlegen, was das für die Vollstreckung bedeuten könnte.
Person O hat den Eindruck, dass es nicht boykottfördernd ist, wenn die Gesamtschuldnerschaft auf Antrag aufgeteilt wird...
Keine Rechtsberatung.
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