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Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)

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seppl:
Für alle Bremer Mehrpersonenwohnungsinhaber, die vor der Vollstreckung stehen:

Der Justiziar von RB teilte mir brieflich auf Anfrage über "Fragdenstaat" mit, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Aufteilung der Gesamtschuld in Mehrpersonenhaushalten zwar in keiner Dienstanweisung festgelegt ist, etwaige Anträge jedoch individuell bearbeitet werden.

Bis zur Vollstreckung kann ein solcher Antrag analog zu den Regelungen in der AO also gestellt werden. Die Aufteilung bewirkt, dass danach jeder Bewohner, der diesen Antrag gestellt hat, nur noch für seine eigene Teilschuld vollstreckt werden kann. Dies lohnt sich für das Zusammenwohnen mehrerer Personen, bei denen ausser voll Zahlungspflichtigen noch Personen mit Ermäßigungs- oder Befreiungstatbeständen vorhanden sind, die in der "Zusammenveranlagung" nicht berücksichtigt wurden.

Die anonymisierte Antwort findet sich unter (PDF, 1 Seite + Umschlag, ~1MB)
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-7/108760/anhang/rb_antwort_geschwaerzt.pdf

--- Zitat ---Radio Bremen
[...]
Justiziariat
[...]
16. November 2018

Sehr geehrter Herr ...,

bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 07. September 2018 nehmen wir wie folgt Stellung:

Bei Radio Bremen existiert keine Dienstanweisung, die Regelungen zu der Behandlung von Anträgen nach § 268 AO enthält.
Eine Prüfung etwaiger Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls.

Mit freundlichen Grüßen
[...]

--- Ende Zitat ---


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

Edit "Bürger":
Zitat der effektiveren Erfassbarkeit/ Diskussion wegen ergänzt.
Bitte bei solch kurzen Texten immer gleich das entsprechende Zitat und nicht nur einen Link, der erst nachgeschlagen werden muss.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

karlsruhe:
Na das ist doch schon mal eine wirklich gute Möglichkeit, auch wenn dieser Anhang nur schwer zu lesen ist.  :)

Knax:
Das sind ja erfreuliche Nachrichten.

Aber: Kann denn eine solche Aufteilung im Rahmen der Vollstreckung auch demjenigen gegenüber erfolgen, der gar keinen Festsetzungsbescheid inklusive Leistungsgebot erhalten hat?

seppl:
Wenn man davon ausgeht, dass die "verwaltungsvereinfachten" Bescheide an die Gesamtschuldnerschaft gerichtet sind, müsste es theoretisch möglich sein, da Gesamtschuldner dem Gläubiger gegenüber gleich zu behandeln sind.
Die Praxis wird sich hingegen etwas widerspenstig zeigen, da im Bescheid ja kein Hinweis auf eine Gesamtschuldnerschaft vorhanden ist.

Shran:
Für den Laien. Bei 5 Bewohnern einer Wohnung wär der Eine der befreit ist, nicht mit Schuldner, sonder eben befreit, während die andern nur einen Teil zahlen müssen.
Ja das ist gut. Sehr gut.

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