"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bremen
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
Nichtgucker:
@ karlsruhe
Du kannst das PDF hier direkt herunterladen - ohne Einbindung in die Seite:
https://fragdenstaat.de/files/foi/108760/rb_antwort_geschwaerzt.pdf
@ seppl
Zitat: "Der Privilegierte muss seinen Anteil doch selbst tragen > dann setzt man die gesetzliche Privilegierung ausser Kraft = widersinnig"
Das käme auf den Einzelfall an: Wenn die Privilegierung darin besteht, dass derjenige nur einen Rundfunkbeitrag von z.B. 5 Euro entrichten muss und mit drei anderen Leuten in einer Wohnung wohnt, ergäbe sich ein auf ihn entfallender Anteil aus der Gesamtschuld von von 17,50 : 4 = 4,76 Euro. Diese 4,76 Euro wären dann voll zu entrichten, weil sie unterhalb seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5 Euro liegen. Bei zwei Mitbewohnern würde dagegen der auf ihn entfallende Anteil aus der Gesamtschuld 17,50 : 3 = 5,83 Euro betragen, so dass aufgrund seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5 Euro auch nur diese 5 Euro eingefordert werden dürften.
Anm.Mod. seppl: Beispiel fehlerhaft, daher gelöscht
@ drboe
Aus diesen Ausführungen ergibt sich aus meiner Sicht dann der Ansatz, dass es keinen "ersten Eingang einer Zahlung eines Mitglieds einer Schuldnergemeinschaft" geben darf, sondern der Angeschriebene auf die Gesamtschuldnerschaft hinweisen und den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuldnerschaft stellen müsste.
seppl:
--- Zitat von: Nichtgucker am 07. Dezember 2018, 13:58 ---Das kommt auf den Einzelfall an: Wenn die Privilegierung darin besteht, dass derjenige nur einen Rundfunkbeitrag von z.B. 5 Euro entrichten muss...
--- Ende Zitat ---
In welchem Fall muss denn nur ein Beitrag von 5 Euro gezahlt werden??? Es gibt die Reduzierung auf ein Drittel und die Befreiung ...
Bitte nicht Theorien anwenden, die nicht praxistauglich sind!
zu @drboe:
Zur Bestimmtheit der Angaben im Bescheid reicht es, wie bereits vorher beschrieben, als Inhaltsadressat nur anonym die Inhaberschaft der Wohnung zu nennen. Daher sind Löschung oder Aufbewahrung der Daten der Beteiligten dafür völlig unwichtig. Ich habe mir viele Klagen angeschaut, in dem die Nichtangabe der Gesamtschuldner beklagt wurden. Es wurde in allen ablehnenden Urteilen deutlich, dass sich die Gesamtschuldnerschaft als Inhaltsadressat aus den Bescheiden ableiten ließ. In Falle des Rundfunkbeitrags ist es aber nicht möglich. Bitte selber recherchieren, wenn das nicht geglaubt wird. Ich werde nicht über Sachen diskutieren, die ich umfassend sorgfältig nachgeprüft habe.
Die Angabe der einzelnen Gesamtschuldner ist nicht notwendig für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides. Sobald die Gesamtschuldnerschaft als solche benannt wird (z.B. Wohnungsinhaberschaft, Erbengemeinschaft, Wohneigentümergemeinschaft), ist sie nachvollziehbar (Mitbewohner, Testament oder Familienzugehörigkeit, Grundbuch) und damit rechtsgültig bekanntgegeben, wenn das andere Drumherum der Bekanntgabe stimmt.
Nichtgucker:
Ich habe hier ein leicht rechenbares Beispiel aufgestellt und daher "z.B. 5 Euro" geschrieben. Zudem ist mir noch ein Tippfehler auf dem Taschenrechner unterlaufen, wodurch ich statt 4,37 Euro dann 4,76 Euro geschrieben habe. Sorry ...
Das Prinzip ist aber das Gleiche, wenn man mit den realen 5,83 Euro rechnet und die Zahl der Mitbewohner ungleich drei ist. Grundsätzlich ist es besser, mit den zur Zeit gültigen Zahlen zu operieren. Daher nun eine Verbesserung meiner Ausführungen:
Das käme auf den Einzelfall an: Wenn die Privilegierung darin besteht, dass derjenige nur einen Rundfunkbeitrag von 5,83 Euro entrichten muss und mit drei anderen Leuten in einer Wohnung wohnt, ergäbe sich ein auf ihn entfallender Anteil aus der Gesamtschuld von von 17,50 : 4 = 4,37 Euro. Diese 4,37 Euro wären dann voll zu entrichten, weil sie unterhalb seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5,83 Euro liegen. Bei einem einzigen Mitbewohnern würde dagegen der auf ihn entfallende Anteil aus der Gesamtschuld 17,50 : 2 = 8,75 Euro betragen, so dass aufgrund seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5,83 Euro auch nur diese 5,83 Euro eingefordert werden dürften.
907:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wäre es einfacher sowas wie einkommensabhängigen Rundfunkzuschlag(wie soli) einzuführen. Direkt an die Lohnsteuer gekoppelt. ;D
Er wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI) mehr als 972 €/Jahr (81 €/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (bzw. in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 1.944 €/Jahr (162 €/Monat) beträgt.[1] Daher ist für Bruttoeinkommen bis etwa 1.522 €/Monat in der Lohnsteuerklasse I und 2.878 €/Monat in der Lohnsteuerklasse III kein Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Derselbe Anknüpfungspunkt wie bei Einkommensteuer
Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Aufteilung der Gesamtschuld ist fein aber nicht der Kern des Problems.
Rundfunkzuschlag + Möglichkeit haben müssen, aus Propagandafinanzierung auszutreten, wäre ideal.
seppl:
Ich lenke die Aufmerksamkeit von der allgemeinen Gesamtschuldnerfrage mal wieder zurück auf das, was Bremer Mitstreiter interessieren könnte - siehe Einstiegsbeitrag dieses Threads
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29471.msg184991.html#msg184991
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