Aktuelles > Pressemeldungen Entscheidung EuGH C-492/17
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Lev:
@ pinguin
Ich lass das gerne so stehen. Es macht deutlich warum deinesgleichen so enttäuscht ist.
Noch mal das Urteil, damit man sich die Weisheiten von P. direkt vor Augen führen kann.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1707665
Lev
pinguin:
@Lev
Was ist nicht zu verstehen?
Rn. 48
--- Zitat ---Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.
--- Ende Zitat ---
Rn. 49
--- Zitat ---Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den Ausgangsverfahren herstellt. Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt, der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.
--- Ende Zitat ---
Rn. 50
--- Zitat ---Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
--- Ende Zitat ---
Rn. 51
--- Zitat --- Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.
--- Ende Zitat ---
Die vorgelegten Fragen zu den Art. 11 Charta wie Art. 10 EMRK wurden nur deswegen als unzulässig verworfen, weil sich das vorlegende Gericht auf die Art. 107 und 108 AEUV stützte und keine beteiligtenfähige Person Kläger war; wäre einer der Kläger bspw. ein Rundfunkunternehmen des privaten Rechts gewesen, welches in Wettbewerb zu den ÖRR steht, hätte die Verbindung zwischen den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK mit den Art. 107 und 108 AEUV bestanden. (Gleichbehandlung wie Niederlassungsfreiheit, denn Unternehmen sind gleich zu behandeln, wenn sie einer Branche angehören).
Jetzt begriffen?
Die natürliche Person, wie freilich auch jede nichtstaatliche Organisation können sich schon auf die Charta und die EMRK stützen, aber beide Personen eben gerade nicht in Verbindung zu den Art. 107 und 108 AEUV, soweit sie nicht in Wettbewerb zu den ÖRR stehen.
Und noch einmal:
Zu den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK wurde keine Entscheidung getroffen.
PersonX:
Es steht durch das Jedermanns-Recht nach Art. 5 GG jede Person im Wettbewerb zu anderen, bezogen auf die Aufmerksamkeit der möglichen Zuschauer und damit verbunden finanziellen Ausgleichsmöglichkeiten für das eigene Angebot.
Eine Person kann, so man will, das Trägermedium Internet nutzen, um ein Angebot zu machen. Das bereits verursacht Kosten. Um diese zu decken, bedarf es unter Umständen zahlende Zuschauer. Damit ist der Wettbewerb jeder Person eröffnet, wenn Angebote über das Internet als Rundfunk angesehen werden. Jeder kann zugleich Anbieter und Empfänger sein. Es gibt keine duale Ordnung im Internet.
Die meisten Personen beanspruchen jedoch keine Beihilfen. Wahrscheinlich muss das beim nächsten Gang deutlich dar gestellt werden.
ope23:
Lieber Lev,
ich sehe es genauso wie pinguin. In meinen Augen hat der EuGH bzgl Charta und bzgl EMRK (so abgekürzt in Rn 1) rein gar nichts entschieden.
Nach Lesen von
--- Zitat ---48 Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.
51 Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.
--- Ende Zitat ---
weiß ich, dass in den Rnn 52sqq nichts mehr zu Charta und EMRK kommen wird. Der Vierten Kammer wurde kein Zusammenhang mit dem Tübinger Casus aufgezeigt noch entscheidet diese Kammer als Gutachter.
Ich bitte Dich, Lev, den ich in seinem Scharfsinn hochschätze, Deine Analyse genauer darzulegen. Es ist uns hier jetzt nicht mehr dienlich, herumzuraten, was der EuGH zur Anwendung von Charta und EMRK doch noch wirksam gesagt hat.
drboe:
--- Zitat ---60 So ist es erstens unstreitig, dass das Rundfunkbeitragsgesetz nicht das Ziel der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geändert hat, da der Rundfunkbeitrag weiterhin, wie die Rundfunkgebühr, an deren Stelle er getreten ist, der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk dient.
61 Zweitens ist ebenfalls unstreitig, dass der Kreis der von dieser Regelung Begünstigten identisch ist mit dem der früheren Beihilfeempfänger.
--- Ende Zitat ---
Richtig! Denn es ging überhaupt nicht darum etwa einen neuen Träger des Angebots von ÖRR zu etablieren, sondern einzig darum die Erhebungsgrundlage der Gebühr/des Beitrags zu verändern. Insofern sind beide Aussagen praktisch identisch.
--- Zitat ---62 Drittens geht aus den in die Debatte vor dem Gerichtshof eingebrachten Gesichtspunkten nicht hervor, dass das Rundfunkbeitragsgesetz den öffentlichen Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender oder die Tätigkeiten dieser Sender, die mit dem Rundfunkbeitrag subventioniert werden können, geändert hätte.
--- Ende Zitat ---
Richtig! Allerdings hat das m. W. auch niemand behauptet. Am "Auftrag" schraubt man ja erst herum, weil man einerseits noch mehr Geld aus dem Volk pressen will und zweitens feststellt, dass die Sender ihre Soll-Rezipienten nicht mehr erreichen, die Manipulation daher weniger erfolgreich ist.
--- Zitat ---63 Viertens hat das Rundfunkbeitragsgesetz den Entstehungsgrund für die Beitragspflicht geändert.
--- Ende Zitat ---
Und da liegt der Hase beim Hund. Die Frage ist also: wie kann eine Finanzierung, deren Grundlage sich ändert, mit der bisherigen soweit vergleichbar sein, dass sich in der Bewertung die Identität ergibt, die die Vorlagepflicht erfolgreich zu Fall bringt? Lohnt eine Detailanalyse oder eignet sich eher der Blick von weit oben?
--- Zitat ---64 Allerdings zielte zum einen, wie insbesondere der SWR, die deutsche Regierung und die Kommission ausgeführt haben, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Änderung im Wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen.
--- Ende Zitat ---
Hm! D. h., wenn man z. B. die Schuh-/Fussgröße oder die Körpergröße der Bürger nutzen würde die zu zahlende Steuer auf Einkommen, Verbrauchsgüter oder Lebensmittel festzustellen, so wäre diese Änderung nicht relevant, solange behauptet wird, sie würde eine Vereinfachung darstellen? Müsste man nicht wenigstens prüfen, ob die "Ausführungen" der staatlichen Vertreter den Tatsachen entsprechen? Und wäre es dann auch möglich das Einkommenssteuersystem so zu ändern, dass man von jedem Bürger den gleichen Steuerbetrag fordert, unabhängig davon, ob er Einkommensmillionär oder Malocher ist? Weil einfacher ginge es ja kaum. Ich bezweifle, dass die behauptete Vereinfachung, tatsächlich eingetreten ist. So musste z. B. die Inkassobude personell aufgestockt werden, Sender und Gerichte sich mit Widersprüchen und Klagen befassen.
--- Zitat ---65 Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
--- Ende Zitat ---
Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.
--- Zitat ---66 Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.
67 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
--- Ende Zitat ---
Ziel erreicht! Nach der Methode "Augen zu und durch" hat sich die Rundfunkfinanzierung in Deutschland in der Sichtweise des EUGH gar nicht geändert. D. h. auch, dass die Bürger, die dies anders sehen, einmal ihre Gefühle überprüfen sollten. Diese "Deutschen" spinnen sich da etwas zurecht, was rein gar nichts mit der Realität zu tun hat! Danke, dass dies ein europäisches Gericht einmal so klar heraus gearbeitet hat. 8)
M. Boettcher
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