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EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018

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Kurt:
Hallo zusammen,

bezugnehmend auf:

--- Zitat von: drboe am 15. Dezember 2018, 15:54 ---[..]

--- Zitat ---65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
--- Ende Zitat ---
Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.
[..]

--- Ende Zitat ---

ist dem Urteil (RZ 55) folgendes zu entnehmen:

--- Zitat ---Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.
--- Ende Zitat ---

Quelle: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930

Gruß
Kurt

drboe:
Die 20% haben mich auch gewundert. Mir scheint, bei den Institutionen der EU hat man die Bodenhaftung, den nötigen Realitätssinn und das Maß verloren.

Gast:    Zahlen bitte.
Kellner: Gern der Herr. Sie hatten das Schnitzel; das macht dann neunzehn Euro achzig.
Gast:    auf der Karte stehen nur sechzehnfuffzig. Das zahle ich nicht.
Kellner: lieber Herr. Eine Erhöhung um 20 Prozent ist bekanntlich keine Preisänderung.

M. Boettcher

boykott2015:

--- Zitat ---65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
--- Ende Zitat ---

Diese Logik ist extrem fehlerhaft. Schauen muss man nicht, wie viel der öffentlich-rechtlicher Rundfunk bekommt, sondern wie viel von der Gesellschaft zwangsabgepresst wird.

Beispiel:
Fall 1: Der Gesellschaft werden 7 Milliarden zwangsabgepresst. Der ÖRR bekommt 7 Milliarden.
Fall 2: Der Gesellschaft werden 70 Milliarden zwangsabgepresst. Der ÖRR bekommt 7 Milliarden. Der Rest 63 Milliarden wandert auf Sperr-Konto.

Nach der Logik oben hätte man auch argumentiert, dass sich im Fall 2 nichts geändert hat, da ÖRR die 7 Milliarden (wie im Fall 1) bekommt.

PS. Zur angeblichen 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel. Die Länder führen keine Landesstatistik über den Rundfunkbeitrag. Somit existieren keine offiziellen Zahlen. Das was man unter dem Rundfunkbeitrag annimmt, sind Betriebszahlen / Wirtschaftsdaten der LRAs.

Shuzi:

--- Zitat von: Kurt am 15. Dezember 2018, 16:36 ---
--- Zitat ---Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: drboe am 15. Dezember 2018, 16:59 ---Die 20% haben mich auch gewundert. [...]

--- Ende Zitat ---

Was die Rechtfertigungsversuche in Bezug der Zwangsabgabe auf das Wohnen und die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger betrifft, muss man sich über nichts mehr wundern.

Was die Aussage bzgl. der 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe betrifft, ist diese ausnahmweise mal nicht willkürlich erfolgt.

Siehe:
Art. 4 32004R0794 – Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren
https://www.jurion.de/gesetze/eu/32004r0794/4/


--- Zitat ---(1) Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

--- Ende Zitat ---

pinguin:
@Shuzi

Von dieser Verordnung hat es eine konsolidierte Fassung, die alle Änderungen enthält, die es seither gegeben hat:

VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSIONvom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1544951834549&uri=CELEX:02004R0794-20161222

Bei diesen erwähnten 20% ist's aber geblieben.

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