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EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018

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Zeitungsbezahler:
Die 20%-Klausel-Mist, wir hätten uns nicht von Anfang an gegen den Rundfunkbeitrag wehren dürfen, sondern fleißig einzahlen müssen, dann wären es mehr als 20% geworden und hätte dann einen Angriffspunkt...

drboe:

--- Zitat von: Shuzi am 15. Dezember 2018, 18:46 ---Was die Aussage bzgl. der 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe betrifft, ist diese ausnahmweise mal nicht willkürlich erfolgt.

Siehe:
Art. 4 32004R0794 – Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren
https://www.jurion.de/gesetze/eu/32004r0794/4/
--- Ende Zitat ---

Sorry, aber das ist gerade die Willkür, die ich meine. Bei Tarifverhandlungen muss verbissen um Zehntelprozente gestritten werden. Wenn es aber um die von der Bevölkerung erarbeitete Kohle geht, - alle 'staatlichen Beihilfen' werden nicht vom Staat, sondern von den Bürgern des Staates bezahlt und erarbeitet, - dann rafft man locker 20% mehr zusammen und nennt das unbeachtlich.

Stell dir einmal vor, du bekommt 20% mehr Geld und könntest dem Finanzamt mitteilen, dass die Mehreinnahmen bezüglich der zu zahlenden Steuer unbeachtet bleiben müssen, da sich an deinem Lohn im Prinzip nichts geändert hätte. Vielmehr handele es sich weiterhin um die Gegenleistung für deine Arbeit zur Deckung deines Lebensunterhaltes.

Noch fragen Kienzle? - Nein Hauser! Lassen Sie mich bitte in Ruhe zu Ende kotzen!

M. Boettcher

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

was für Backpfeifen!
Huhu! BVerfG Richter K., Ade, Ade, Ade, "Gesetzeskraft"! ZweitwohnungsbeiträXe sind illegale Beihilfen (weil ja auch verfassungswidrig)!

Ick hab da mal ne Frage, sagt mal ihr Rundfunkrichter vom 6. Senat des BVerwG, zu eurem Urteil "deutsches autonomes RundfunkbeitraXrecht"; BVerwG 6 C 14.16; Link:

https://www.bverwg.de/de/250117U6C14.16.0

heißt ditt jetzt, da der EuGH ja nun entschieden hat (... keine Änderung einer bestehenden Beihilfe ...), dass die BeiträXe zu Zweitwohnungen ausnahmslos zurückgezahlt werden müssen?

Von eurem Urteil BVerwG 6 C 14.16 ist ja nur ein Haufen Asche übrig geblieben, muss Mensch jetzt z.B. für die "Landesrundfunkanstalt rbb" anhand der "alten" Gebühren- / BeitraXabrechnung (GEZ-Geschäftsberichte 2008 - 2012; Geschäftsbericht BeitraXservus 2014; Rasterfahndung abgeschlossen) die 20 % berechnen oder müssen wir warten bis die zurückgezahlten BeiträXe / Beihilfen (Zweitwohnung) rausgerechnet wurden?

2018 das Jahr in dem ARD ZDF und Co. sich richtige Klatschen einfingen und dennoch "Siege feiern".

Uiiii! Schwere Erdbeben! Risse im Gebäude! Scheiben raus! Egal! Wo iss der Champus?

Ick find ditt geil! Jut das ick in der laaaangjährigen Hauptstadt des GEZ-Boykott´s wohne!

Maßnahmenpaket des RBB zur Steigerung der Gebührenerträge; Link:

http://merlin.obs.coe.int/iris/2013/1/article15.de.html


--- Zitat ---Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat seinen Gremien im Spätsommer 2012 einen abschließenden Bericht über das “Maßnahmenpaket zur Erschließung des Teilnehmerpotentials in Berlin” vorgelegt. Dabei sollen diejenigen Rundfunkkonsumenten zur Entrichtung der Rundfunkgebühr veranlasst werden, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, bislang jedoch keine Rundfunkgebühr zahlen.

--- Ende Zitat ---

VIVA GEZ-Boykott-Forum!!!

Also ick würde mir ja mal die Zahlen des rbb ("Gebühren-/BeitraXabrechnung"), sagen wir mal so ab 2007 (Entscheidung Kommission April 2007), genauer ansehen.

Tja, was ist jetzt sinnvoller gewesen?
Vor dem 01.01.2013 GEZahlen und ab dem 01.01.2013 boykottieren oder umgekehrt?

Schei... ohhh ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... drauf!

Es gilt weiter:

VolX-GEZ-Boykott!!!
Mach mit beim Wettbewerb GEZ-Boykott-Hauptstadt!
:)

Shuzi:

--- Zitat von: drboe am 18. Dezember 2018, 10:49 ---Sorry, aber das ist gerade die Willkür, die ich meine. [...]

--- Ende Zitat ---

Die Willkür die ich meine bezieht sich auf die Rechtsprechung insbesondere auf Nationale. Wer sich mit dem Bruderurteil näher auseinandergesetzt hat, weis was ich meine.

Die Willkür die Du meinst, bezieht sich auf eine Verordnung der EG bzw. der EU auf die sich der EuGH in seiner Rechtsprechung berufen hat und eben diese 20% nicht anhand von willkürlichen Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeits- oder gar Ersatzmaßstäben mal eben herbeikonstruiert hat.

Natürlich kann man auch diese Verordnung bzgl. einer gewissen Willkür hinterfragen, aber das würde m. E. n. im Hinblick auf das eigentliche Thema (Rechtsprechung des EuGH) zu weit führen.

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