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Autor Thema: Urteil aus Aachen gesucht -> WDR sei Unternehmen  (Gelesen 1648 mal)

H
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Urteil aus Aachen gesucht -> WDR sei Unternehmen
Autor: 24. September 2018, 18:06
Hallo,

ich meine, das Amtsgericht Aachen hätte vor kurzem (also nach 2013) geurteilt, dass der
WDR ein Unternehmen und daher eine Vollstreckung über die Stadtkasse nicht zulässig sei.

Wer kennt dieses Urteil bzw. Aktenzeichen?

Liebe Grüße
Adonis


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...schon mal eine web-Suche probiert mit

"Aachen WDR Unternehmen Vollstreckung" ?
https://www.google.com/search?q=aachen+wdr+unternehmen+vollstreckung

Stammt der Fund aus dem Forum?
Kann die Zeit eingegrenzt werden?
Können weitere Teilaspekte/ Begriffe benannt werden?

Etwas müßig mit den bisherigen Angaben... :-\


Ist vielleicht dies gemeint?

HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21984.msg141225.html#msg141225


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L
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Es handelt sich zwar nicht um ein Urteil eines Aachener Gerichts, aber vielleicht ist dieser Fall vor der Stadtkasse Aachen gemeint?

"Die Stadt Aachen stellt eine Vollstreckung für die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ vorläufig ein"

Thema: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html


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Und auch das folgende Urteil des VG Aachen scheint es nicht ganz zu treffen, aber vielleicht hilft der Hinweis ja dennoch.

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1897/14
Urteil des VG Aachen vom 19.09.2016, Aktenzeichen: 8 K 1897/14

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html

Der Kläger hatte u.a. eine Falschberatung durch die Rundfunkanstalt gerügt. Darauf entgegenet das Gericht in Rn 57:
Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar.

Es wird also die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetz bestätigt (wohl nur weil es sich hier zum Nachteil des gegen die Rundfunkanstalten klagenden Bürgers auswirkt) - es ist allerdings keine Feststellung, dass der WDR ein Unternehmen sei.


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