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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)  (Gelesen 22780 mal)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das wäre durch eine längerfristige Ausgabenbilanz durchaus nachzuweisen für jemanden, der etwas mehr als einen Rundfunkbeitrag über dem ALGII-Satz liegt.

Diese Grenze von einem Rundfunkbeitrag über dem Existenzminimum irritiert mich immer. Man kann nämlich leicht nachprüfen, dass dieser Betrag deutlich unter der Pfändungsgrenze, nach meiner Kenntnis derzeit 1.139,99 €, liegt. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei dauerhaften Einnahmen unterhalb dieser Grenze bei vielen Bürgern kaum Vermögenswerte vorhanden sind. Das betrifft z. B. neben ALGII-Empfängern auch viele Rentner, Studenten etc. Warum sollte man in so einer Situation monatlich 17,50 € an den ÖR-Rundfunk abdrücken? Den Besuch des GV kann man in dem Fall doch locker aussitzen, denn jede Pfändung wäre rechtswidrig.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2018, 12:25 von Markus KA«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Man kann nämlich leicht nachprüfen, dass dieser Betrag deutlich unter der Pfändungsgrenze, nach meiner Kenntnis derzeit 1.139,99 €, liegt. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei dauerhaften Einnahmen unterhalb dieser Grenze bei vielen Bürgern kaum Vermögenswerte vorhanden sind. Das betrifft z. B. neben ALGII-Empfängern auch viele Rentner, Studenten etc.
... und auch Arbeitnehmer, denn gesetzlich vorgesehene Erschwerniszulagen, wie auch Aufwandsentschädigungen sind gleichfalls unpfändbar und erhöhen somit den pauschalen Pfändungsfreibetrag in einen individuellen Pfändungsfreibetrag, weil sämtliche pfändungsfreien Beträge zuerst abzuziehen sind und erst auf Basis dessen, was dann übrig bleibt, ein evtl. pfändbarer Betrag zu ermitteln ist.

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24164.0


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 890
Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir erklärt, dass die Pfändungsgrenze exakt bei 1.133,80 € liegt. Bis zu dieser Grenze können Gutschriften eingehen Lohn, Rente, was auch immer. Pro Monat.
Geht nur 1 Cent mehr ein, und es liegt der Bank eine Pfändungsverfügung des Beitragsservice vor, wird der sofort  abgeführt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2018, 19:24 von Bürger«

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Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir erklärt, dass die Pfändungsgrenze exakt bei 1.133,80 € liegt.
Was falsch ist, bleibt falsch; siehe dieses im Vorbeitrag verlinkte Thema mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.

Zitat
30 aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. [...]
Zitat
42 e) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen
Zitat
43 aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden.
Zitat
52 3. Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen „Rahmen des Üblichen“, in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändungsfrei sind, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 14, BGHZ 211, 46). Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.8.2017, 10 AZR 859/16
ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&anz=34&pos=0&nr=19546&linked=urt


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Es könnte interessant sein dem nachzugehen, ob nicht durch die Pfändungsfreigrenze eine Beitragsbefreiung (Häretefallregelung) der Nachweis gegenüber den öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten erbracht ist - auch ohne von den sozialen Behörden dies bestätigen zu lassen oder es von den sozialen Behörden der Gemeinde/Stadt bestätigen zu lassen.
Danke für den Hinweis an Forumsmitglied ReinSprung.

Hierzu auch aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BaWü LVwVG § 11 "Einstellung der Vollstreckung":
Zitat
"Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von
Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2018, 13:55 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 4.011
Unpfändbarkeit interessiert die Bank nicht primär, die wird das Geld nach Ihrer Aussage einbehalten oder abführen, es sei denn, es liegt ihr ein Beschluss dazu vor, welcher ihr das direkt untersagt.
Auf der anderen Seite kann der Betroffene vor der Pfändung einen entsprechenden Beschluss besorgen und der Bank vorlegen, dass seine Freigrenze entsprechend größer ist oder die Pfändung auch direkt anfechten.
Die Bank muss/wird nur die jeweiligen Regeln einhalten, die ihr tatsächlich bekannt sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2018, 17:31 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Vor übermäßigem Zugriff würde vermutlich ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze schützen.
Siehe Zivilprozessordnung
§ 850k - Pfändungsschutzkonto
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html

Ein Muster für solchen Antrag findet man unter
https://www.team-u.de/_files/C5BE38FCA353DD4CCFC19DDB85F93FF6/Muster_Erhoehung_Pfaendungsfreibetrag_Angestellte_850f_v2017.pdf

Nähere Erläuterungen findet man z. B. unter
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/konto-und-lohn-gepfaendet-wie-ich-den-vollen-unpfaendbaren-betrag-bekomme/
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/%C2%A7-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

Man beachte auch den Teil der Doppelpfändung, d. h. Bankkonto und Lohn werden beide gepfändet.

M. Boettcher


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H
  • Beiträge: 582
Geht nur 1 Cent mehr ein, und es liegt der Bank eine Pfändungsverfügung des Beitragsservice vor, wird der sofort abgeführt.

Wieso darf der Beitragsservice eine Pfändungsverfügung erlassen?

Grüße
Adonis


Edit "Bürger":
Bisheriger Kenntnis nach werden die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von der örtlichen Vollstreckungsstelle (bei Vollstreckung durch Stadtkasse oder Finanzamt?) oder von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt "erlassen" - oder?
Siehe u.a. auch unter
Ablauf +4 Pfändung v. örtl. Vollzugsstelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74839.html#msg74839
Vom Kern-Thema abschweifende bzw. darüber hinausgehende eigenständige Fragen - d.h. auch die Frage, wer Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Allgemeinen und bzgl. "Rundfunkbeitrag" im Besonderen überhaupt erlassen darf und ob dazu auch Landesrundfunkanstalten/ Beitragsservice gehören - bitte gut aufbereitet in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren - vorher jedoch bitte ausgiebig per Suchfunktion des Forums prüfen, inwiefern bereits bestehende Diskussionen/ Erkenntnisse dazu existieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 890
Neuer Pfändungsfreibetrag ab 1.7.2019

Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019)
Vom 4. April 2019

LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/p-konto-bescheinigung-ab-1-7-2019/

Zitat
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2019 in Absatz 1 Satz 1 von 1 133,80 auf 1 178,59 Euro monatlich, von 260,93 auf 271,24 Euro wöchentlich, von 52,19 auf 54,25 Euro täglich,

http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2019/04/bgbl1-2019-12-443.pdf


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  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die Pfändungsfrei-Grenzen sind bedeutsam,
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sofern man "Ewigkeiten" lang versäumte, geeignete Befreiungsanträge zu stellen.
Vollstreckung ist ja nur ein Ergebnis von "Treibenlassen" statt zu kämpfen. Wer beizeiten und noch ohne VG-Klage sein Fell derart teuer streitig verkauft, dass es den Gegner 10 000 Euro Juristenkosten kosten würde, der dürfte in aller Regel in Ruhe gelassen werden.
Nun zur Strategiefrage:


Die Härtefall-Regelung für die Rundfunkabgabe ist in der gesetzlichen Logik nicht mit diesen Grenzen verknüpfbar.
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Insofern ist ein Befreiungsantrag nötig, der jeden Inkassobetrug sofort ausschließt, indem schon im Antrag sämtlich Rechtsgrundlagen aufgeführt sind. Dann wissen ARD-Juristen, wenn sie es "wieder mal versuchen würden", hätten sie ganz konkret zu befürchten, dass das Verwaltungsgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben könnte,
-  um sich die Arbeit zu vereinfachen
- und gegen sich selbst den Vorwurf der Rechtsbeugung zu verhindern.


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts spielt insofern dort hinein,
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als analoge Anwendung eingefordert werden kann, sofern im Einzelfall das Existenzminimum überschritten wird.
Ein analoges Pilotverfahren über die analoge Sozialdaten-Verwertung wird übrigens gerade geführt, von hier begleitet durch eine Person X mit geeigneter "Aktivlegitimation", und ist bei einer Landesregierung anhängig, Fristsetzung bis August 2019.
Danach wohl geeignet für sofortige Verfassungsbeschwerde, danach EGMR-Verfahren.
Nicht vom Forum "spenden-akkreditiert", deshalb im Forum keine weiteren Angaben.


Komplette Briefbeispiele für Befreiung von Geringverdienern, die all dies integrieren,
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auch die Analogiesache (eventuell befreibar nämlich beispielsweise bis zu rund 1500 Euro  Monatseinkommen bei Einzelhaushalt),
diese Texte sind im Internet kostenlos abrufbar. Der Volltext erfordert das Einloggen per E-Mail-Adresse.
Es umfasst sofort Befreiung / Rückzahlung für alles seit 2013 und für die Zukunft, so lange weiterhin Geringverdiener unterhalb der Grenzen.


Statistischer Befund: Praktisch 0 Prozent der dergestalt Befreibaren sendet solche Anträge auf Befreiung.
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Konkret, sofern man per PM oder E-Mail dafür in Betracht kommende Geringverdiener informiert, so kann man den Nichtabruf der Volltext-Variante ersehen,
also den demnach fehlenden Willen,
- die Gesamttexte überhaupt zu lesen,
- die rund 20 Seiten in die Textverarbeitung zu kopieren,
- mit oder ohne Änderung,
- Absender und Intendant usw. einzufügen und abzusenden.

Diese Nichtbereitschaft sogar schon für die Lesestufe des Volltextes ist für nahezu 100 % der geeignet Informierten als fest belegt anzusehen. - Die E-Mail-Adresse ist nötig (erfragt für die zweite Texthälfte), um bei Bedarf über rechtlich relevante Nachträge informieren zu können.


Unter diesen Umständen werden Hilferufe bezüglich der Pfändungsfreigrenze als seltsam empfunden.
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Nicht bezüglich des Einzelnen, dem diese Info möglicherweise bisher gar nicht vorlag.
Sehr wohl bezüglich des Gruppenverhaltens, das die Informationsverbreitung hemmt, weil ohne eigenen "Stallgeruch".

Wenn Leute ihre Rechte nur wahrnehmen, sofern im Kollektiv moralisch kraftgerüstet -
- Gruppentrieb als Mutmacher, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Gruppenkoh%C3%A4sion
so müssen wir uns eben entschließen, im Kollektiv diese rückenstärkende Animierung zu liefern, damit die Einreich-Schwachen zu Einreichern mutieren.


Und dann sagt der Rechtsstaatsverteidiger sich ferner: Der Durchschnittsbürger ist zu schwach,
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seine Rechte mutig zu erstreiten, selbst wenn das kostenlos geht.
Es geht also letztlich vielleicht nur über einen Stellvertreterkrieg durch Kundige, wie man gegen einen Politik- und Justizskandal vorgehen kann.

Anwaltskompetenz schafft das nicht, oder muss ich einmal mehr auf das Debakel in diesem Sinn verweisen von VG, OVG, BVerwG, BVerfG bis EGMR?
Wirtschaftsrecht, Staatssystem, Rechtssystem und vor allem Strafrecht, alles in Kombination, ist betroffen, also eine völlig andere Kompetenzstruktur als die der "Schul-Juristerei".


Das Dilemma ist, diese Kompetenz gibt es wie die darunter liegende der üblichen anwaltlichen Vertretung nicht total kostenlos
----------------------------------------------------
- und wo bei Bürgern die Kompetenz und Entschlussstärke fehlt, total kostenlose Briefbeispiele zu verwenden,
- da fehlt erst recht die Kompetenz, das Wie von NGO-Stellvertreterkriegen zu begreifen
- und also mit Spenden zu subventionieren.


Das gewagte rechtsfehlerhafte Geringverdiener-Inkasso
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- verletzte Rechte von rund 4 Millionen Haushalten - 10 Prozent der Bürger -
ist ein unerträglicher Skandal. Immer wieder neu, auch wenn es für die Eingeweihten als penetrant empfunden wird:
Wer gibt den geeignet Informierten das moralische Recht, den möglichen Zugang und Beistand für die vielen Betroffenen in Foren, bei Facebook usw. fortzulassen?



Dies wurde nicht geschrieben, um hier Diskussion mit längeren Texten zur Strategiefrage auszulösen. Bitte kurze Kommentare oder gar nicht. Längere Texte, vielleicht sogar kontrovers, das würde zu weit fort führen vom Thema des Threads.
1x ausführlich, das passt thematisch zum Thread-Thema. Wer darüber ausführlich diskutieren möchte, mag eionen neuen Thread dafür öffnen. Ich sehe allerdings wenig Sinn darin. Es wurde darüber viel erörtert. Es geht eigentlich nur noch um das Wollen oder Nichtwollen.   




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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein ergänzender Hinweis aus einem möglichen fiktiven Gepräch mit der Fachangestellten einer deutschen Bank im Bereich, Kreditwesen, Vollstreckung und Pfändung.

Es könnte erklärt worden sein, dass zwar das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einer Person bei der SCHUFA eingetragen wird, dies aber lediglich als Information für die Banken dienen soll, da jede Person nur ein P-Konto haben dürfe.
Dieser Eintrag hat zunächst keine Auswirkungen oder Konsequenzen auf die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Situation der betroffenen Person. Natürlich gibt es bei einem P-Konto keinen Dispositionskredit (Dispokredit, Überziehung), das heißt aber nicht, dass bei einem Zweitkonto (z.B. Girokonto, sogar bei der selben Bank) oder weiteren Konten der Dispokredit entfallen muss.
Auch werden von Banken immer häufiger Kreditkarten mit Aufladefunktion herausgegeben, so dass auch hier wohl immer ein Nutzen der Karte bestehen bleibt.

Nebenbei bemerkt, die Banken können durch Onlineabfrage Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und bei der SCHUFA die Gründe und den Gläubiger erkennen. Eine Eintragung in das Schuldnervereichnis wegen Rundfunkbeitrag oder durch eine LRA bewegt wohl im Allgemeinen die Banken nicht zu einem erhöhten Aktionismus. Die Banken interessiert lediglich das Risiko und konzentriert sich vorrangig auf Konkurse oder Insolvenzen.

Natürlich gibt es auch unter den Banken, wie überall Probleme mit "schwarzen Schafen", die aber zusammen mit der Bankenaufsicht möglicherweise gelöst werden können. Aber im Allgemeinen sind im Moment die Banken wohl eher um jeden Kunden bemüht.

Es könnte bei einer Person P in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass bei einer deutschen Bank mit einem "S" die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto lediglich 15 Minuten gedauert haben und problemlos funktionieren könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2019, 09:44 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Dieser Eintrag hat zunächst keine Auswirkungen oder Konsequenzen auf die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Situation der betroffenen Person. Natürlich gibt es bei einem P-Konto keinen Dispositionskredit (Dispokredit, Überziehung), das heißt aber nicht, dass bei einem Zweitkonto (z.B. Girokonto, sogar bei der selben Bank) oder weiteren Konten der Dispokredit entfallen muss.
Diese Information ist nicht ganz korrekt.
Eine mir bekannte Person D mußte kürzlich ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. An dem zuvor eingeräumten Dispositionskredit hat sich dadurch aber nichts geändert und er besteht weiterhin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2019, 11:25 von Markus KA«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

m
  • Beiträge: 202
Das Wichtigste zur Pfändungsfreigrenze

1. Um dem Schuldner ein Existenzminimum zu sichern, legt der Gesetzgeber bestimmte Pfändungsfreibeträge fest.
2. Die Höhe dieser Grenze richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Schuldners sowie dessen bestehenden Unterhaltspflichten.
3. Schuldner können die für sie geltende Pfändungsfreigrenze anhand der Pfändungstabelle ermitteln, die Sie von der Schuldnerberatung ausgehändigt bekommen

Einerseits legt der Gesetzgeber eine Grenze fest um das Existenzminimum zu sichern, andererserits werden z.b Rentner, Geringverdiener,  Studenten etc. staatlich zwangsverschuldet?  durch Gesetz ?  . Da passt doch überhaupt nix aufeinander.

Dem Prinzip eines formalen liberalen Rechtsstaats folgend wird den Bürgern die rechtlich gesicherte Freiheit gewährleistet. Um die Freiheit real werden zu lassen, bedarf es der Ergänzung durch das Sozialstaatsprinzip. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet deshalb die öffentliche Gewalt, also den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten. Tut sie das? Nöööö

Wäre dies ein Ansatz bzw Angriffspunkt ?  Noch könnte Person 123 dies mit in die Klage einbringen.


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  • Beiträge: 171
  • Grossherzogtum Baden
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Rundfunkgegner der Meinung gewesen sein könnte, er müsse mal die sogenannte Pfändungstabelle anschauen, damit er weiß, was die GEZ, oder deren Gehilfen, holen kann oder könnten.

Pfändungstabelle 2020 und die Pfändungsfreigrenzen
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle

Zitat
Nettolohn monatl.Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen
bis € 1.179.990 €

Nach Einsicht könnte sich so mancher von den Rundfunkgegnern einfach zurücklehnen und die mal machen lassen, so nach dem Motto, wer die Musik bestellt, bezahlt auch...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2020, 15:56 von DumbTV«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

m
  • Beiträge: 202
Grundsätzlich müsste jeder, dessen Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt, befreit werden. Alles andere ergibt doch gar keinen Sinn


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