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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: drboe am 15. September 2018, 23:10

Titel: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: drboe am 15. September 2018, 23:10
Das wäre durch eine längerfristige Ausgabenbilanz durchaus nachzuweisen für jemanden, der etwas mehr als einen Rundfunkbeitrag über dem ALGII-Satz liegt.

Diese Grenze von einem Rundfunkbeitrag über dem Existenzminimum irritiert mich immer. Man kann nämlich leicht nachprüfen, dass dieser Betrag deutlich unter der Pfändungsgrenze, nach meiner Kenntnis derzeit 1.139,99 €, liegt. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei dauerhaften Einnahmen unterhalb dieser Grenze bei vielen Bürgern kaum Vermögenswerte vorhanden sind. Das betrifft z. B. neben ALGII-Empfängern auch viele Rentner, Studenten etc. Warum sollte man in so einer Situation monatlich 17,50 € an den ÖR-Rundfunk abdrücken? Den Besuch des GV kann man in dem Fall doch locker aussitzen, denn jede Pfändung wäre rechtswidrig.

M. Boettcher
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: pinguin am 16. September 2018, 09:51
Man kann nämlich leicht nachprüfen, dass dieser Betrag deutlich unter der Pfändungsgrenze, nach meiner Kenntnis derzeit 1.139,99 €, liegt. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei dauerhaften Einnahmen unterhalb dieser Grenze bei vielen Bürgern kaum Vermögenswerte vorhanden sind. Das betrifft z. B. neben ALGII-Empfängern auch viele Rentner, Studenten etc.
... und auch Arbeitnehmer, denn gesetzlich vorgesehene Erschwerniszulagen, wie auch Aufwandsentschädigungen sind gleichfalls unpfändbar und erhöhen somit den pauschalen Pfändungsfreibetrag in einen individuellen Pfändungsfreibetrag, weil sämtliche pfändungsfreien Beträge zuerst abzuziehen sind und erst auf Basis dessen, was dann übrig bleibt, ein evtl. pfändbarer Betrag zu ermitteln ist.

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24164.0
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Frühlingserwachen am 18. September 2018, 11:17
Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir erklärt, dass die Pfändungsgrenze exakt bei 1.133,80 € liegt. Bis zu dieser Grenze können Gutschriften eingehen Lohn, Rente, was auch immer. Pro Monat.
Geht nur 1 Cent mehr ein, und es liegt der Bank eine Pfändungsverfügung des Beitragsservice vor, wird der sofort  abgeführt.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: pinguin am 18. September 2018, 11:45
Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir erklärt, dass die Pfändungsgrenze exakt bei 1.133,80 € liegt.
Was falsch ist, bleibt falsch; siehe dieses im Vorbeitrag verlinkte Thema mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.

Zitat
30 aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. [...]
Zitat
42 e) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen
Zitat
43 aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden.
Zitat
52 3. Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen „Rahmen des Üblichen“, in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändungsfrei sind, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 14, BGHZ 211, 46). Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.8.2017, 10 AZR 859/16
ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&anz=34&pos=0&nr=19546&linked=urt (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&anz=34&pos=0&nr=19546&linked=urt)
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Markus KA am 18. September 2018, 12:10
Zitat
Es könnte interessant sein dem nachzugehen, ob nicht durch die Pfändungsfreigrenze eine Beitragsbefreiung (Häretefallregelung) der Nachweis gegenüber den öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten erbracht ist - auch ohne von den sozialen Behörden dies bestätigen zu lassen oder es von den sozialen Behörden der Gemeinde/Stadt bestätigen zu lassen.
Danke für den Hinweis an Forumsmitglied ReinSprung.

Hierzu auch aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BaWü LVwVG § 11 "Einstellung der Vollstreckung":
Zitat
"Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von
Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen."
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: PersonX am 18. September 2018, 12:14
Unpfändbarkeit interessiert die Bank nicht primär, die wird das Geld nach Ihrer Aussage einbehalten oder abführen, es sei denn, es liegt ihr ein Beschluss dazu vor, welcher ihr das direkt untersagt.
Auf der anderen Seite kann der Betroffene vor der Pfändung einen entsprechenden Beschluss besorgen und der Bank vorlegen, dass seine Freigrenze entsprechend größer ist oder die Pfändung auch direkt anfechten.
Die Bank muss/wird nur die jeweiligen Regeln einhalten, die ihr tatsächlich bekannt sind.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: drboe am 18. September 2018, 15:08
Vor übermäßigem Zugriff würde vermutlich ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze schützen.
Siehe Zivilprozessordnung
§ 850k - Pfändungsschutzkonto
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html

Ein Muster für solchen Antrag findet man unter
https://www.team-u.de/_files/C5BE38FCA353DD4CCFC19DDB85F93FF6/Muster_Erhoehung_Pfaendungsfreibetrag_Angestellte_850f_v2017.pdf

Nähere Erläuterungen findet man z. B. unter
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/konto-und-lohn-gepfaendet-wie-ich-den-vollen-unpfaendbaren-betrag-bekomme/
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/%C2%A7-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

Man beachte auch den Teil der Doppelpfändung, d. h. Bankkonto und Lohn werden beide gepfändet.

M. Boettcher
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Housebrot am 18. September 2018, 18:30
Geht nur 1 Cent mehr ein, und es liegt der Bank eine Pfändungsverfügung des Beitragsservice vor, wird der sofort abgeführt.

Wieso darf der Beitragsservice eine Pfändungsverfügung erlassen?

Grüße
Adonis


Edit "Bürger":
Bisheriger Kenntnis nach werden die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von der örtlichen Vollstreckungsstelle (bei Vollstreckung durch Stadtkasse oder Finanzamt?) oder von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt "erlassen" - oder?
Siehe u.a. auch unter
Ablauf +4 Pfändung v. örtl. Vollzugsstelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74839.html#msg74839
Vom Kern-Thema abschweifende bzw. darüber hinausgehende eigenständige Fragen - d.h. auch die Frage, wer Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Allgemeinen und bzgl. "Rundfunkbeitrag" im Besonderen überhaupt erlassen darf und ob dazu auch Landesrundfunkanstalten/ Beitragsservice gehören - bitte gut aufbereitet in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren - vorher jedoch bitte ausgiebig per Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums prüfen, inwiefern bereits bestehende Diskussionen/ Erkenntnisse dazu existieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Frühlingserwachen am 30. Juni 2019, 22:14
Neuer Pfändungsfreibetrag ab 1.7.2019

Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019)
Vom 4. April 2019

LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/p-konto-bescheinigung-ab-1-7-2019/

Zitat
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2019 in Absatz 1 Satz 1 von 1 133,80 auf 1 178,59 Euro monatlich, von 260,93 auf 271,24 Euro wöchentlich, von 52,19 auf 54,25 Euro täglich,

http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2019/04/bgbl1-2019-12-443.pdf
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: pjotre am 01. Juli 2019, 13:50
Die Pfändungsfrei-Grenzen sind bedeutsam,
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sofern man "Ewigkeiten" lang versäumte, geeignete Befreiungsanträge zu stellen.
Vollstreckung ist ja nur ein Ergebnis von "Treibenlassen" statt zu kämpfen. Wer beizeiten und noch ohne VG-Klage sein Fell derart teuer streitig verkauft, dass es den Gegner 10 000 Euro Juristenkosten kosten würde, der dürfte in aller Regel in Ruhe gelassen werden.
Nun zur Strategiefrage:


Die Härtefall-Regelung für die Rundfunkabgabe ist in der gesetzlichen Logik nicht mit diesen Grenzen verknüpfbar.
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Insofern ist ein Befreiungsantrag nötig, der jeden Inkassobetrug sofort ausschließt, indem schon im Antrag sämtlich Rechtsgrundlagen aufgeführt sind. Dann wissen ARD-Juristen, wenn sie es "wieder mal versuchen würden", hätten sie ganz konkret zu befürchten, dass das Verwaltungsgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben könnte,
-  um sich die Arbeit zu vereinfachen
- und gegen sich selbst den Vorwurf der Rechtsbeugung zu verhindern.


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts spielt insofern dort hinein,
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als analoge Anwendung eingefordert werden kann, sofern im Einzelfall das Existenzminimum überschritten wird.
Ein analoges Pilotverfahren über die analoge Sozialdaten-Verwertung wird übrigens gerade geführt, von hier begleitet durch eine Person X mit geeigneter "Aktivlegitimation", und ist bei einer Landesregierung anhängig, Fristsetzung bis August 2019.
Danach wohl geeignet für sofortige Verfassungsbeschwerde, danach EGMR-Verfahren.
Nicht vom Forum "spenden-akkreditiert", deshalb im Forum keine weiteren Angaben.


Komplette Briefbeispiele für Befreiung von Geringverdienern, die all dies integrieren,
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auch die Analogiesache (eventuell befreibar nämlich beispielsweise bis zu rund 1500 Euro  Monatseinkommen bei Einzelhaushalt),
diese Texte sind im Internet kostenlos abrufbar. Der Volltext erfordert das Einloggen per E-Mail-Adresse.
Es umfasst sofort Befreiung / Rückzahlung für alles seit 2013 und für die Zukunft, so lange weiterhin Geringverdiener unterhalb der Grenzen.


Statistischer Befund: Praktisch 0 Prozent der dergestalt Befreibaren sendet solche Anträge auf Befreiung.
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Konkret, sofern man per PM oder E-Mail dafür in Betracht kommende Geringverdiener informiert, so kann man den Nichtabruf der Volltext-Variante ersehen,
also den demnach fehlenden Willen,
- die Gesamttexte überhaupt zu lesen,
- die rund 20 Seiten in die Textverarbeitung zu kopieren,
- mit oder ohne Änderung,
- Absender und Intendant usw. einzufügen und abzusenden.

Diese Nichtbereitschaft sogar schon für die Lesestufe des Volltextes ist für nahezu 100 % der geeignet Informierten als fest belegt anzusehen. - Die E-Mail-Adresse ist nötig (erfragt für die zweite Texthälfte), um bei Bedarf über rechtlich relevante Nachträge informieren zu können.


Unter diesen Umständen werden Hilferufe bezüglich der Pfändungsfreigrenze als seltsam empfunden.
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Nicht bezüglich des Einzelnen, dem diese Info möglicherweise bisher gar nicht vorlag.
Sehr wohl bezüglich des Gruppenverhaltens, das die Informationsverbreitung hemmt, weil ohne eigenen "Stallgeruch".

Wenn Leute ihre Rechte nur wahrnehmen, sofern im Kollektiv moralisch kraftgerüstet -
- Gruppentrieb als Mutmacher, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Gruppenkoh%C3%A4sion
so müssen wir uns eben entschließen, im Kollektiv diese rückenstärkende Animierung zu liefern, damit die Einreich-Schwachen zu Einreichern mutieren.


Und dann sagt der Rechtsstaatsverteidiger sich ferner: Der Durchschnittsbürger ist zu schwach,
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seine Rechte mutig zu erstreiten, selbst wenn das kostenlos geht.
Es geht also letztlich vielleicht nur über einen Stellvertreterkrieg durch Kundige, wie man gegen einen Politik- und Justizskandal vorgehen kann.

Anwaltskompetenz schafft das nicht, oder muss ich einmal mehr auf das Debakel in diesem Sinn verweisen von VG, OVG, BVerwG, BVerfG bis EGMR?
Wirtschaftsrecht, Staatssystem, Rechtssystem und vor allem Strafrecht, alles in Kombination, ist betroffen, also eine völlig andere Kompetenzstruktur als die der "Schul-Juristerei".


Das Dilemma ist, diese Kompetenz gibt es wie die darunter liegende der üblichen anwaltlichen Vertretung nicht total kostenlos
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- und wo bei Bürgern die Kompetenz und Entschlussstärke fehlt, total kostenlose Briefbeispiele zu verwenden,
- da fehlt erst recht die Kompetenz, das Wie von NGO-Stellvertreterkriegen zu begreifen
- und also mit Spenden zu subventionieren.


Das gewagte rechtsfehlerhafte Geringverdiener-Inkasso
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- verletzte Rechte von rund 4 Millionen Haushalten - 10 Prozent der Bürger -
ist ein unerträglicher Skandal. Immer wieder neu, auch wenn es für die Eingeweihten als penetrant empfunden wird:
Wer gibt den geeignet Informierten das moralische Recht, den möglichen Zugang und Beistand für die vielen Betroffenen in Foren, bei Facebook usw. fortzulassen?



Dies wurde nicht geschrieben, um hier Diskussion mit längeren Texten zur Strategiefrage auszulösen. Bitte kurze Kommentare oder gar nicht. Längere Texte, vielleicht sogar kontrovers, das würde zu weit fort führen vom Thema des Threads.
1x ausführlich, das passt thematisch zum Thread-Thema. Wer darüber ausführlich diskutieren möchte, mag eionen neuen Thread dafür öffnen. Ich sehe allerdings wenig Sinn darin. Es wurde darüber viel erörtert. Es geht eigentlich nur noch um das Wollen oder Nichtwollen.   


Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Markus KA am 12. August 2019, 09:35
Ein ergänzender Hinweis aus einem möglichen fiktiven Gepräch mit der Fachangestellten einer deutschen Bank im Bereich, Kreditwesen, Vollstreckung und Pfändung.

Es könnte erklärt worden sein, dass zwar das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einer Person bei der SCHUFA eingetragen wird, dies aber lediglich als Information für die Banken dienen soll, da jede Person nur ein P-Konto haben dürfe.
Dieser Eintrag hat zunächst keine Auswirkungen oder Konsequenzen auf die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Situation der betroffenen Person. Natürlich gibt es bei einem P-Konto keinen Dispositionskredit (Dispokredit, Überziehung), das heißt aber nicht, dass bei einem Zweitkonto (z.B. Girokonto, sogar bei der selben Bank) oder weiteren Konten der Dispokredit entfallen muss.
Auch werden von Banken immer häufiger Kreditkarten mit Aufladefunktion herausgegeben, so dass auch hier wohl immer ein Nutzen der Karte bestehen bleibt.

Nebenbei bemerkt, die Banken können durch Onlineabfrage Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und bei der SCHUFA die Gründe und den Gläubiger erkennen. Eine Eintragung in das Schuldnervereichnis wegen Rundfunkbeitrag oder durch eine LRA bewegt wohl im Allgemeinen die Banken nicht zu einem erhöhten Aktionismus. Die Banken interessiert lediglich das Risiko und konzentriert sich vorrangig auf Konkurse oder Insolvenzen.

Natürlich gibt es auch unter den Banken, wie überall Probleme mit "schwarzen Schafen", die aber zusammen mit der Bankenaufsicht möglicherweise gelöst werden können. Aber im Allgemeinen sind im Moment die Banken wohl eher um jeden Kunden bemüht.

Es könnte bei einer Person P in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass bei einer deutschen Bank mit einem "S" die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto lediglich 15 Minuten gedauert haben und problemlos funktionieren könnte.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Spark am 12. August 2019, 10:53
Dieser Eintrag hat zunächst keine Auswirkungen oder Konsequenzen auf die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Situation der betroffenen Person. Natürlich gibt es bei einem P-Konto keinen Dispositionskredit (Dispokredit, Überziehung), das heißt aber nicht, dass bei einem Zweitkonto (z.B. Girokonto, sogar bei der selben Bank) oder weiteren Konten der Dispokredit entfallen muss.
Diese Information ist nicht ganz korrekt.
Eine mir bekannte Person D mußte kürzlich ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. An dem zuvor eingeräumten Dispositionskredit hat sich dadurch aber nichts geändert und er besteht weiterhin.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: mullhorst am 14. Oktober 2019, 17:19
Das Wichtigste zur Pfändungsfreigrenze

1. Um dem Schuldner ein Existenzminimum zu sichern, legt der Gesetzgeber bestimmte Pfändungsfreibeträge fest.
2. Die Höhe dieser Grenze richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Schuldners sowie dessen bestehenden Unterhaltspflichten.
3. Schuldner können die für sie geltende Pfändungsfreigrenze anhand der Pfändungstabelle ermitteln, die Sie von der Schuldnerberatung ausgehändigt bekommen

Einerseits legt der Gesetzgeber eine Grenze fest um das Existenzminimum zu sichern, andererserits werden z.b Rentner, Geringverdiener,  Studenten etc. staatlich zwangsverschuldet?  durch Gesetz ?  . Da passt doch überhaupt nix aufeinander.

Dem Prinzip eines formalen liberalen Rechtsstaats folgend wird den Bürgern die rechtlich gesicherte Freiheit gewährleistet. Um die Freiheit real werden zu lassen, bedarf es der Ergänzung durch das Sozialstaatsprinzip. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet deshalb die öffentliche Gewalt, also den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten. Tut sie das? Nöööö

Wäre dies ein Ansatz bzw Angriffspunkt ?  Noch könnte Person 123 dies mit in die Klage einbringen.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: FKupp am 20. November 2019, 20:41
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Rundfunkgegner der Meinung gewesen sein könnte, er müsse mal die sogenannte Pfändungstabelle anschauen, damit er weiß, was die GEZ, oder deren Gehilfen, holen kann oder könnten.

Pfändungstabelle 2020 und die Pfändungsfreigrenzen
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle

Zitat
Nettolohn monatl.Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen
bis € 1.179.990 €

Nach Einsicht könnte sich so mancher von den Rundfunkgegnern einfach zurücklehnen und die mal machen lassen, so nach dem Motto, wer die Musik bestellt, bezahlt auch...
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: mullhorst am 21. November 2019, 17:33
Grundsätzlich müsste jeder, dessen Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt, befreit werden. Alles andere ergibt doch gar keinen Sinn
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: scheindesseins am 21. Dezember 2019, 13:47
Hier zunächst die "Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Die Deutsche Kreditwirtschaft) (Stand: 1. Juli 2019)"

Darin u.a. enthalten der aktuelle Freibetrag, der sich an einem Nettoeinkommen von Angestellten orientiert.
Selbständige müssen diesen selbstverständlich per Antrag bei der Vollstreckungsstelle also Rundfunkanstalt erhöhen, da diese ja selbst Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: scheindesseins am 21. Dezember 2019, 13:57
Bei öffentlichen Gläubigern - also LRA - sind diese selbst die Vollstreckungsstellen - s.o. pdf kundeninformation.

In dem fiktiven Fall, in dem der SWR die Vollstreckungsstelle wäre, müsste man also an diesen alle Anträge bzgl. Pfändungsfreibetrag usw. stellen.
Wenn man beim SWR in Stuttgart anrufen würde, wäre eine Abteilung, die für Pfändungen zuständig ist, nicht bekannt.
Man würde an den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice verwiesen. Dieser wäre aber nicht die Vollstreckungsstelle wie eine Anwältin mitteilen würde.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Markus KA am 20. Oktober 2021, 15:29
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
gemäß Bekanntmachung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1099) – ab 1. Juli 2021 geltende Pfändungsfreigrenzen –

Zitat
" Die in der tabellarischen Übersicht der Pfändungsfreigrenzen enthaltenen Beträge finden ihre Grundlage in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung legt zunächst in ihrem Absatz 1 je nach dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird, einen unpfändbaren Grundfreibetrag fest; ab dem 1. Juli 2021 beträgt dieser 1.252,64 Euro monatlich. Wegen der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ZPO erhöht sich dieser Betrag auf 1.259,99 Euro monatlich.[...]
Der Schutz, der im Hinblick auf Pfändungen beim Arbeitgeber besteht, gilt grundsätzlich auch für Pfändungen von Guthaben auf einem Zahlungskonto, sofern es sich bei dem Zahlungskonto um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt.
weiterlesen auf:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2021.pdf?__blob=publicationFile&v=21 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2021.pdf?__blob=publicationFile&v=21)
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: pinguin am 20. Oktober 2021, 16:47
Und dazu kommen dann obendrauf immer noch jene individuellen Beträge, die per Gesetz zu leisten und in Auslegung der Bundesgerichtsbarkeit deswegen der Unpfändbarkeit unterfallen; siehe Thema

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24164.0
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Bürger am 22. Oktober 2021, 21:31
Querverweis zu
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33908.0
und offensichtlich am 01.12.2021 in Kraft tretendem
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33908.msg216137.html#msg216137
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Markus KA am 23. Juli 2023, 12:41
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Rundfunkgegner der Meinung gewesen sein könnte, er müsse mal die sogenannte Pfändungstabelle anschauen, damit er weiß, was die GEZ, oder deren Gehilfen, holen kann oder könnten.
Nach Einsicht könnte sich so mancher von den Rundfunkgegnern einfach zurücklehnen und die mal machen lassen, so nach dem Motto, wer die Musik bestellt, bezahlt auch...

Schuldnerberatung-diskret - Rechtsanwältin Caroline Brandt
Pfändungstabelle 2023 und die Pfändungsfreigrenzen
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle (https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle)
Zitat von: Schuldnerberatung-diskret - Rechtsanwältin Caroline Brandt, Pfändungstabelle 2023 und die Pfändungsfreigrenzen
[...]
Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen. Hierzu gehören z.B. leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird.

Die Pfändungstabelle wird gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jährlich angepasst.

Nettolohn monatl.| Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen
0 - 1.409,99 €| 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 €
[...]
1.490,00 - 1.499,99 €| 61,40 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 €
[...]

Alle Beträge über 4298,81 Euro sind voll pfändbar!

Auf o.g. Seite gibt es u.a. auch einen
online-Pfändungsrechner
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungsrechner
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: querkopf am 23. Juli 2023, 23:59
Ich erlaube mir den dezenten Hinweis, daß die Pfändungsfreigrenzen nur für die Pfändung von Geldleistungen (also Rente, Arbeitseinkommen oder Bezüge) bzw. Kontoguthaben gelten. Sie hindern z.B. einen Vollstreckungsbeamten* hingegen nicht, Vermögensgegenstände, also z. B. die Briefmarkensammlung oder den Porsche vor der Haustür, zu pfänden und zu versteigern.


*Edit "Bürger": Vorsorglicher ergänzender Hinweis, dass im Gegensatz zu einer Vollstreckung durch Stadtkassen/ Vollziehungsbeamte im Falle einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht (betrifft wohl lediglich Sachsen, Bayern, BaWü?) eine Pfändung von Vermögensgegenständen nach bisheriger Erfahrung in aller Regel nicht zur Debatte steht, sondern allenfalls Konto-/ Lohnpfändung (wohl durch die Rundfunkanstalt selbst). Insofern dürften insbesondere in den benannten Bundesländern, in denen die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht erfolgt, die Pfändungsfreigrenzen effektiv wirken, wenn die Betroffenen davon "richtig" Gebrauch machen.
Titel: Re: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
Beitrag von: Markus KA am 24. Juli 2023, 06:54
Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass sich das monatliche nicht pfändbare Guthaben (z.B. P-Konto oder Gehalt) jährlich erhöht.
Wir nähern uns langsam der durchschnittlichen Altersrente, die nach mindestens 45 Versicherungsjahren wohl bei 1.543 Euro monatlich liegt.
Man kann wohl mittlerweile behaupten, dass sich das P-Konto bei einigen Personen in den letzten Jahren durchaus bewährt hat.