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Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)

Begonnen von drboe, 15. September 2018, 23:10

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scheindesseins

Hier zunächst die "Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Die Deutsche Kreditwirtschaft) (Stand: 1. Juli 2019)"

Darin u.a. enthalten der aktuelle Freibetrag, der sich an einem Nettoeinkommen von Angestellten orientiert.
Selbständige müssen diesen selbstverständlich per Antrag bei der Vollstreckungsstelle also Rundfunkanstalt erhöhen, da diese ja selbst Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

scheindesseins

Bei öffentlichen Gläubigern - also LRA - sind diese selbst die Vollstreckungsstellen - s.o. pdf kundeninformation.

In dem fiktiven Fall, in dem der SWR die Vollstreckungsstelle wäre, müsste man also an diesen alle Anträge bzgl. Pfändungsfreibetrag usw. stellen.
Wenn man beim SWR in Stuttgart anrufen würde, wäre eine Abteilung, die für Pfändungen zuständig ist, nicht bekannt.
Man würde an den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice verwiesen. Dieser wäre aber nicht die Vollstreckungsstelle wie eine Anwältin mitteilen würde.

Markus KA

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
gemäß Bekanntmachung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1099) – ab 1. Juli 2021 geltende Pfändungsfreigrenzen –

Zitat" Die in der tabellarischen Übersicht der Pfändungsfreigrenzen enthaltenen Beträge finden ihre Grundlage in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung legt zunächst in ihrem Absatz 1 je nach dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird, einen unpfändbaren Grundfreibetrag fest; ab dem 1. Juli 2021 beträgt dieser 1.252,64 Euro monatlich. Wegen der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ZPO erhöht sich dieser Betrag auf 1.259,99 Euro monatlich.[...]
Der Schutz, der im Hinblick auf Pfändungen beim Arbeitgeber besteht, gilt grundsätzlich auch für Pfändungen von Guthaben auf einem Zahlungskonto, sofern es sich bei dem Zahlungskonto um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt.
weiterlesen auf:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2021.pdf?__blob=publicationFile&v=21
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

pinguin

Und dazu kommen dann obendrauf immer noch jene individuellen Beträge, die per Gesetz zu leisten und in Auslegung der Bundesgerichtsbarkeit deswegen der Unpfändbarkeit unterfallen; siehe Thema

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24164.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Bürger

Querverweis zu
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33908.0
und offensichtlich am 01.12.2021 in Kraft tretendem
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33908.msg216137.html#msg216137
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www.rundfunk-frei.de

Markus KA

Zitat von: FKupp am 20. November 2019, 20:41
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Rundfunkgegner der Meinung gewesen sein könnte, er müsse mal die sogenannte Pfändungstabelle anschauen, damit er weiß, was die GEZ, oder deren Gehilfen, holen kann oder könnten.
Nach Einsicht könnte sich so mancher von den Rundfunkgegnern einfach zurücklehnen und die mal machen lassen, so nach dem Motto, wer die Musik bestellt, bezahlt auch...

Schuldnerberatung-diskret - Rechtsanwältin Caroline Brandt
Pfändungstabelle 2023 und die Pfändungsfreigrenzen
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle
Zitat von: Schuldnerberatung-diskret - Rechtsanwältin Caroline Brandt, Pfändungstabelle 2023 und die Pfändungsfreigrenzen
[...]
Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen. Hierzu gehören z.B. leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird.

Die Pfändungstabelle wird gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jährlich angepasst.






Nettolohn monatl.| Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen
0 - 1.409,99 €| 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 €
[...]
1.490,00 - 1.499,99 €| 61,40 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 €

[...]

Alle Beträge über 4298,81 Euro sind voll pfändbar!

Auf o.g. Seite gibt es u.a. auch einen
online-Pfändungsrechner
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungsrechner
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

querkopf

Ich erlaube mir den dezenten Hinweis, daß die Pfändungsfreigrenzen nur für die Pfändung von Geldleistungen (also Rente, Arbeitseinkommen oder Bezüge) bzw. Kontoguthaben gelten. Sie hindern z.B. einen Vollstreckungsbeamten* hingegen nicht, Vermögensgegenstände, also z. B. die Briefmarkensammlung oder den Porsche vor der Haustür, zu pfänden und zu versteigern.


*Edit "Bürger": Vorsorglicher ergänzender Hinweis, dass im Gegensatz zu einer Vollstreckung durch Stadtkassen/ Vollziehungsbeamte im Falle einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht (betrifft wohl lediglich Sachsen, Bayern, BaWü?) eine Pfändung von Vermögensgegenständen nach bisheriger Erfahrung in aller Regel nicht zur Debatte steht, sondern allenfalls Konto-/ Lohnpfändung (wohl durch die Rundfunkanstalt selbst). Insofern dürften insbesondere in den benannten Bundesländern, in denen die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht erfolgt, die Pfändungsfreigrenzen effektiv wirken, wenn die Betroffenen davon "richtig" Gebrauch machen.
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

Markus KA

Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass sich das monatliche nicht pfändbare Guthaben (z.B. P-Konto oder Gehalt) jährlich erhöht.
Wir nähern uns langsam der durchschnittlichen Altersrente, die nach mindestens 45 Versicherungsjahren wohl bei 1.543 Euro monatlich liegt.
Man kann wohl mittlerweile behaupten, dass sich das P-Konto bei einigen Personen in den letzten Jahren durchaus bewährt hat.

GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

FKupp

Die geschützte Summe liegt seit 1. Juli 2024 bei 1.499,99  ;D

Weiterlesen auf:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/165a/VO
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

Bürger

Hier googles "Übersicht mit KI" nach web-Suche mit
"Pfändungsfreigrenze 2026"
https://www.google.com/search?q=pf%C3%A4ndungsfreigrenze+2026
Zitat von: google "Übersicht mit KI"
Die Pfändungsfreigrenze für 2026 (genauer: vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026) beträgt 1.555,00 €, wird aber auf dem P-Konto auf 1.560,00 € aufgerundet; der Betrag erhöht sich je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, wobei für die erste Person zusätzlich 585,23 € und für die zweite bis fünfte Person je 326,04 € hinzukommen. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Situation ab und wird über eine amtliche Tabelle festgelegt, die jährlich angepasst wird, wie Bundesministerium der Justiz bestätigt.

Grundfreibetrag (gültig 01.07.2025 - 30.06.2026)

Unpfändbarer Grundbetrag: 1.555,00 €.

Auf dem P-Konto: Aufgerundet 1.560,00 € (da auf volle 10 € gerundet wird).

Erhöhte Freibeträge bei Unterhaltspflichten

Für die erste unterhaltsberechtigte Person: Zusätzliche 585,23 €.
Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: Jeweils zusätzliche 326,04 €.

Beispielhafte Freigrenzen nach Tabelle

Ohne Unterhalt: Bis 1.559,99 €.
Mit einer unterhaltsberechtigten Person: Bis 2.149,99 €.
Mit zwei unterhaltsberechtigten Personen: Bis 2.469,99 €.

Wichtige Hinweise

Nettoeinkommen: Die Freibeträge beziehen sich auf Ihr monatliches Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben).

Tabelle verwenden: Für eine exakte Berechnung sollten Sie immer die aktuelle Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2025 bis 30.06.2026) heranziehen, da sich der pfändbare Betrag bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen stufenweise erhöht.

P-Konto: Ihre Bank passt die Freibeträge auf dem P-Konto automatisch an, wenn Sie eine Bescheinigung für Unterhaltspflichten vorlegen.

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Weitere Informationen https://support.google.com/websearch/answer/14901683

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