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Autor Thema: Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020  (Gelesen 3318 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...könnte mglw. von Interesse sein für diverse Vollstreckungs-Betroffene ???

Bundestag
Drucksache 19/19850
19. Wahlperiode
10.06.2020

Gesetzentwurf  der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur
Fortentwicklung des Rechts des  Pfändungsschutzkontos und zur
Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
(Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)


PDF, 60 Seiten, ~750kB
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/198/1919850.pdf


Zitat
Anlage 1
[...]

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
[...]

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

§ 36 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In Satz 2 werden die Wörter „850g bis 850k, 851c und 851d“ durch die Wörter „850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904 sowie 906 Absatz 2 bis 4“ ersetzt. 2.Folgender Satz wird angefügt: „Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.“

Artikel 3
Folgeänderungen

(1)In § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des unge-borenen  Lebens“  in  der  Fassung der Bekanntmachung  vom  19.  März  1993  (BGBl. I  S. 406), das  zuletzt  durch Artikel 46  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  2016  (BGBl. I  S. 1594)  geändert  worden  ist,  werden  die  Wörter  „gilt  bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend“ durch die Wörter „gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto“ ersetzt. (2)§ 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016  (BGBl. I  S. 1450),  das  zuletzt  durch  Artikel 39  des  Gesetzes  vom  20. November  2019  (BGBl. I  S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
[...]


Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

[...]

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
[...]

2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz
[...]

3. Weiterer Inhalt des Entwurfs
[...]


III. Alternativen
Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz
[...]

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die klarere Strukturierung der Regelungen wird der Zugang zum P-Konto gestärkt und seine Anwendung in der Rechtspraxis vereinfacht. Diese verstärkte Nutzung des P-Kontos dürfte damit auch zu einer Verbesserung des gewährten Schuldnerschutzes führen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der  Entwurf  steht  im  Einklang  mit  den  Leitgedanken  der  Bundesregierung  zur  nachhaltigen  Entwicklung  im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwick-lung  dient.  Mit  den  im  Entwurf  vorgeschlagenen  Neuregelungen  der  Vorschriften  zum  Kontopfändungsschutz sowie  insbesondere  durch  weitere  Änderungen  des  Rechts  des  Pfändungsschutzes  (jährliche  Anpassung  des Grundfreibetrages, besonderer Schutz von Kultusgegenständen etc.) soll der Schutz des sozio-kulturellen Existenzminimums von Schuldnern gestärkt und die Möglichkeit der Teilnahme von Schuldnern am gesellschaftlichen Leben  verbessert  werden.  Damit  leistet  der  Entwurf  einen  Beitrag  zur  Erreichung  des  Zieles  10  der  Vereinten Nationen, Ungleichheit in und zwischen den Ländern abzubauen und entspricht dem Prinzip 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

[...]

B. Besonderer Teil
[...]

Zitat
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
[...]
Zitat
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2020, 03:07 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.386
@Bürger

Danke mal für diese Info; interessant an dem Dokument ist nämlich auch folgende Aussage:

Zitat
Zu § 910 ZPO (Verwaltungsvollstreckung)
§ 910 ZPO-E betrifft die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung.
In Satz 1 wird klargestellt, dass die in den §§ 850k und 850l ZPO-E sowie in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Diese Vorschrift bringt im Vergleich zur geltenden Rechtslage keine inhaltliche Änderung mit sich. Die Regelung greift das Ergebnis des Schlussberichts über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes auf: Darin  wird ausgeführt, dass etwa 62 Prozent aller Kontopfändungen im untersuchten Jahr 2014 durch öffentliche Gläubiger veranlasst wurden (vgl. Schlussbericht S. 36 f.). Trotz ihres überwiegenden Anteils an den Kontopfändungen sind die Vollstreckungsbehörden weit weniger im Bereich des Vollstreckungsschutzes tätig als die Amtsgerichte, woraus der Bericht schlussfolgert, dass den betroffenen Verwaltungen ihre Rolle und ihre Befugnisse im Gefüge der Regelungen zum P-Konto nicht hinreichend bewusst seien (vgl. Schlussbericht S. 164). Vor diesem Hintergrund stellt die Vorschrift deshalb klar, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei der Kontopfändung zukommen. Zugleich vermittelt diese Vorschrift dem Schuldner, sofern ihm der Pfändungsschutz verwehrt wird, Transparenz bezüglich seiner Rechtsstellung. Die bisher verbreitete Praxis, den Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen für Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht beigetrieben werden, durch Verweis auf die Vorschriften der ZPO zu gewähren, wird durch Satz 1 nicht berührt. Vielmehr erscheint es in der Sache auch weiterhin geboten, den Kontenpfändungsschutz im Ergebnis in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht gleichermaßen zu gewähren. Lediglich aus kompetenzrechtlichen Gründen erfolgt eine weitergehende Erstreckung der Regelung nicht.

Satz 2 regelt, dass mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. Dies gilt unabhängig von der Qualifizierung der beizutreibenden Forderung als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich. Das vorgesehene Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde bezieht sich auf die Fallgestaltungen in § 900 Absatz 1 Satz 2 sowie den §§ 905 und 906 ZPO-E und dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung; eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil sie einzelfallbezogene Fragestellungen betreffen. In den Fällen des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E hingegen erscheint aus Sicht des Gesetzgebers eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht als angezeigt. Anträge sind in den vorgenannten Fällen bei dem Vollstreckungsgericht und nicht bei der Verwaltungsbehörde zu stellen; auf diese Weise wird die bisherige Regelung in § 309 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung aufgegriffen und teilweise erweitert. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Anträge nach § 907 ZPO-E besteht bereits nach geltender Rechtslage (bislang § 850l ZPO) und wird beibehalten. Dagegen wird eine Zuständigkeit des
Vollstreckungsgerichts für die Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1 und des § 904 Absatz 5 ZPO-E neu eingeführt.

Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist im Fall des § 850k Absatz 4 Satz 1 ZPO-E erforderlich, um die Einheitlichkeit des Vollstreckungsschutzes zu gewährleisten und die Interessen der betroffenen Gläubiger angemessen zu berücksichtigen. Denn es geht dabei in der Regel um Konstellationen, bei denen mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den betroffenen Schuldner betreiben. Für den Fall des § 904 Absatz 5  ZPO-E erscheint eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ebenfalls als angezeigt, da bei der Rückrechnung im Zusammenhang mit laufenden Geldleistungen gemäß § 904 Absatz 2 ZPO-E nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auftreten können, zumal die Rückrechnung sich in der Regel auf eine Nachzahlung aus einem für die zuständige Behörde fachfremden Bereich beziehen würde.

Die Verwaltungsbehörde, die als Vollstreckungsbehörde tätig ist, hat, siehe Hervorhebung in Blau und Rot, auch den Vollstreckungsschutz zu gewährleisten, was vielen Verwaltungsbehörden offenbar nicht bewusst ist.


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Ein weiterer interessanter Absatz aus diesem Dokument sei zitiert:

Zitat
Dadurch, dass diese ursprünglich das Gerichtsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht regelnden Vorschriften nach § 295 Satz 2 AO i. V. m. § 882a Absatz 4 ZPO-E bzw. § 309 Absatz 3 AO-E i. V. m. § 910 Satz 2 ZPO-E entsprechend durch die Vollstreckungsbehörden nach der AO angewendet werden sollen, werden sie auch zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne der AO. Denn das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systematisch Teil des Verwaltungsverfahrensrechts.
Wenn die LRA keine Verwaltungsverfahren durchführen dürfen, dürfen sie auch keine Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchführen, sind Verwaltungsvollstreckungsverfahren doch systemischer, also integraler Teil der Verwaltungsverfahren.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es gibt wohl ab dem 1. Dezember 2021 Änderungen zum Thema P-Konto zugunsten des Schuldners.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020 S.2466

Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz –PKoFoG)

Vom 22. November 2020


Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Beispiel § 899 Abs. 2 ZPO:
Zitat
Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesam-
ten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in
den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben
nicht von der Pfändung erfasst.

Weiterlesen auf:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27817707%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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