Das ist ja tatsächlich interessant & ein vllt. wichtiges weiteres Steinchen auf dieser Ebene (was ja dann auch die europäische Öffentlichkeit bzw. Gerichtsbarkeit aufhorchen lassen könnte) im Zusammenhang damit, was die seit Jahr und Tag von den vor offensichtlichem Korpsgeist mit »ihrem« Intendanten strotzenden diversen handverlesenen Rundfunk- und Fernsehräten reihenweise »vom Tisch gewischten« Programmbeschwerden und Insider-Kritiken anlangt.
Oder auch den 2014 vom internen (leider wohl bewusst »zahnlos« gehaltenen) Programmbeirat der ARD angezettelten, leider ohne jedwede Folgen gebliebenen Krach mit den Intendanten (wohl besonders angenehm dabei aufgefallen: Buhrow) wegen deren fortwährender Berichterstattung besonderer »Güteklasse« zum Thema Ukraine. (Die Suchworte »Programmbeirat Ukraine« ergeben die nicht kleine Anzahl passender Seitenverweise). Den gleichen "öffentlich-rechtlichen" Dreck zum Thema Syrien, Assad, gemässigte Rebellen
® etc. pp. hat ja noch jede/r in Erinnerung (wobei als der selbstredend objektiven "öffentlich-rechtlichen" Berichterstattung interessant kontrastierende Quellen u. a. - da mag sich ja mancher wundern - insbesondere hier zu finden sind, nämlich:
www.vatican.va bzw.
www.vaticannews.va)
Nun wäre es doch zusammenfassend nur noch notwendig, das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen zu
- einer weiteren Stellungnahme zur Frage, ob denn dem Bürger ein Recht auf
wahrheitsgemässe Berichterstattung zukomme, wenn er schon zahlen
müsse, oder ob das Bundesverfassungsgericht sich dann auf eine Bemerkung der Güteklasse zurückzieht, was denn Wahrheit sei, oder
der Bürger müsse ja keinen
ÖRR schauen und könne die Glotze doch ausmachen, wenn es ihm nicht gefalle, was der ÖRR ihm da präsentiert :->>>
- bzw. Explikation der Aussage wie im Urteil vom 18.07. d. J. formuliert, der Bürger habe eben die Berichterstattung so anzunehmen, wie sie sinngemäss durch die
»professionelle Arbeit und Organisation« des deutschen "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks in der präsentierten Form vorliege
Natürlich bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht käme zu vergleichbaren Ergebnissen, wie sie bei heise (Link harrt noch der Suche) vor einigen Jahren bzgl. Klagen gegen die BBC wegen unwahrer Berichterstattung und Rechtsprechung zugunsten die Zahlungen verweigernder britischer Bürger berichtet worden waren.
Ob wahrscheinlich, wäre zwar eine andere Frage - aber mancher Europäer (vllt. auch in Diensten der europäischen Gerichtsbarkeit) würde bestimmt etwas aufhorchen, sollte dereinst ein Bundesverfassungsgericht weitergehend etwa urteilen,
- gemäss der gefestigten Rechtsprechung sei doch der abstrakte individualisierbare Vorteil der blossen Möglichkeit der Rundfunknutzung zu entgelten, mithin greife die Frage nach wahrer oder falscher Berichterstattung - wie ferner auch die Vorschriften des gesetzlichen Programmauftrags - auf dieser Ebene nicht durch und müssten.deshalb ausser Betracht bleiben, zumal ja auch im übrigen Geltungsbereich der Rundfunkverträge Wirklichkeitsmassstäbe suspendiert seien. -»die Zahlungspflicht des Bürgers für den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk sei entsprechend von der Frage wahrheitsgemässer, den gesetzlichen Vorschriften des Programmauftrags gemäss RStV genügender Berichterstattung vollständig unberührt.«