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Autor Thema: Kleine Anfrage HH: Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen (I+II)  (Gelesen 3288 mal)

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 21/1071 vom 21.07.2015 und Drucksache 21/13814 vom 27.07.2018

Schriftliche Kleine Anfragen des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) und Christel Nicolaysen (FDP) und Antworten des Senats

Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen (I)
Drucksache 21/1071 vom 21.07.2015
Zitat
Seit  der  zum  1.  Januar  2013  in  Kraft  getretenen  Reform  des  Gebührensys- tems   des   ARD/ZDF-Deutschlandradio -Beitragsservices   („GEZ“)   müssen auch für jede Zweitwohnung in jedem Falle Rundfunkbeiträge entrichtet wer- den,  selbst  wenn  dort  keine  Rundfunkg eräte  bereitgehalten  werden.  Bürge- rinnen und Bürger mit einer beruflichen Zweitwohnung zahlen demnach ent- gegen  der  bisherigen  Regelung  in  jedem  Falle  den  doppelten  Rundfunkbei- trag.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bereits  vor  2013  wurden  für  Rundfunkgeräte  in  Zweitwohnungen  Rundfunkgebühren erhoben.  Nach  der  Neuregelung  durch  den  R undfunkbeitragsstaatsvertrag  wird  nicht mehr  an  zum  Empfang  bereitgehaltene  Ru ndfunkempfangsger äte  angeknüpft,  son- dern  es  ist  im  privaten  Bereich  für  jede  Wohnung  ein  Rundfunkbeitrag  zu  entrichten. Eine Zweitwohnung, die aus beruflichen Gründen bezogen wird, ist eine Wohnung in diesem Sinne.

Dies  vorausgeschickt,  beantwortet  der Senat  die  Fragen  teilweise  auf  der  Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:

1.    Wie viele Zweitwohnsitze sind de rzeit in Hamburg angemeldet? Wie vie- le waren es 2014 und 2012 jeweils?

2.    Wie viele Hamburgerinnen und Hamburger haben Zweitwohnsitze ange- meldet?
a.    Wie viele haben diese aus beruflichen Gründen angemeldet?
b.    Wie viele waren es jeweils 2012 und 2014?


Die  zur  Beantwortung  der  Fragen  benötigten  Daten  werden  von  der  für  Finanzen zuständigen  Behörde  nicht  gesondert  statistisch erfasst.  Hierfür  wäre  eine  Einzelfal- lauswertung  von  circa  10.000  Akten  je  gefragten Kalenderjahr  notwendig.  Dies  ist  in der  für  die  Beantwortung  einer  Parlamentarischen  Anfrage  zur  Verfügung  stehenden Zeit nicht möglich.

Dem  für  Zentrale  Meldeangelegenheiten  zust ändigen  Bezirksamt  Harburg  steht  bis- lang kein Auswertungsinstrument zur Verfügung, um aus dem Melderegister die Zahl der  angemeldeten  Zweitwohnungen  (Nebenwohnsitze)  und  die  Zahl  der  angemelde- ten  Hauptwohnsitze  zu  ermitteln.  Eine  B eantwortung  der  Fragen,  wie  viele  Zweit- wohnsitze  derzeit  in  Hamburg  angemeldet  sind  und  wie  viele  Hamburgerinnen  und Hamburger Zweitwohnsitze angemeldet haben, ist daher innerhalb der für die Beant- wortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht mög- lich.

Das  Statistikamt  Nord  verfügt  über  kei ne  Daten  zur  Anzahl  von  Zweitwohnungen  in Hamburg.

3.     Wie  hoch  sind  die  jährlichen  M ehreinnahmen  der  öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten  durch  die  seit  dem  1.  Januar  2013  erfolgende  pau- schale  Anrechnung  jeder  Zweitwohnung,  mithin  unabhängig  von  der Frage der bereitgehaltenen Rundfunkgeräte?

Es  gibt  im  Bestand  des  Beitragsservices von  ARD,  ZDF  und  Deutschlandradio  keine Kennzeichnung, ob es sich bei den Wohnun gen um Erst- oder Zweitwohnungen han- delt. Diese Daten werden seitens des Beitragsservices nicht erhoben. 4.    Wie  hoch  ist  das  gesamte  Rundfunkgebühren-  beziehungsweise  -bei- tragsaufkommen aus Erst- und Zweitwohn sitzen in der Freien und Han- sestadt Hamburg (FHH) 2012 und 2014 jeweils gewesen? (Bitte jahres- weise auflisten.) Nach  der  Auskunft  des  NDR  betrug  das  Gebührenaufkommen  aus  Rundfunkgeräten im privaten Bereich in Hamburg im Jahr 2012 circa 137,6 Millionen Euro. Das  Beitragsaufkommen  aus  Wohnungen  im  privaten  Bereich  betrug  nach  der  Aus- kunft des NDR in Hamburg im Jahr 2014 circa 164,7 Millionen Euro.
Download Originaldokument (pdf, ~ 11 kb)
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/49245/rundfunkbeitrag-f%C3%BCr-beruflich-genutzte-zweitwohnungen.pdf

Alternativ-Download im Anhang



Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen (II)
Drucksache 21/13814 vom 27.07.2018

Zitat
Das  Bundesverfassungsgericht  (BVerf G)  hat  am  18.07.2018  geurteilt,  dass die  Ausgestaltung  des  Rundfunkbeitrag s  im  Wesentlichen  verfassungskon- form sei. Dies gelte jedoch nicht für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen von Beitrags zahlern. Die Länder h aben nun bis Mitte 2020 Zeit, eine entsprechende Neuregelung vorzunehmen.

Mit  Drs.  21/1071  hatte  die  FDP-Bürgerschaftsfraktion  bereits  Fragen  zur Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen an den Senat gerichtet. Damals lagen offenbar weder ihm noch dem NDR Erkenntnisse dazu vor, in welchem Umfang  sich  das  erhobene  Rundfunkbeitragsvolumen  aus  Zahlungen  für Zweit-  oder  gar  Drittwohnungen  speist. Diese  Kenntnisse  sollten  im  Idealfall zwischenzeitlich  vorliegen  oder  abschätzbar  sein,  zumal  sie  für  eine  solide Neukalkulation  der  Finanzierung  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  nach dem Urteil des BVerfG unerlässlich sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Im  Bestand  des  Beitragsservice  von  ARD,  ZD F  und  Deutschlandradio  gibt  es  keine Erfassung  und  Kennzeichnung,  ob  es  sich  bei  Wohnungen  um  Erst-  oder  Zweitwoh- nungen  handelt.  Diese  Daten  werden  nicht  erhoben,  da  eine  gesetzliche  Grundlage zur  Erhebung  im  Rundfunkbeitragsstaatsver trag  fehlt.  Eine  Unterscheidung  zwischen Erst-  und  Zweitwohnung  war  für  den  Beitrags einzug  bisher  unerheblich.  Vor  diesem Hintergrund können aktuell keine konkret en Berechnungen zur Anzahl der Zweitwoh- nungen  und  entsprechend  auch  nicht  zu  den  Ertragsauswirkungen  erfolgen.  Im  Übri- gen siehe Drs. 21/1071.

Dies  vorausgeschickt,  beantwortet  der Senat  die  Fragen  teilweise  auf  der  Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:

1.    Wie viele Zweitwohnsitze sind derzeit in Hamburg angemeldet? Wie viele waren es 2016, 2014 und 2012 jeweils?


In diesen Zahlen sind auch Personen enthalten, die mehr als eine Nebenwohnung in Hamburg  innehaben  und  die  sowohl  Neben-  als  auch  Hauptwohnsitz  in  Hamburg   
haben


a.    Wie  viele  Fälle  von  Zweitwohnungsteuer  gibt  es  derzeit  in  Hamburg? Wie viele waren es 2017, 2016, 2014 und 2012 jeweils?
b.     Wie  hat  sich  das  Aufkommen  der  Zweitwohnungsteuer  in  Hamburg in den unter Teilfrage a. genannten Jahren jeweils entwickelt?
(Bitte für alle Fragen jahresweise auflisten.)




2.    Wie  hoch  waren  die  jährlichen  Einnahmen  der  öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten  beziehungsweise des  NDR  durch  Rundfunkbeiträge für Zweitwohnungen in den Jahren seit 2014? Wie hat sich das gesamte Rundfunkbeitragsaufkommen   aus   Erst-   und   Zweitwohnsitzen   in   der Freien  und  Hansestadt  Hamburg  (FHH )  seit  2014  jeweils  entwickelt? (Bitte jeweils jahresweise auflisten.)

Das  gesamte  Rundfunkbeitragsaufkommen aus  Wohnungen  in  der  Freien  und  Hansestadt Hamburg hat sich seit 2014 wie folgt entwickelt:

2014      164,7 Millionen Euro,
2015      167,0 Millionen Euro,
2016      164,6 Millionen Euro,
2017      165,3 Millionen Euro.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3.    Inwieweit  beziehungsweise  in  welchem  Umfang  rechnet  der  öffentlich-rechtliche Rundfunk damit, bislang geleistete Beiträge für Zweitwohnungen zurückzuerstatten?

Nach dem Urteil des BVerfG sind ab dem Tag der Verkündung des Urteils diejenigen Personen,  die  nachweislich  als  Inhaber  ihrer  Erstwohnung  ihrer  Rundfunkbeitrags- pflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin zuk ünftig von einer Beitragspflicht für weite- re Wohnungen zu befreien. Rückwirkende Erstattungen sind rechtlich nu r sehr eingeschränkt möglich. Wer bereits Rechtsbehelfe  anhängig  gemacht  hat,  über  die  noch  nicht  abschließend  entschieden ist,  kann  einen  solchen  Antrag  rückwirkend  nu r  für  den  Zeitraum  stellen,  der  Gegen- stand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides ist.

a.    Welche  Auswirkungen  hat  dies  beziehungsweise  das  Urteil  des  BVerfG  auf  die  Finanzplanung  der  aktuellen  Beitragsperiode  (2017  –  2020)?  Wie  wirkt  sich  das  Urteil  des  BVerfG  voraussichtlich  auf  die kommende Beitragsperiode aus?

Die  finanziellen  Auswirkungen  der  Entscheidung  des  BVerfG  vom  18.  Juli  2018  werden  zurzeit  geprüft.  Belastbare  Aussagen  dazu  und  zu  den  Ausgleichsmöglichkeiten  sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.

b.    Wie  können  und  wie  sollen  die  Mindereinnahmen  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  durch  den  Wegfall  der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen ausgeglichen beziehungsweise gegenfi-nanziert werden?

Über die Frage eines gesetzgeberischen Anpassungsbedarfs der rundfunkrechtlichen
Staatsverträge wird die Ländergemeinschaft zeitnah beraten.

4.    Falls die notwendigen Erkenntnisse zu den Fragen 2. und 3. immer noch nicht  vorliegen:  Warum  wurde  dies  trotz  der  Klage  vorm  Bundesverfassungsgericht noch immer nicht untersucht?

Siehe Vorbemerkung.

a.    Haben  die  öffentlich-rechtlichen  Rundfunkanstalten  oder  der  Beitragsservice  Risikorückstellungen  für  die  entsprechenden  Prozesse  und damit verbundene mögliche Urteilsauswirkungen gebildet?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, warum nicht?


Rückstellungen  sind  gemäß  §  249  Handelsgesetzbuch  für  ungewisse  Verbindlichkeiten  und  drohende  Verluste  aus  schwebenden  Geschäften  zu  bilden,  ferner  unter  gewissen Bedingungen für unterlassene Instandhaltungen und Gewährleistungen. Im
Falle  der  Befreiung  von  Zweitwohnungen  handelt  es  sich  jedoch  um  zukünftige  Ertragsrückgänge,  für  die  keine  Rückstellungen  im  letzten  Jahresabschluss  hätten  gebildet werden können.

b.    Bis  wann  sollen  nun  die  notwendigen  Erkenntnisse  vorliegen,  um  die laufende Finanzplanung entsprechend anpassen zu können?

Informationen  beziehungsweise  valide  Annahmen  zur  Ertragsauswirkung  des  Urteils  sollen  voraussichtlich  zur  nächsten  Ertragspl
anung,  die  zeitgleich  zur  Anmeldung  für  den  22.  Bericht  der  Kommission  zur  Ermittlung  des  Finanzbedarfs  der  Rundfunkanstalten im März 2019 erstellt wird, vorliegen.
 

Download Originaldokument (pdf, ~ 17 kb)
https://kleineanfragen.de/hamburg/21/13814-rundfunkbeitrag-fuer-beruflich-genutzte-zweitwohnungen-ii

Alternativ-Download im Anhang


Für NRW siehe auch:
Kleine Anfrage NW: Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen vom 03. August 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15269.msg101602.html#msg101602


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Und wie viele Inhaber dieser Zweitwohnungen sind Politiker und Abgeordnete?


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Alleine aus Hamburg, bei ca. 45.700 Nebenwohnungen, "fehlen" dem NDR in Zukunft ca. 9,6 Millionen Euro im Jahr.
Es wird sich zeigen, wie diese "Verluste" ausgeglichen werden sollen, bzw. wer in Zukunft dafür "bluten" muss.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Danke an mistersh für den Hinweis auf einen Rechenfehler.
  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2018, 17:11 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m
  • Beiträge: 171
..."fehlen" dem NDR in Zukunft ca. 115 Millionen Euro im Jahr.

Sorry aber ich komme rechnerisch nicht auf diese Summe für ein Jahr.
45.700 Wohnungen * 17,50€/Monat * 12 Monate = 9.597.000€

Was an der Aussage, wer das in Zukunft bezahlen soll nichts ändert.


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