BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURGDrucksache 21/1071 vom 21.07.
2015 und Drucksache 21/13814 vom 27.07.
2018Schriftliche Kleine Anfragen des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) und Christel Nicolaysen (FDP) und Antworten des Senats Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen (I)Drucksache 21/1071 vom 21.07.2015
Seit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Reform des Gebührensys- tems des ARD/ZDF-Deutschlandradio -Beitragsservices („GEZ“) müssen auch für jede Zweitwohnung in jedem Falle Rundfunkbeiträge entrichtet wer- den, selbst wenn dort keine Rundfunkg eräte bereitgehalten werden. Bürge- rinnen und Bürger mit einer beruflichen Zweitwohnung zahlen demnach ent- gegen der bisherigen Regelung in jedem Falle den doppelten Rundfunkbei- trag.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bereits vor 2013 wurden für Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen Rundfunkgebühren erhoben. Nach der Neuregelung durch den R undfunkbeitragsstaatsvertrag wird nicht mehr an zum Empfang bereitgehaltene Ru ndfunkempfangsger äte angeknüpft, son- dern es ist im privaten Bereich für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Zweitwohnung, die aus beruflichen Gründen bezogen wird, ist eine Wohnung in diesem Sinne.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:
1. Wie viele Zweitwohnsitze sind de rzeit in Hamburg angemeldet? Wie vie- le waren es 2014 und 2012 jeweils?
2. Wie viele Hamburgerinnen und Hamburger haben Zweitwohnsitze ange- meldet?
a. Wie viele haben diese aus beruflichen Gründen angemeldet?
b. Wie viele waren es jeweils 2012 und 2014?
Die zur Beantwortung der Fragen benötigten Daten werden von der für Finanzen zuständigen Behörde nicht gesondert statistisch erfasst. Hierfür wäre eine Einzelfal- lauswertung von circa 10.000 Akten je gefragten Kalenderjahr notwendig. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Dem für Zentrale Meldeangelegenheiten zust ändigen Bezirksamt Harburg steht bis- lang kein Auswertungsinstrument zur Verfügung, um aus dem Melderegister die Zahl der angemeldeten Zweitwohnungen (Nebenwohnsitze) und die Zahl der angemelde- ten Hauptwohnsitze zu ermitteln. Eine B eantwortung der Fragen, wie viele Zweit- wohnsitze derzeit in Hamburg angemeldet sind und wie viele Hamburgerinnen und Hamburger Zweitwohnsitze angemeldet haben, ist daher innerhalb der für die Beant- wortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht mög- lich.
Das Statistikamt Nord verfügt über kei ne Daten zur Anzahl von Zweitwohnungen in Hamburg.
3. Wie hoch sind die jährlichen M ehreinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die seit dem 1. Januar 2013 erfolgende pau- schale Anrechnung jeder Zweitwohnung, mithin unabhängig von der Frage der bereitgehaltenen Rundfunkgeräte?
Es gibt im Bestand des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio keine Kennzeichnung, ob es sich bei den Wohnun gen um Erst- oder Zweitwohnungen han- delt. Diese Daten werden seitens des Beitragsservices nicht erhoben. 4. Wie hoch ist das gesamte Rundfunkgebühren- beziehungsweise -bei- tragsaufkommen aus Erst- und Zweitwohn sitzen in der Freien und Han- sestadt Hamburg (FHH) 2012 und 2014 jeweils gewesen? (Bitte jahres- weise auflisten.) Nach der Auskunft des NDR betrug das Gebührenaufkommen aus Rundfunkgeräten im privaten Bereich in Hamburg im Jahr 2012 circa 137,6 Millionen Euro. Das Beitragsaufkommen aus Wohnungen im privaten Bereich betrug nach der Aus- kunft des NDR in Hamburg im Jahr 2014 circa 164,7 Millionen Euro.
Download Originaldokument (pdf, ~ 11 kb)
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/49245/rundfunkbeitrag-f%C3%BCr-beruflich-genutzte-zweitwohnungen.pdfAlternativ-Download im Anhang
Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen (II)Drucksache 21/13814 vom 27.07.2018
Das Bundesverfassungsgericht (BVerf G) hat am 18.07.2018 geurteilt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrag s im Wesentlichen verfassungskon- form sei. Dies gelte jedoch nicht für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen von Beitrags zahlern. Die Länder h aben nun bis Mitte 2020 Zeit, eine entsprechende Neuregelung vorzunehmen.
Mit Drs. 21/1071 hatte die FDP-Bürgerschaftsfraktion bereits Fragen zur Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen an den Senat gerichtet. Damals lagen offenbar weder ihm noch dem NDR Erkenntnisse dazu vor, in welchem Umfang sich das erhobene Rundfunkbeitragsvolumen aus Zahlungen für Zweit- oder gar Drittwohnungen speist. Diese Kenntnisse sollten im Idealfall zwischenzeitlich vorliegen oder abschätzbar sein, zumal sie für eine solide Neukalkulation der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach dem Urteil des BVerfG unerlässlich sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
Im Bestand des Beitragsservice von ARD, ZD F und Deutschlandradio gibt es keine Erfassung und Kennzeichnung, ob es sich bei Wohnungen um Erst- oder Zweitwoh- nungen handelt. Diese Daten werden nicht erhoben, da eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung im Rundfunkbeitragsstaatsver trag fehlt. Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung war für den Beitrags einzug bisher unerheblich. Vor diesem Hintergrund können aktuell keine konkret en Berechnungen zur Anzahl der Zweitwoh- nungen und entsprechend auch nicht zu den Ertragsauswirkungen erfolgen. Im Übri- gen siehe Drs. 21/1071.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:
1. Wie viele Zweitwohnsitze sind derzeit in Hamburg angemeldet? Wie viele waren es 2016, 2014 und 2012 jeweils?
In diesen Zahlen sind auch Personen enthalten, die mehr als eine Nebenwohnung in Hamburg innehaben und die sowohl Neben- als auch Hauptwohnsitz in Hamburg
haben
a. Wie viele Fälle von Zweitwohnungsteuer gibt es derzeit in Hamburg? Wie viele waren es 2017, 2016, 2014 und 2012 jeweils?
b. Wie hat sich das Aufkommen der Zweitwohnungsteuer in Hamburg in den unter Teilfrage a. genannten Jahren jeweils entwickelt?
(Bitte für alle Fragen jahresweise auflisten.)
2. Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beziehungsweise des NDR durch Rundfunkbeiträge für Zweitwohnungen in den Jahren seit 2014? Wie hat sich das gesamte Rundfunkbeitragsaufkommen aus Erst- und Zweitwohnsitzen in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH ) seit 2014 jeweils entwickelt? (Bitte jeweils jahresweise auflisten.)
Das gesamte Rundfunkbeitragsaufkommen aus Wohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich seit 2014 wie folgt entwickelt:
2014 164,7 Millionen Euro,
2015 167,0 Millionen Euro,
2016 164,6 Millionen Euro,
2017 165,3 Millionen Euro.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
3. Inwieweit beziehungsweise in welchem Umfang rechnet der öffentlich-rechtliche Rundfunk damit, bislang geleistete Beiträge für Zweitwohnungen zurückzuerstatten?
Nach dem Urteil des BVerfG sind ab dem Tag der Verkündung des Urteils diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitrags- pflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin zuk ünftig von einer Beitragspflicht für weite- re Wohnungen zu befreien. Rückwirkende Erstattungen sind rechtlich nu r sehr eingeschränkt möglich. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend nu r für den Zeitraum stellen, der Gegen- stand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides ist.
a. Welche Auswirkungen hat dies beziehungsweise das Urteil des BVerfG auf die Finanzplanung der aktuellen Beitragsperiode (2017 – 2020)? Wie wirkt sich das Urteil des BVerfG voraussichtlich auf die kommende Beitragsperiode aus?
Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2018 werden zurzeit geprüft. Belastbare Aussagen dazu und zu den Ausgleichsmöglichkeiten sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
b. Wie können und wie sollen die Mindereinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Wegfall der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen ausgeglichen beziehungsweise gegenfi-nanziert werden?
Über die Frage eines gesetzgeberischen Anpassungsbedarfs der rundfunkrechtlichen
Staatsverträge wird die Ländergemeinschaft zeitnah beraten.
4. Falls die notwendigen Erkenntnisse zu den Fragen 2. und 3. immer noch nicht vorliegen: Warum wurde dies trotz der Klage vorm Bundesverfassungsgericht noch immer nicht untersucht?
Siehe Vorbemerkung.
a. Haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Beitragsservice Risikorückstellungen für die entsprechenden Prozesse und damit verbundene mögliche Urteilsauswirkungen gebildet?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, warum nicht?
Rückstellungen sind gemäß § 249 Handelsgesetzbuch für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, ferner unter gewissen Bedingungen für unterlassene Instandhaltungen und Gewährleistungen. Im
Falle der Befreiung von Zweitwohnungen handelt es sich jedoch um zukünftige Ertragsrückgänge, für die keine Rückstellungen im letzten Jahresabschluss hätten gebildet werden können.
b. Bis wann sollen nun die notwendigen Erkenntnisse vorliegen, um die laufende Finanzplanung entsprechend anpassen zu können?
Informationen beziehungsweise valide Annahmen zur Ertragsauswirkung des Urteils sollen voraussichtlich zur nächsten Ertragspl
anung, die zeitgleich zur Anmeldung für den 22. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten im März 2019 erstellt wird, vorliegen.
Download Originaldokument (pdf, ~ 17 kb)
https://kleineanfragen.de/hamburg/21/13814-rundfunkbeitrag-fuer-beruflich-genutzte-zweitwohnungen-iiAlternativ-Download im Anhang
Für NRW siehe auch:
Kleine Anfrage NW: Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen vom 03. August 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15269.msg101602.html#msg101602