"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen

Pfändung Privat-PKW

<< < (2/9) > >>

FliegenderNL:
Guten Abend!

Person A denkt aktuell darüber nach, die Forderung "unter Vorbehalt" zu leisten. Warum denkt Person A darüber nach? Person A verfolgt das Thema seit Juni 2013 und hat festgestellt, das dieses Rechtsmittel vor den Gerichten in Sachen "Erinnerung" quasi keinen Erfolg bring. Person A hat das Gefühl, das Kind (bzw Auto) ist bereits in den Brunnen gefallen und hat die Befürchtung, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Fahrzeugpfändung weiter steigen aufgrund von Lagergebühren und co.
Das Fahrzeug stand an einer öffentlichen Straße.

Person A plant folgende Reaktionen parallel:

* Brief an die Stadt zur Aufklärung bzw. Erläuterung des Inhaltes aus dem Pfändungsschreiben
* Widerspruch bei der GEZ
* Zahlung unter Vorbehalt bei der Stadt
* Erinnerung beim AmtsgerichtIst das ein Plan?

Sacred:
Die spannende Frage ist, ob die Pfändung verhältnismäßig ist - was bei nem KFZ ganz schnell nicht gegeben ist.
Es wäre nun also wichtig, ob hier A) mit nem KFZ der Lebensunterhalt erwirtschaftet wird, B) was der Vollstreckungsbeamte für nen Wert annimmt und wie hoch die Forderung ist.

Wird das Fahrzeug als Beispiel benötigt um auf Arbeit zu kommen und der Arbeitsplatz ist mit ÖR nicht oder kaum zu erreichen, dann fällt der schnell unter § 811 Unpfändbare Sachen ZPO. In so einem Fall kann man den Pfänder wiederum auf Schadensersatz klagen.

Ist der Wert des Fahrzeuges gering, sodass nen Verkauf noch nicht einmal die Pfändungskosten/Stellkosten/Versteigerungskosten rausholen kann, müsste die Pfändung ebenfalls unterbleiben. Hier muss man ggf. erst darauf hinweisen wie viel das Fahrzeug überhaupt noch Wert ist und was nen Verkauf bringen würde. Pfändung hätte nicht erfolgen dürften, dann könnte man wiederum auf Schadensersatz klagen.

Ist der Wert des Fahrzeuges weit höher als die Forderung, liegt ne Überpfändung vor welche ebenfalls nicht korrekt ist - diese wäre ebenfalls nur abzunicken wenn es verhältnismäßig wär. Dazu müsste nen Vollsteckungsbeamter aber erstmal die Wohnung besichtigen, um zu schauen, ob nicht andere Sachen mit Wert zusammengesammelt werden könnten. Pfändung hätte nicht erfolgen dürfen, dann könnte man wiederum auf Schadensersatz klagen.

Markus KA:

--- Zitat von: Sacred am 15. Juli 2018, 00:28 ---[...] In so einem Fall kann man den Pfänder wiederum auf Schadensersatz klagen.[...]
--- Ende Zitat ---
Interessanter Hinweis, es könnte fiktive Fälle geben, in denen mit anwaltlicher Hilfe, die Stadtkassen auf einen möglichen Schadensersatzanspruch hingewiesen hat, weil keine Geldforderung i.S.v. § 1 (1) VwVG NRW existiert, da kein Gebührenentstehungstatbestand nach § 77 (2) S. 2 VwVG NRW i.V.m. § 8 VO VwVG NRW verwirklicht wurde. Die Tatsache, dass kein Gebührenentstehungstatbestand verwirklicht wurde, ergibt sich daraus, dass weder eine Vollstreckungsankündigung noch eine Tatsache bekannt ist, die zum Entstehen einer der in § 8 VO VwVG NRW genannten Gebühren führen könnte.

Lev:
@ Markus KA #7

Würde M. mal erläutern, wann seiner Meinung nach ein Gebührenentstehungstatbestand entsteht?
(Unabhängig von dem Schadensersatzanspruch.)


--- Zitat ---weil keine Geldforderung i.S.v. § 1 (1) VwVG NRW existiert, da kein Gebührenentstehungstatbestand nach § 77 (2) S. 2 VwVG NRW i.V.m. § 8 VO VwVG NRW verwirklicht wurde.
--- Ende Zitat ---

Danke!

FliegenderNL:
Person A  geht  ebenfalls davon aus, dass die Pfändung des  PKW maßlos übertrieben und entsprechend unverhältnismäßig ist.
Das interessante an der Pfändung ist, dass der Wagen quasi exakt auf das 10-fache des Wertes geschätzt wurde, wie die Höhe der vermeintlichen Schuld ist. Das Fahrzeug ist aber tatsächlich MINDESTENS  15 mal mehr wert.  Eher sogar 20-fach. Je nach Marktlage.

Person A hat nun Erinnerung nach ZPO eingelegt mit. Unabhängig davon wird Person A den Beitrag wohl unter VORBEHALT bezahlen. Warum? A braucht das Auto.

Mit diesem ganzen Zirkus muss endlich Schluss sein! Es reicht jetzt!

Einen schönen Sonntag!!

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln