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Pfändung Privat-PKW
Markus KA:
--- Zitat von: FliegenderNL am 15. Juli 2018, 22:23 ---[...] Aufgrund der Tatsache, dass Person A Erinnerung nach ZPO eingelegt hat, sollten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bekannt gegeben worden sein. Oder?[...]
--- Ende Zitat ---
Es könnte sein, dass solange Stadt oder Stadtkasse vollstrecken, eine Erinnerung beim Amtsgericht im fiktiven Fall nicht unbedingt greift, da im fiktiven Fall ausschließlich Verwaltungsbehörden agieren, somit wäre es möglicherweise sinnvoller, die vorliegende Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht in Form eines Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO prüfen zu lassen und gleichzeitig eine Feststellungsklage einzureichen. In beiden Fällen ist der/die Beklagte die Stadt.
Hierzu auch:
Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216
Lev:
@ Markus KA #15
Mein guter M.,
in einer Vollstreckung bzw. Zwangsvollstreckung, wird der Rechtsweg am Amtsgericht (genauer am Vollstreckungsgericht) eröffnet.
D.h. das die fiktive Person A., mit der "Erinnerung bzw. der Beschwerde über die Art und Weise der Vollstreckung" schon den richtigen Rechtsbehelf gewählt hatte. https://www.lecturio.de/magazin/rechtsbehelfe-zwangsvollstreckung/
______________________Warum?_____________________________________
Da die fiktive Person A nicht auf einen Bescheid reagiert hat (Passivität bzw. fehlende Kenntnis), lief das Vorverfahren an Ihm vorbei. Aufgrund dessen wurde das Vorverfahren beendet und folge dessen vorläufig unanfechtbar (drboe #10). D.h. der Verwaltungsverfahrensweg ist hier geschlossen und im Fall Rot, eben nicht mehr zuständig.
Hier das gegenteilige Zitat von Markus KA:
--- Zitat ---...da im fiktiven Fall ausschließlich Verwaltungsbehörden agieren, somit wäre es möglicherweise sinnvoller, die vorliegende Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht in Form eines Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO prüfen zu lassen und gleichzeitig eine Feststellungsklage einzureichen.
--- Ende Zitat ---
Nach geschlossenen Vorverfahren beginnt die Vollstreckung (bzw. Zwangsvollstreckung um die Behörden beim Wort zu nehmen). Für die Vollstreckung bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Schon aus dem Grund, weil das Urteilen bzw. übertragen von Eigentum nicht zum Aufgabengebiet eines Richters am Verwaltungsgericht gehört. Es ist Aufgabe des Amtsrichters zu entscheiden, ob der Gerichtsvollzieher sich nun am Eigentum anderer vergreifen darf oder nicht.
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php
____________________Kurzum:________________________________
Wenn die Person A meint, dass irgendwas nicht stimmt mit der Art und Weise, wie diese Vollstreckung abläuft (Z.B. ein fehlender Bescheid, der die Wirksamkeit des Bescheides hemmen könnte und dadurch den Schuldner eben nicht ordentlich in Kenntnis setzte...), dann ist das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht die richtige Anlaufstelle. ;)
Mein guter M., wenn du etwas empfänglicher wärst, hätte ich mir die Schreiberei hier sparen können. 8)
(Eine kleine PDF als Hilfe)
Lev
P.S. Ich würde weder den § 123 VwGO noch eine Feststellungsklage einleiten, da es in diesem Fall außer Kosten und Arbeit nichts bewirkt.
Markus KA:
--- Zitat von: Lev am 16. Juli 2018, 03:08 ---P.S. Ich würde weder den § 123 VwGO noch eine Feststellungsklage einleiten, da es in diesem Fall außer Kosten und Arbeit nichts bewirkt.
--- Ende Zitat ---
Jedem steht es frei, etwas einzuleiten oder nicht. Oft erkennt man erst "am Ende des Tages", ob es etwas gebracht hat oder nicht. Wie sagt man so schön: Von nichts kommt nichts!
Zu erwähnen wäre, die Vollstreckungsstelle in diesem fiktiven Fall ist nicht der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Amtsgerichtes, sondern die Stadt (soweit ich das richtig verstanden habe). Zwischen Vollstreckungen, die durch die Stadt/Stadtkasse oder durch den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht vollzogen werden, könnte es Unterschiede in der Anwendung rechtlicher Mittel geben.
Natürlich ist es interessant zu erfahren, was aus dem rechtlichen Mittel der Erinnerung im vorliegenden fiktiven Fall entschieden worden sein könnte.
Ebenso zu erwähnen wäre, dass es von Vorteil sein könnte den Behördenleiter der Stadt, hier wohl den Bürgermeister über vorliegen Fall, die rechtswidrige Pfändung und möglichen Schaden zu informieren.
Und natürlich sollte nicht vergessen werden: Akteneinsicht, Akteneinsicht und nochmals Akteneinsicht!...man kann es nicht oft genug schreiben. ;)
Von nichts kommt nichts! 8)
Justizio:
Ohne die genauen Schreiben von Person A zu kennen:
Ich würde beim VG einen Antrag auf Eilrechtschutz stellen und dort feststellen lassen, ob die Beiträge überhaupt korrekt festgesetzt wurden (Bescheid, Rechtshilfebelehrung, gab es einen Widerspruch, sind die Pfändungspapiere korrekt, etc.)
Das VG prüft den Eilrechtschutz i.d.R. binnen weniger Tage.
Person A hat jetzt so lange durchgehalten; sie möge sich davon nicht unterkriegen lassen!
Siehe auch:
WDR Wuppertal Zwangsvollstreckung Haftbefehl Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206
FliegenderNL:
Guten Abend!
Der Wahnsinn geht für Person A weiter. Heute kam ein weiterer Brief von der Stadt bzw. dem Vollziehungsbeamten. Der Titel des Briefes, welcher zum ersten Mal förmlich (Gelber Brief) zugestellt wurde, hat den Titel "Widerspruchsbescheid". Der Widerspruch von Person A ist zulässig, wurde aber abgelehnt! Das Fahrzeug wird noch diese Woche zwangsversteigert (also genau 7 Tage nach der Fahrzeugpfändung!). Der aktuelle Brief der Stadt hat wieder einen Rechtsbehelf angegeben. Zu den bereits ausufernden Kosten in Höhe von ca. 750 € (bei einer vermeintlichen Schuld in Höhe von ca. 530 €) kommen nun weitere 200 € für das Inserat.
Erinnerung wurde Samstag von Person A am AMTSGERICHT per Einschreiben mit Rückschein eingereicht.
Was kann Person A jetzt noch tuen?
Person A wiederholt sich gerne: der Wahnsinn muss ein Ende haben!
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