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Autor Thema: BVerfG Richter peilen die Verfassungswidrigkeit an  (Gelesen 29279 mal)

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  • Cry for Justice
Achja, und Steuerpflichtige kreuzen in der Steuererklärung an, ob sie örR nutzen und deshalb beitragspflichtig sind...  ;)
Diese Abfrage erübrigt sich, würde es also nicht geben. ;)
Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ist es völlig wurscht, ob man sich als ehrlicher Nutzer oder nichtnutzender Nichtnutzer  ;) oder sonstwas ausgibt.


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Schrei nach Gerechtigkeit

a
  • Beiträge: 148
Ich kann mir noch einen anderen Ausgang vorstellen. Es ist zwar alles Verfassungswidrig aber da es ein überragendes öffentliches Interesse ist, kann es so weiter laufen... vielleicht mit ein paar kleinen Änderungen.. heißt dann vielleicht Spende.
Dann wären alle fein raus. Gerichte, Politik und ÖR.

Plump gesagt, zum Wohle der Allgemeinheit kann man ja auch enteignet werden oder geklaute Steuer CD kaufen, illegal in Besitz gebrachte eMail als Beweismittel und jetzt sind ja auch Dashcams in Ordnung etc.


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

c
  • Beiträge: 1.025
Angenommen das BVerfG würde so urteilen, ... dann wäre es nur logisch, die Einkommens- und Beitragshöhen über die Finanzämter ermitteln zu lassen. Jeder Steuerpflichtige (egal welchen Alters) ist dann beitragspflichtig. Beitragsstaffelung. Obergrenze (z.B. bei 17.50 €)! Kein Beitragsservice dafür mehr nötig. Punkt. Aus. Ende.

Achja, und Steuerpflichtige kreuzen in der Steuererklärung an, ob sie örR nutzen und deshalb beitragspflichtig sind...  ;)
Diese Abfrage erübrigt sich, würde es also nicht geben. ;) Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ist es völlig wurscht, ob man sich als ehrlicher Nutzer oder nichtnutzender Nichtnutzer  ;) oder sonstwas ausgibt.

Könnte man so machen. Aber doch nicht notwendigerweise? Kirchensteuer zahlen auch nur diejenigen, die einer Kirche zugehörig sind... u.ä.

Die Überprüfbarkeit der Angaben stellte vielleicht eher ein, jedoch keinesfalls unlösbares Problem dar. Möglichkeiten gibt es viele. (volle Zahlpflicht nur bei TV-Gerätebesitz; geringfügiger Betrag bei ausschließlichem PC- bzw. Radiobesitz; kein Beitrag für Smartphones... wegen fehlenden Komforts  ;) ; und abgesehen davon Verschlüsselungsmodelle bzw. Mischmodelle, bestehend aus Grundbetrag + Verschlüsselung etc. pp.) 

Wer natürlich - wie der örR & Co. -  auf Misstrauen und auf maximierte Geldabschöpfung ("einfach für alle") bzw. Kontrolle setzt, anstatt auf Akzeptanz, Vertrauen und Ehrlichkeit der Menschen, wird alternative Lösungen nicht sehen (wollen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2018, 16:59 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Könnte man so machen. Aber doch nicht notwendigerweise? Kirchensteuer zahlen auch nur diejenigen, die einer Kirche zugehörig sind... u.ä.
Hier nun die Kirchensteuer als Rechtfertigung oder Vergleich mit anzuführen, ist mir irgendwie der letzte Strohhalm in einer Erklärungsnot. Kirchensteuer ist doch wohl mit das erste und nächstliegende, wovon man sich lösen kann und zu der man in Verbindung einkommensabhängiger Steuern am allerwenigsten gezwungen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2018, 22:56 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

N
  • Beiträge: 22
Beitragsstaffelung. Obergrenze (z.B. bei 17.50 €)! Kein Beitragsservice dafür mehr nötig. Punkt. Aus. Ende.
Ohne die beiden kursiven Worte könnte ich mit so einer Lösung sogar leben (in Verbindung mit einer Konkretisierung des Versorgungsauftrags welche das Volumen auf das nötige reduziert und die Qualität der Berichterstattung - besonders bezüglich der Vollständigkeit und des Realitätsgehalts von Nachrichten - sicherstellt).

Aber für einen Besserverdiener-Rabatt sehe ich keine mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip des §3 GG vereinbare Begründung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2018, 09:23 von Nirgens«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Könnte man so machen. Aber doch nicht notwendigerweise? Kirchensteuer zahlen auch nur diejenigen, die einer Kirche zugehörig sind... u.ä.
Sorry, ist jetzt OT, aber das ist vielen nicht bewußt: Selbst, wenn man nicht Mitglied einer Kirche ist und darum nicht direkt Kirchensteuer zahlen muß, so zahlt man als Steuerpflichtiger dennoch indirekt über die allgemeinen Steuern auch an die Kirchen. Es zahlt also nicht nur derjenige, der einer Kirche angehört, und es zahlen auch Personen, die aus Gewissens-/Glaubensgründen die christlichen Kirchen natürlich gerade nicht finanzieren wollen.


Ich finde es voreilig, den BVerfG-Richtern zu unterstellen, sie hätten die Argumente der Gegenseite einfach geschluckt. Meiner Ansicht nach war eher das Gegenteil der Fall. Die Richter fragten immer wieder nach und wirkten von den unbegründeten Antworten nicht angetan. Richter Kirchhof ließ auch ein paar Bonmonts los: "Ist es also ein Beitrag, weil es keine Steuer sein darf?" oder "Das ist jetzt das Opa-Argument: Das haben wir schon immer so gemacht."
Es liegt im Bereich des Vorstellbaren, daß der zweite Verhandlungstag deswegen ausgefallen ist, weil dem Gericht klar wurde, daß von der Gegenseite keine überzeugenden Argumente zu erwarten waren.
Der Wohnungsbeitrag hat die Richter jedenfalls nicht überzeugt. Und nach dem ZDF-Urteil merkt das BVerfG vielleicht auch (wie schon so schön in Julians Familien-Parabel dargestellt), daß der örR ihnen (und uns) nun schon seit Jahren, um nicht zu sagen Jahrzehnten, auf der Nase herumtanzt und nun genau das passiert ist, was nie hätte passieren dürfen: Der örR wird zunehmend abgelehnt; der örR beeinträchtigt den Markt unangemessen; der örR hat Meinungsmacht; der örR ist nicht staatsfern; der örR hat in seiner unersättlichen Gier nicht nur die Regeln des Anstands, sondern auch die Grenzen des GG derart überschritten, daß man nicht mehr wegsehen kann.

Die Frage, die sich das BVerfG stellen sollte (aber ob sie das wagen?) ist einfach diese: Gibt es noch eine der Zeit entsprechende Begründung für das Beibehalten des dualen Systems oder hat dieses System sich inzwischen selbst überholt.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht, lieber @Philosoph, ist das letztere die entscheidende Frage, die aber u. U. doch so brisant gar nicht ist, wenn man sich als möglichen Aspekt vergegenwärtigt, dass ja (vgl. den Begriff "Grundversorgung" bzw. die einschlägigen Einlassungen der Vergangenheit des BVerfG, dass salopp gesagt der ÖRR (also die "Anstalten" mit ihren Intendanten-Sonnenkönigen an der Spitze) letztlich nicht nach Lust und Laune das alles so aufblasen darf, wie er möchte) es ganz wesentlich die finanzielle Masse ist, die alles so brisant macht, sowohl mit den 8 Mrd. € jährlich als Gesamtvolumen wie auf persönlicher Ebene mit den Siebzehnfuffzich pro Monat.

Es ist durchaus fraglich, ob es wegen etwa 2 Euro pro Monat (und auch ohne die Mehrfachabzocke von Privatpersonen wie der Unternehmen) einen derartigen Aufstand gegeben hätte, die zur Finanzierung eines ÖRR im Rahmen des klaren "Grundversorgungsauftrags" gedient hätten oder dienen würden - und nicht der massenweisen Volksverblödung & finanziellen Pamperung [als leistungsloses Grundeinkommen :->>] eines mittlerweile riesigen Konzerns und insbesondere dessen Vorständen und "Deputies" mit besagten 17,50 € monatl., sechsstelligen Jahresgehältern für Intendanten und deren HiWis und im Milliardenumfang für das Gesamtgebilde ÖRR.

Insgesamt hätte das BVerfG das Instrumentarium beisammen, das aktuelle Problem einer Lösung im Sinne von Recht und Gesetz zuzuführen. Es brauchte letztlich nur die Umsetzung dessen zu verfügen, was es ohnehin schon an verschiedener Stelle in entsprechenden Urteilen gesagt hatte. "Too big to fail" oder auch "Too big to jail" darf kein Kriterium sein, sonst wäre das ein ganz schlechtes Zeichen.

Unter Umständen - angesichts dessen, wie die Anstalten bzw. deren verantwortliche Leiter speziell in sensiblen bzw. akuten welt- / machtpolitischen Themenzusammenhängen bekanntlich tagtäglich auf die einschlägigen Bestimmungen des gesetzlichen Programmauftrags [immerhin auf dem Hintergrund der Erfahrungen des III. Reiches festgelegt] zu scheißen pflegen - hätte es natürlich irgendwann doch Widerstand auch dagegen gegeben, aber dann vllt. von Anfang an mit einem ganz anderen Fokus.

Etwa dem, wie es rechtens sein kann, dass es zwar einen eindeutigen gesetzlichen Programmauftrag an die ÖRR-Anstalten, also eine gesetzliche Bestimmung, gibt, aber ganz offensichtlich und objektiv keine Möglichkeit, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die letztlich verantwortlichen Senderintendanten zu erzwingen, also letztlich die ÖRR-"Anstalten" auch in dem Punkt wie Privatunternehmen agieren zu sehen - hier dann nach dem Gusto letztlich des Intendanten mit einem zwar formal zur Kontrolle beauftragen, aber offenbar sedierten bzw. ihm aus der Hand fressenden Rundfunk- oder Fernsehrat. Also "lustig, lustig, trallalala" jeden Tag aufs Neue die Indoktrination der Bürger u. a. in Richtung neuer, vom Westen der "Werte" beherrschter (neokolonialer) Weltordnung zu erleben, Hofberichterstattung für die staatlichen & gesellschaftlichen Eliten etc. pp. -  was mit Aufklärung, der Befähigung des Bürgers, sich selbst ein Bild zu machen und damit die Heraufkunft neuen Totalitarismus' zu verhindern, nicht mal für fünf Pfennige zu tun hat. Ganz abgesehen davon, dass es nicht zu einem Rechtsstaat passen dürfte, zwar Gesetze zu haben, darunter aber solche, für die es gewissen gesellschaftlichen Entitäten ggü. keine Durchsetzungsmöglichkeit gibt, wie aktuell beim deutschen ÖRR und dessen hochbezahlten Funktionären (mit ihren überdies besten Kontakten und Gemeinsamkeiten mit der etablierten Politik).



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2018, 14:48 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

s
  • Beiträge: 65
Es ist durchaus fraglich, ob es wegen etwa 2 Euro pro Monat einen derartigen Aufstand gegeben hätte

Ich kann nur für mich bzw. meine Frau als Nichtzahler sprechen.
Meine Frau ist schwerhörig und hat im Schwerbeschädigtenausweis ein "RF" eingetragen.
Bis 2013 war sie von den Gebühren befreit.
Mit Wegfall der GEZ ist die obsolet und sie müsste 5,xx/ Monat zahlen.

Uns geht es primär nicht um die 5,xx sondern ums Prinzip, daher wehren wir uns so gut wir es eben können.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
...
Bis 2013 war sie von den Gebühren befreit.
Mit Wegfall der GEZ ist die obsolet und sie müsste 5,xx/ Monat zahlen.

Uns geht es primär nicht um die 5,xx sondern ums Prinzip, daher wehren wir uns so gut wir es eben können.

Hallo @scottel, klar, was der fiktive Besucher oben schrieb, hatte natürlich an der Stelle  - wie ja auch die 4 aktuellen Leitverfahren vorm BVerfG sich nicht auf derartige Tatbestände beziehen - solche Konstellationen nicht unmittelbar im Blick.

Darauf bezogen hast Du natürlich recht, und bei einem fiktiven Gerichtsverfahren in dem Zusammenhang wäre für jeden vernünftigen Mensch das Prinzip und wesentlich bis ausschließlich das Prinzip wichtig, und die gesetzliche Grundlage, die diese willkürliche Benachteiligung nun plötzlich erlauben bzw. legitimieren soll, wäre letztlich auch vor dem BVerfG zu überprüfen.

Nur weil der wohlgenährte (Rheinland-Pfalz-) Beck damals öffentlich verkündet hatte, die GEZ werde abgeschafft bzw. (gem. Neusprech) fortan in "Beitragsservice" umbenannt - das dürfte ggf. auch dem BVerfG als Begründung etwas zu dünn sein. Und es gibt ja noch ~ 150 Verfassungsbeschwerden, wo vllt. dies obige Feld schon beackert wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2018, 14:50 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Beiträge: 160
für jeden vernünftigen Mensch

..leider findet sich diese Spezies nur auf der Klägerbank und im Zuschauerraum.


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für jeden vernünftigen Mensch

..leider findet sich diese Spezies nur auf der Klägerbank und im Zuschauerraum.

In diesem Fall sind die Kläger und Beschwerdeführer aber die Beitragszahler, denn wir müssen die Verfassungswidrigkeit der Landeszustimmungsgesetze und die Aufhebung der Bescheide einklagen.

Zu warm heute - ich kann nicht mehr denken :-)


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