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Autor Thema: GEZ-Urteil im News-Ticker  (Gelesen 13977 mal)

D
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GEZ-Urteil im News-Ticker
Autor: 16. Mai 2018, 16:17
focus.de, 16.05.2018

Rundfunkbeitrag vor dem Aus?
Verhandlung am Bundesverfassungsgericht hat begonnen


Zitat
Ist der Rundfunkbeitrag ungerechtfertigte Abzocke oder eine rechtmäßige Abgabe? Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Mittwoch und Donnerstag über viele heikle Fragen. Verfolgen Sie die Verhandlung im FOCUS Online News-Ticker.
  • Bundesverfassungsgericht verhandelt über die GEZ-Gebühren
  • Fraglich ist, ob der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form zu Recht erhoben wird
  • Kläger sehen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzt

Newsticker:
https://www.focus.de/finanzen/news/gez-urteil-im-news-ticker-verhandlung-am-bundesverfassungsgericht-hat-begonnen_id_8938185.html


Danke an User Shuzi für den Hinweis


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#1: 16. Mai 2018, 16:56
Zitat
14.14 Uhr: Zur Debatte stand auch die Frage, ob es sich bei dem Beitrag um eine Steuer handelt. Eine Steuer erfolgt ohne spezielle Gegenleistung, einem Beitrag muss eine Gegenleistung - in dem Fall das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - zugrunde liegen.

In ihren Nachfragen machten die Richter deutlich, dass sie die Argumentation der Beschwerdeführer kritisch sehen, da der Zusammenhang des Beitrags mit der Finanzierung des Rundfunks aus dem Staatsvertrag hervorgehe.

So ein Unfug! Der "Zusammenhang" mit der Finanzierung des Rundfunks hat mit dem Charakter der Abgabe als Steuer rein gar nichts zu tun. Würde man Schwimmbäder oder Kindergärten per "Beitrag" finanzieren, so wäre es immer noch eine Steuer, wenn dieser Beitrag von jedem erhoben wird oder an nicht sachgerechte Dinge anknüpft, z. B. den Besitz von Schuhen oder das wohnen in Räumen, die zum wohnen geeignet sind. Das ist vielfach in Gutachten untersucht. Und da mit der Belastung der Allgemeinheit auch kein Vorzug einer besonderen Gruppe verbunden ist, ist das Ganze weder eine Gebühr, noch ein Beitrag, noch eine Sonderabgabe. Dann bleibt in unserem Abgabenrecht nur die Steuer übrig. Aus die Maus! Wenn das selbst Verfassungsrichter nicht sehen wollen, obwohl es offensichtlich ist, könnte man sich die gesamte Veranstaltung, mit den zig beteiligten Gruppen, definitiv sparen.

GG Art 12:                 "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen."
BVerG-Interpretation: "Die Belastung des Ersatzdienstes darf die Belastung des Wehrdienstes nicht übersteigen."
Ergebnis:                   "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes übersteigen, da die Belastung durch den Wehrdienst höher als die des Ersatzdienstes ist."

Richter und Verstand sind wohl auf ewig inkompatibel.

M. Boettcher


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N
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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#2: 16. Mai 2018, 17:12
Zitat
Da immer mehr Nutzer sich der früheren GEZ-Gebühr mit dem Hinweis entzogen hätten, weder Fernseher noch Radio zu besitzen, sei eine "Erosion der finanziellen Grundlagen für die Öffentlich-Rechtlichen befürchtet worden", sagte Heike Raab, Staatssekretärin in Rheinland-Pfalz, die für den Länderkreis sprach. "Jetzt haben wir eine zeitgemäße und verlässliche Basis für die Finanzierung des Angebots, von dem die gesamte Gesellschaft profitiere."

Außer den Nichtnutzer natürlich ... aber das Verschweigen von Tatsachen vor Gericht ist ja nicht gleich ne Lüge, was? ;)

Abseits davon finde ich das Gebabbel ob es eine Steuer ist oder nicht für völlig verfehlt. Es ist ein Beitrag und da habe ich primär auch kein Problem damit. Ein Problem wird es erst dadurch, dass er selbst dann zu entrichten ist, wenn man von den Inhalten des Anbieters gar nicht Gebrauch macht oder Gebrauch machen kann. Im schlimmsten Fall bezahlt man sogar noch einen Anbieter, dessen Programminhalte man aus tiefsten Herzen ablehnt ... so wie es ja bei vielen hier aktuell der Fall ist.

Das wäre ungefähr vergleichbar damit, dass Facebook jedem Menschen mit seiner Geburt automatisch ein Profil anlegt und dafür dann monatlich bezahlt werden will, egal ob man das überhaupt nutzt oder Internet hat. Es gibt kein vergleichbares Beispiel in Deutschland, wo so eine Mechanik genutzt wird oder vor Gericht durchkäme. Dort würde man es früher oder später als eine Art Schutzgelderpressung und damit als Straftatbestand erkennen.


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#3: 16. Mai 2018, 17:42
Abseits davon finde ich das Gebabbel ob es eine Steuer ist oder nicht für völlig verfehlt. Es ist ein Beitrag und da habe ich primär auch kein Problem damit. Ein Problem wird es erst dadurch, dass er selbst dann zu entrichten ist, wenn man von den Inhalten des Anbieters gar nicht Gebaruch macht oder Gebrauch machen kann. Im schlimmsten Fall bezahlt man sogar noch einen Anbieter, dessen Programminhalte man aus tiefsten Herzen ablehnt ... so wie es ja bei vielen hier aktuell der Fall ist.

Wenn du mit einem  "Rundfunkbeitrag" kein Problem hast, solltest du ihn einfach bezahlen. Beiträge werden nämlich völlig unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben, die im Angebot von Rundfunk durch die ÖR-Anstalten gesehen wird. Es kommt also weder darauf an, ob du von den Inhalten des Anbieters gar nicht Gebrauch machst oder die Programminhalte sogar aus tiefsten Herzen ablehnst. Selbst wenn man vom Angebot mangels Empfangsgeräten keinen Gebrauch machen kann, dürfte die Generalisierung, und damit der Einschluss der Nicht-Gerätebesitzer in die Beitragspflicht, angesichts der Verbreitung von Empfangsgeräten wohl zulässig sein.

M. E. ist die Gegenleistung für einen Beitrag zu gering, zudem ist ein besonderer Vorteil, den man abgelten könnte, angesichts der Heranziehung der Allgemeinheit zur Finanzierung des ÖRR nicht erkennbar. Eine Gebühr ist es auch nicht. Das "Gebabbel", wie du es nennst, ist nun Kernpunkt fast aller Gutachten, die sich gegen den sogn. Rundfunkbeitrag aussprechen, ihm Verfassungswidrigkeit attestieren. Ich kenne jedenfalls kein Gutachten gegen den sogn. Rundfunkbeitrag, das sich nicht mit der Frage des Charakters der Abgabe befasst.

Zitat
Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen, abgaben- und grundrechtlich unzulässig. Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig. Quelle: Exner & Seifahrt

Zitat
Vielmehr handelt es sich um Steuern. Die Rundfunkbeiträge entsprechen eins zu eins dem Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO . Dazu passen auch die warmen Worte der Demokratieabgabe oder der angeblich solidarische Charakter des Rundfunkbeitrages. Jeder Wohnungsinhaber und jeder Gewerbetreibende, also jeder Bürger, zahlt mindestens einmal eine Abgabe für etwas, was angeblich allen nützt. Wir sind damit im Bereich der Zwecksteuer.

Wird der Rundfunkbeitrag – juristisch korrekt – als Steuer klassifiziert, hat dies weitreichende Konsequenzen. Quelle: Ermano Geuer

Zitat
Damit bestätigt sich, was bereits für die abgabenrechtliche Qualifikation des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgestellt wurde: individualisierbare Vorteile der Beitragsschuldner verflüchtigen sich in allgemeine Vermutungen und Typisierungen. ... Schon wegen fehlender Zuständigkeit der Länder ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig und verletzt die betroffenen Unternehmen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Quelle: Christoph Degenhart

Zitat
Da der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Beitrag abgabenrechtlich als Steuer i.S.v. § 3 Abs. 1 AO qualifiziert werden muss, folgt die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht der allgemeinen Kompetenzverteilung. Daher ist eine Rundfunksteuer nicht automatisch Ländersache, weil die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht bei den Ländern liegt. Quelle: Thomas Koblenzer

Zitat
Der Rundfunkbeitrag erweist sich als versteckte Zwecksteuer und als finanzverfassungsrechtlich unzulässig, da weder der Gesetzgeber noch die Rundfunkanstalten die erforderlichen Kompetenzen für die Einrichtung bzw. den Einzug einer solchen Steuer besitzen. Da schon die Rundfunkgebühr eine unzulässige Zwecksteuer darstellte, hätte dies vom Gesetzgeber im Zuge der Reform berücksichtigt werden müssen. ... Obwohl der Rundfunkbeitrag vom materiellen Gehalt her einer Zwecksteuer entspricht, wird die Abgabe vom Gesetzgeber als Vorzugslast deklariert und dementsprechend ausgestaltet. Diese mangelnde Berücksichtigung des Steuercharakters hat indessen Konsequenzen für die Belastungsgleichheit und die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen. Quelle: Anna Terschüren

Zitat
Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass nunmehr auch der 6. Senat des BVerwG sich einer präzisen und nachvollziehbaren Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags enthalten hat. Im beitragsrechtlichen Sinne stellt die bloße Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen individualisierbaren wirtschaftlichen Vorteil dar. Wenn nämlich die tatsächliche oder potenzielle Nutzung des Rundfunks für den Zahlungspflichtigen gar nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt eröffnet wird, kann ihm deshalb weder aktuell noch in potenzieller Hinsicht ein konkreter wirtschaftlicher Nutzen entstehen. Ein bloßes Angebot einer Nutzungsmöglichkeit stellt für einen Zahlungspflichtigen keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil dar. Martin Pagenkopf

Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis aufgrund einer öffentlichen Leistung erhalten hat.  Hieraus ergibt sich bereits eine erste Zulässigkeitsvoraussetzung: die Begünstigung eines bestimmten Personenkreises, dem ein besonderer Vorteil zugekommen ist und der entsprechend zur Zahlung verpflichtet wird. Der mit dem „Beitrag“ belastete Personenkreis muß sich spezifisch und der Menge nach von der Allgemeinheit der Bürger unterscheiden. Es ist der gruppenspezifische Sondervorteil, den die begünstigte Personengruppe durch eine öffentliche Leistung erhält, den der Beitrag als „Vorteilsausgleich“ abschöpfen soll.  Nach den entsprechenden Landesgesetzen wird die Abgabe aber von allen Personen erhoben, die eine Wohnung innehaben (§ 2 LG RBStV). Mit diesem Tatbestand werden aber sämtliche Einwohner des Landes erfaßt, da jedermann eine Wohnung hat und die Innehabung einer Wohnung elementarer Ausdruck einer bürgerlichen und bürgerschaftlichen Existenz ist. Wohnungsinhaber sind für sich allein noch keine Sondergruppe, denen die öffentliche Leistung des Rundfunks spezifisch und im Verhältnis zu anderen Bevölkerungsteilen gesondert zugutekommt.  Frank Hennecke

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 18:04 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#4: 16. Mai 2018, 20:11
Zitat
Beiträge werden nämlich völlig unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben, die im Angebot von Rundfunk durch die ÖR-Anstalten gesehen wird.

Ob nun wissentlich oder nicht, hast du ja meine Pointe aus meinem Beitrag gar nicht erkannt oder erfasst. Denn genau um diese Stelle um diesen Satz, den ich hier noch mal zitiere geht es ja. Denn ja, ein Beitrag kann völlig unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme sein (z.B. wie bei einer Versicherung), aber die Frage und das Problem dass ich damit noch mal unterstreichen wollte, ist doch inwieweit es rechtmäßig ist, diesen überhaupt zu erheben, wenn gar kein Vertragsverhältnis zwischen Beitragszahler und Beitragserheber besteht.

Der Beitrag, wie wir ihn jetzt kennen, verhält sich wie eine Steuer, weswegen ich es ja durchaus nachvollziehen kann, dass man dies ankreidet, aber sollte man nicht eher die Rechtmäßigkeit beklagen, wer da alles verpflichtet ist, diesen Beitrag beizusteuern? Darf es überhaupt sein, dass ein Medienanbieter so finanziert werden kann als wäre er ein hohes unverzichtbares Gut der Gesellschaft? Darf der Staat oder die Bundesländer so etwas überhaupt mit einem Unternehmen vereinbaren? Ist das ganze Konzept und Sinn des beitragsfinanzierten ÖR in der heutigen Zeit nicht völlig überholt? Philosophisch kann man die Fragestellung natürlich weiter führen, aber vermutlich hast du in der Hinsicht auf jeden Fall recht, dass es jeder am einfachsten versteht, indem man einfach fragt, ob das nicht eine Steuer ist. :)


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#5: 16. Mai 2018, 20:16
14.14 Uhr:
[...]
In ihren Nachfragen machten die Richter deutlich, dass sie die Argumentation der Beschwerdeführer kritisch sehen, da der Zusammenhang des Beitrags mit der Finanzierung des Rundfunks aus dem Staatsvertrag hervorgehe.

Genau diese Meldung um 14:14 Uhr hat mich veranlasst, einen Moderator zu bitten, hierzu ein Thema zu eröffnen, denn wenn diese Meldung keine Eigeninterpretation des Focus sein sollte, wäre damit nach meiner Einschätzung das stärkste bzw. einzige Argument vom Tisch, um den RBStV m. E. n. vollumfänglich als verfassungswidrig zu beurteilen, was zur Folge haben könnte, dass sämtliche offenen Forderungen verpuffen und eine grundlegende Änderung herbeigeführt werden müsste. Die restlichen Argumente der Kläger reichen m. E. n. wahrscheinlich nur für eine teilweise Feststellung der Verfassungswidrigkeit wie z.B. Gleichheitswidrigkeit, was auf die offenen Forderungen kaum einen Einfluss haben dürfte. D.h. es würde wahrscheinlich nur an der einen oder anderen Stellschraube gedreht, aber das war es dann auch und der ganze Spaß ginge ohne große Konsequenzen lustig weiter.

[...]
Abseits davon finde ich das Gebabbel ob es eine Steuer ist oder nicht für völlig verfehlt. Es ist ein Beitrag und da habe ich primär auch kein Problem damit.
[...]

Dann hast Du offenbar auch kein Problem damit Deine Grundrechte in diesem Land endgültig abzugeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 20:32 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

P

P

  • Beiträge: 141
Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#6: 17. Mai 2018, 00:01
denn wenn diese Meldung keine Eigeninterpretation des Focus sein sollte
Natürlich ist es eine Eigeninterpretation.

Zitat
In ihren Nachfragen machten die Richter deutlich, dass sie die Argumentation der Beschwerdeführer kritisch sehen, da der Zusammenhang des Beitrags mit der Finanzierung des Rundfunks aus dem Staatsvertrag hervorgehe.
Es mag sein, dass das Gericht das so sieht. Daraus folgt aber mitnichten automatisch, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist. Es ist nur ein Aspekt des Streits um die Steuerfrage. "Richter sehen Rundfunkbeitrag nicht als Steuer an" ist daher eine irreführende Aussage des Focus, für die es keinen Beleg gibt.

Insgesamt ist die Informationslage über die heutige Verhandlung leider zu dünn, um sich vernünftig ein eigenes Bild machen zu können. Ich hoffe auf ausführliche Berichte der Forumskollegen.


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#7: 17. Mai 2018, 08:42
Es gibt kein vergleichbares Beispiel in Deutschland, wo so eine Mechanik genutzt wird oder vor Gericht durchkäme.
??? Leider doch! >:(
Diese „Mechanik“ der Zwangsmitgliedschaft gibt es in unserer BRD und wurde erst 2017 von einem Obersten Gericht bestätigt. ...

... und es war ...
Zitat
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und die Entscheidung dessen Ersten Senats des BVerfG zum IHK-Zwang
Quelle: http://www.dominik-storr.de/2017/08/29/prof-dr-ferdinand-kirchhof-und-die-entscheidung-dessen-ersten-senats-des-bverfg-zum-ihk-zwang/


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#8: 17. Mai 2018, 09:01
GG Art 12:                 "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen."
BVerG-Interpretation: "Die Belastung des Ersatzdienstes darf die Belastung des Wehrdienstes nicht übersteigen."
Ergebnis:                   "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes übersteigen, da die Belastung durch den Wehrdienst höher als die des Ersatzdienstes ist."

Danke für diese aufklärerischen Worte!

Und der ergänzende Hinweis auf
Zur Befangenheit von Ferdinand Kirchhof und vielleicht des ganzen Gerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27454.msg172544/topicseen.html#msg172544
Zitat
Hier vertritt der jünge Kirchhofsbruder offensichtlich die Argumente des alten Kirchhofsbruders und nicht die ständige Rechtsprechung des BVerfG.


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#9: 17. Mai 2018, 09:08
Der "Zusammenhang" mit der Finanzierung des Rundfunks hat mit dem Charakter der Abgabe als Steuer rein gar nichts zu tun.

Genau dies haben die beiden Gutachter des wissenschaftlichen Beirats des Finanzministeriums in der mündlichen Verhandlung auch betont. Sie sagten, dass sich mit der Ausdehnung der Erhebung auf die Allgemeinheit der Beitragscharakter aufgelöst hat und es von der Sache her eine Steuer mit Zweckbindung sei. So sehe ich das auch.


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#10: 17. Mai 2018, 09:16
Und da mit der Belastung der Allgemeinheit auch kein Vorzug einer besonderen Gruppe verbunden ist
??? Den Vorteil / Vorzug haben doch die Gruppen der „Beitragsbefreiten“ ggü den "nicht beim Meldeamt gemeldeten Wohnunginhabern" (z.B. im Ausland) ggü. „Mehrpersonenhaushalte“ ggü. den „Singlewohnenden“ ggü. den Zweitwohnungsinhabern ggü. den "Einkommensschwachen" ggü. den Nichtnutzern  etc. – oder?!


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#11: 17. Mai 2018, 10:17
Denn ja, ein Beitrag kann völlig unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme sein (z.B. wie bei einer Versicherung), aber die Frage und das Problem dass ich damit noch mal unterstreichen wollte, ist doch inwieweit es rechtmäßig ist, diesen überhaupt zu erheben, wenn gar kein Vertragsverhältnis zwischen Beitragszahler und Beitragserheber besteht.

Zwischen Behörden und Bürgern besteht kein Vertragsverhältnis. Zudem sind "Beiträge" an eine Versicherung nicht mit öffentlichen Abgaben vom Typ "Beitrag" vergleichbar. Beim Versicherungsbeitrag handelt es sich schlicht um den Preis eines Finanzdienstleisters für ein Produkt, dessen Ausgestaltung darin besteht ein Zahlungsversprechen im Fall definierter Ereignisse, den Versicherungsfall, zu leisten. Für diese Zusicherung zahlt man faktisch einen "Produktpreis", der vom im Wettbewerb stehenden Unternehmen frei festgelegt wird und über den man in nicht wenigen Fällen und u. U. abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages verhandeln kann. Bei "Straßenerschließungsbeiträgen" gibt es ebenso wenig ein Produkt oder einen Produktpreis, noch einen Vertrag oder eine Verhandlungsposition zwischen "Anbieter" und "Kunde/Interessent". Von alternativen Anbietern ganz zu schweigen. Exakt diese Situation herrscht auch bei den sogn. "Rundfunkbeiträgen". Sie werden zudem staatlich festgelegt, die ÖR-Anbieter können die Höhe der Abgabe nicht frei festlegen. Politisch beeinflussen ja, aber eben nicht festlegen. Beim Streit mit meiner Kfz-Versicherung gilt Zivilrecht. Bei Geldforderungen für den Straßenausbau oder dem ÖR-Rundfunk muss ich mich an das Verwaltungsgericht wenden.

Die Wurzel des Übels ist die tradierte Falschbezeichnung der Finanzierung des ÖR-Rundfunks. Für die sogn. "Rundfunkgebühr" erhielt man als "Gegenleistung" ebenso wie beim sogn. "Rundfunkbeitrag" lediglich die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen. Insofern war die Gebühr auch schon nah bei einer Steuer. Einzig der (sachgerechte) Anknüpfungspunkt "Empfangsgerät" rettete die "Rundfunkgebühr" vor der Verfassungswidrigkeit. Beim Wechsel des Anknüpfungspunktes und der damit verbundenen Ausweitung der Zahlungspflicht  hat man den Bogen aber überspannt.

M. Boettcher


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#12: 17. Mai 2018, 12:39
Zitat
14.14 Uhr: Zur Debatte stand auch die Frage, ob es sich bei dem Beitrag um eine Steuer handelt. Eine Steuer erfolgt ohne spezielle Gegenleistung, einem Beitrag muss eine Gegenleistung - in dem Fall das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - zugrunde liegen.

In ihren Nachfragen machten die Richter deutlich, dass sie die Argumentation der Beschwerdeführer kritisch sehen, da der Zusammenhang des Beitrags mit der Finanzierung des Rundfunks aus dem Staatsvertrag hervorgehe.
Quelle: focus.de, 16.05.2018, https://www.focus.de/finanzen/news/gez-urteil-im-news-ticker-verhandlung-am-bundesverfassungsgericht-hat-begonnen_id_8938185.html

Klingt für mich nach einer verkürzten Darstellung. Beitrag und Gegenleistung gehören zusammen, das sollte allen mittlerweile bekannt sein.

Der zweite (zitierte) Absatz bezieht sich meiner Meinung nach auf das Argument der Beschwerdeführenden, dass die Gegenleistung im RBStV nicht ausdrücklich benannt wird, weshalb das Gesetz/der Vertrag bereis formell rechtswidrig sei.

Wenn die Medien (auch der Deutschlandfunk in seiner gestrigen Sendung "Das war der Tag" kurz vor Mitternacht) daraus machen, dass eine allgemeine Beitragspflicht nach Auffassung der Richter/innen keine Steuer darstellt, dürfte diese Einschätzung verfrüht sein. Warten wir ab, was Forums-Teilnehmende vor Ort berichten und was das BVerfG letztendlich beschließt.   

@drboe: es wäre hilfreich und nachvollziehbarer, wenn zu Zitaten die jeweilige Quelle angeführt wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2018, 12:46 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

M
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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#13: 17. Mai 2018, 13:03
So wie ich die Richter vor Ort verstanden habe wollten diese wissen, ob, wenn denn der Beitragsgrund genauer spezifiziert wäre im Art 1 RBStV, ob damit dann das Problem Steuer vs Beitrag behoben wäre. Besonders der Voristzende des Senats Kirchoff argumente dann in etwa so: Warum soll das da genauer drin stehen, jeder weiss doch was gemeint ist und ausserdem ist es noch genauer im RBFinanzierungsStV oder wie das Teil heisst beschrieben.

Dem wollte sich die Beschwerdeseite nicht anschliessen. Und ich kann ehrlich gesagt dieser Argumentation der Richter auch nicht folgen. Wenn Gesetze immer so gemacht würden, dann sähe die StVO so aus:
- Sich querende Strassen dürfen nur überquert werden, wenn für niemanden eine Gefahr besteht.
Regelungen zu Ampeln wären nicht nötig. Wozu braucht man die dann noch? Und was genau "für niemanden Gefahr" bedeutet, also was "niemand" und "Gefahr" ist, das steht dann in einem anderen Gesetz.

Die Beschwerdeführer wollten auch genau die Sonderleistung erklärt haben, und ob diese Leistung in der Erstellung des Programms besteht (dann könnte man in die Studios gehen und es dort schauen) oder ob die Leistung auch die Lieferung in die Wohnung (!) beinhaltet. Dann müssten die ÖRR sicherstellen (!), dass die Empfang (!) für alle gewährleistet ist. Und der Empfang dürfte nicht mit weiteren Kosten verbunden sein. Richter Paulus warf daraufhin ein, dass Empfangsgeräte heute ja quasi nichts mehr kosten, ja stellenweise sogar umsonst zu haben wären.
Wenn man so realitätsfremd argumentiert, so könnte man auch sagen der ÖRR muss jedem Zahler ein Empfangsgerät zur Verfügung stellen.


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Re: GEZ-Urteil im News-Ticker
#14: 17. Mai 2018, 13:14
Wenn man so realitätsfremd argumentiert, so könnte man auch sagen der ÖRR muss jedem Zahler ein Empfangsgerät zur Verfügung stellen.

Na das wäre doch mal ein Argument, ich wollte mir eh einen neuen Fernseher kaufen.

Sollte ich mal die Intendantin vom RBB fragen wann sie mir das gewünschte Modell kostenfrei nach Hause liefert  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2018, 00:33 von Bürger«

 
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