So wie ich die Richter vor Ort verstanden habe wollten diese wissen, ob, wenn denn der Beitragsgrund genauer spezifiziert wäre im Art 1 RBStV, ob damit dann das Problem Steuer vs Beitrag behoben wäre. Besonders der Voristzende des Senats Kirchoff argumente dann in etwa so: Warum soll das da genauer drin stehen, jeder weiss doch was gemeint ist und ausserdem ist es noch genauer im RBFinanzierungsStV oder wie das Teil heisst beschrieben.
Dem wollte sich die Beschwerdeseite nicht anschliessen. Und ich kann ehrlich gesagt dieser Argumentation der Richter auch nicht folgen. Wenn Gesetze immer so gemacht würden, dann sähe die StVO so aus:
- Sich querende Strassen dürfen nur überquert werden, wenn für niemanden eine Gefahr besteht.
Regelungen zu Ampeln wären nicht nötig. Wozu braucht man die dann noch? Und was genau "für niemanden Gefahr" bedeutet, also was "niemand" und "Gefahr" ist, das steht dann in einem anderen Gesetz.
Die Beschwerdeführer wollten auch genau die Sonderleistung erklärt haben, und ob diese Leistung in der Erstellung des Programms besteht (dann könnte man in die Studios gehen und es dort schauen) oder ob die Leistung auch die Lieferung in die Wohnung (!) beinhaltet. Dann müssten die ÖRR sicherstellen (!), dass die Empfang (!) für alle gewährleistet ist. Und der Empfang dürfte nicht mit weiteren Kosten verbunden sein. Richter Paulus warf daraufhin ein, dass Empfangsgeräte heute ja quasi nichts mehr kosten, ja stellenweise sogar umsonst zu haben wären.
Wenn man so realitätsfremd argumentiert, so könnte man auch sagen der ÖRR muss jedem Zahler ein Empfangsgerät zur Verfügung stellen.