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Autor Thema: Neue Verf.Besch. einlegen trotz BVerfG Termin 05/18 (nach abgewies. Klage)?  (Gelesen 5242 mal)

s
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Wie wir wissen, hat das Bundesverfassungsgericht nun terminiert auf den 16./17. Mai 2018

vgl. hierzu BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg169711.html#msg169711
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg169862.html#msg169862)

Für eine Person Y stellt sich folgende Frage:

Angenommen eine mündliche Verhandlung im Klageverfahren hätte erst kürzlich stattgefunden.

Angenommen das Klageurteil sowie die schriftliche Urteilsbegründung stünden noch aus, Person Y warte also stündlich, täglich darauf. (Telefonisch konnte sie vom Verwaltungsgericht erfahren, dass die Richterin die Klage bereits abgewiesen hatte, Urteil und Begründung würden folgen).

Angenommen Person Y hatte urspünglich gedacht, bei (erwartbarer) Klageabweisung binnen Monatsfrist direkt Verfassungsbeschwerde einzulegen, da der Rechtsweg faktisch erschöpft wäre.

hierzu: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg152644.html#msg152644

Nun ist das schriftliche Urteil also noch nicht da. Hat sich die Situation durch die Terminierung des BVerfG in irgendeiner Weise geändert? Sollten weiterhin Verfassungsbeschwerden eingelegt werden?

Was passiert eigentlich mit den Verfahren, die ja rechtskräftig wurden, auch wenn die Verfahrensführer (Klägern oder Klägerinnen) Verfassungsbeschwerde einlegten? Wie wirkt sich eine für uns positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus? Würde die Sache an das VG (als hier letzte Instanz) zurückverwiesen?

Was wäre für eine Person Y jetzt zu bedenken, wie könnte sie sich in anbetracht der neuen Situation verhalten, wenn das Urteil kommt?


Edit DumbTV:
Thema präzisiert.


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Hallo!

Nun, nach der Verhandlung wird ein Urteil ergehen, die vorgebrachten Argumente sind dann "verbrannt" und nicht wieder anwendbar.

Allerdings könnten noch neue Argumente gefunden werden, oder Lücken und Widersprüche in der Urteilsbegründung erkannt werden. Damit könnte natürlich noch weiter geklagt und sich beschwert werden.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

s
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Weitere Argumente können im Normalfall am ehesten in einer Berufungsinstanz angebracht werden? In letzter Zeit war es beim Rundfunkbeitrag aber sinnlos, die zweite Instanz in irgendeiner Form zu beschreiten. Deshalb wurde von einigen Betroffenen direkt Verfassungsbeschwerde eingelegt mit dem Argument "erschöpfter Rechtsweg".   

Zur Wirkung einer Entscheidung des Verfassungsgerichts ist was zu finden:

Zitat
[ a] Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. [ b] In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Letzteres ist häufig bei Steuergesetzen der Fall, weil die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung sonst ganz oder teilweise wegfiele. In der Übergangszeit kann der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Norm erlassen. In seltenen Fällen legt das Bundesverfassungsgericht selbst Übergangsbestimmungen fest.

Über das konkrete Verfahren hinaus führt die Nichtigkeit einer Rechtsnorm nicht dazu, dass alle anderen auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen ungültig werden (vgl. § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen bleiben wirksam, können aber nicht mehr vollstreckt werden. Eine weitergehende Regelung gilt für das Strafverfahren wegen seiner einschneidenden Wirkungen: Wenn ein Strafurteil auf einer nichtigen oder mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtsnorm beruht, kann das Verfahren auch nach seinem rechtskräftigen Abschluss wieder aufgenommen werden.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html;jsessionid=DD8CFC655F52EC1EB30D58BACDBFF563.1_cid394

Es würde einer Person Y schon reichen, wenn nach der abweisenden Klageentscheidung aus demselben Urteil nicht mehr vollstreckt werden könnte  ;) , aber das ist vielleicht nur bei Nichtigkeit des Gesetzes so und nicht bei Unvereinbarkeit (?)

Auf der homepage des BVfG heißt es:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen sowie ein Gesetz für nichtig erklären.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html

Ist es das, was passiert, werden Verfahren von Kläger/innen, welche Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, nach Entscheidung durch das BVfG an das vorhergehende Gericht zurückverwiesen? Aber vorliegend ist eher damit zu rechnen, dass Unvereinbarkeit festgestellt wird, und das hieße es käme gerade nicht zur Zurückverweisung (?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 12:48 von sonich«

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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
***:

Wenn die Unvereinbarkeit festgestellt wird, wird möglicherweise*** bei den anhängigen Verfassungsbeschwerden in diesem Umfang aufgehoben und zurückverwiesen, wo dieser nicht vereinbare Punkt relevant war / ist. Das (meistens) OVG müsste möglicherweise dann - unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - neu entscheiden.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte versuchen sachliche Beiträge, möglichst mit der entsprechenden Regelung oder dem Gesetzestext zu ergänzen, ansonsten hypothetisch beschreiben.
Bitte, wie überall im Forum, keine chat-artige Debatte führen.
Bei Antworten an ein Forumsmitglied die Private Mitteilung nutzen. 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 15:42 von Markus KA«
Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nach einer mündlichen Verhandlung und solange das Urteil noch nicht zugestellt wurde, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO mit dem Hinweis der mündlichen Verhandlung des BVerfG nachzureichen. In fiktiven Fällen könnte das Gericht diese berücksichtigt haben.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Ah, das ist ein guter Hinweis  :)  und könnte bald unternommen werden.

Person Y könnte bereits überlegt haben, die Richterin über den nahen Verhandlungstermin am BVerfG zu informieren. In diesem Lichte schiene das richtig sinnvoll!


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Ok, angenommen der weitere (und oben genannte - @Markus KA) Aussetzungsantrag wäre  - nach der mündlichen Verhandlung - nun doch nicht mehr oder zu spät gestellt worden. Angenommen, das bisher fehlende schriftliche Urteil würde morgen oder übermorgen bereits bei Person Y eingehen  :(

Was dann? Berufung? Verfassungsbeschwerde? Kurz vor dem Verhandlungstermin in Karlsruhe? Was könnte das jetzt noch bringen - außer Arbeit und Kosten? 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 19:55 von sonich«

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Die Frage ist, wie sich eine verfassungsgerichtliche Entscheidung bestenfalls auswirkt auf diejenigen, die VB erhoben, aber auch auf alle anderen.

Relevant sind anscheinend §§ 78, 79, 95 (und 90 Abs. 2) BVerfGG? Für mich ist das allerdings etwas verworren und undurchsichtig, leider nicht ganz klar, was genau das bedeutet.

https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/78.html
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/79.html
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html
(https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html)


=> Für V.-Beschwerdeführer wahrscheinlich Zurückweisung an zuständiges Gericht (gem. § 95 Abs. 2) ??

     Für übrige: keine zulässige Vollstreckung aus vorherigen (nur gerichtlichen?) Entscheidungen (§ 79 Abs. 2 S. 1, 2) ??


Allerdings existiert anscheinend die Möglichkeit einer "Vollstreckungsabwehrklage"? : Also angenommen Person Y legte nun keine Rechtsmittel / VB mehr ein gegen das Klageurteil, so könnte eine Vollstreckung, welche die Rundfunkanstalt später daraus anstrengt nach dem 16./17. Mai gegebenenfalls abgewendet werden durch Vorbringen neuer Tatsachen, hier Entscheidung(sgründe) des Bundesverfassungsgerichts (siehe §§ 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG in Verb. mit § 767 ZPO) ??

https://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html

(Ob man auch bereits erfolgte Vollstreckungen im Nachhinein anfechten könnte??)


Und ginge es jetzt überhaupt noch, eine Verfassungsbeschwerde mit Rechtswegerschöpfung zu begründen? Oder würde das Verfassungsgericht jetzt doch auf Berufung bestehen, da ja seine Entscheidung zeitnah ergeht und mit einfließen könnte? Also besteht jetzt noch die Möglichkeit des § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG (Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs)?

Ich bitte um Meinungen aus dem Forum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 21:59 von sonich«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Liegt im fiktiven Fall ein Urteil vor, ist die Rechtsbelehrung mit ihren Fristen im vorliegenden Urteil zu beachten. Man könnte die Zulassung zur Berufung mit einem Anwalt in der nächsten Instanz beantragen (Anwaltspflicht).

Ist der Rechtsweg beendet, wird das Urteil und möglicherweise die Bescheide des Beklagten rechtskräftig.

Beklagte sehen dann üblicherweise die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, dieser kann auch wieder mit rechtlichen Mitteln entgegengetreten werden.

Die Abgabe einer Verfassungsbeschwerde schützt möglicherweise nicht vor einer Zwangsvollstreckung, siehe hierzu auch:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Das alles mit Kosten und Arbeit verbunden ist, ist leider immer so.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2018, 02:22 von Markus KA«
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Wenn ich das richtig sehe (siehe meine Überlegungen im Vorbeitrag), könnte es für Person Y in der gegenwärtigen Situation evtl. geschickt sein, gar nichts mehr zu tun, denn direkt Verfassungsbeschwerde zu erheben, könnte riskant sein. Antrag auf Zulassung der Berufung kostet, und die Erfolgsaussicht (auch der Berufung) ist gering für den Fall, dass das BVerfG nur für die Zukunft entscheidet. Abwarten, und falls nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckt wird, kann man nötigenfalls mittels Vollstreckungsabwehrklage (am VG) Gegenwehr betreiben, sofern das BVerfG hierfür Argumente liefert. Auf das politische Zeichen, das von weiteren Anträgen, Berufung und Verfassungsbeschwerde ausgeht, kann man, denke ich, nunmehr verzichten? Ich hoffe, dass noch Impulse aus dem Forum kommen. Ansonsten ist es immer gut, eine Nacht darüber zu schlafen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu auch:

Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26973.msg169462.html#msg169462


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Danke für den Querverweis! 

Bei Person Y herrscht nach Eingang des schriftlichen Klageurteils weiterhin ziemliche Ratlosigkeit:

  • Antrag auf Zulassung der Berufung kommt aus Kostengründen eher nicht in Frage. (Hierzulande braucht man nicht nur selbst einen Anwalt, sondern muss zusätzlich Kosten für einen Gegenanwalt einplanen  :o  )

    siehe: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg163968.html#msg163968


  • Oben war überlegt worden, konkrete Vollstreckungsversuche des ÖR, die nach der mündlichen Verhandlung am BVerfG unternommen werden, mit Vollstreckungsabwehrklage zu erwidern. Dieser Weg ist womöglich dann nicht geeignet, wenn das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung in Sachen Rundfunkbeitrag längere Zeit benötigt.

    siehe: BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg170334.html#msg170334

Würde denn eine direkte Verfassungsbeschwerde (wegen faktischer Rechtswegerschöpfung) vom BVerfG jetzt noch angenommen?

Hat jemand eine Idee oder hilfreiche Argumente, wie in der fiktiv gegebenen Situation (abweisendes Klageurteil soeben erhalten) weitergemacht werden kann?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2018, 16:51 von DumbTV«

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Würde denn eine direkte Verfassungsbeschwerde (wegen faktischer Rechtswegerschöpfung) vom BVerfG jetzt noch angenommen?
Ich verweise auf meine Postings unter
Antrag auf Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23135.msg147603.html#msg147603
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23135.msg147638.html#msg147638

Anregungen zur Darlegung, warum die weitere Beschreitung des Rechtswegs aussichtslos ist, finden sich in Profät Di Abolos Posting unter
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148178.html#msg148178

An der Sachlage hat sich durch die Terminierung der mündlichen Verhandlung insoweit nichts geändert.

Wenn man die damit verbundene Arbeit nicht scheut, sollte Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Dabei besteht das Risiko, dass das Bundesverfassungsgericht die Einlegung eines Rechtsmittels nicht für aussichtslos befindet. (Und natürlich wie immer, dass man die Formalia nicht einhält.)

Wenn man Berufung einlegt oder Antrag auf Zulassung der Berufung stellt, besteht ein Kostenrisiko für den Fall, dass das BVerfG die Regelungen zum Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß hält, aber auch für den Fall, dass es z.B. eine Fortgeltungsanordnung trifft.


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  • Beiträge: 141
Wenn ich das richtig sehe (siehe meine Überlegungen im Vorbeitrag), könnte es für Person Y in der gegenwärtigen Situation evtl. geschickt sein, gar nichts mehr zu tun, denn direkt Verfassungsbeschwerde zu erheben, könnte riskant sein. Antrag auf Zulassung der Berufung kostet, und die Erfolgsaussicht (auch der Berufung) ist gering für den Fall, dass das BVerfG nur für die Zukunft entscheidet. Abwarten, und falls nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckt wird, kann man nötigenfalls mittels Vollstreckungsabwehrklage (am VG) Gegenwehr betreiben, sofern das BVerfG hierfür Argumente liefert. Auf das politische Zeichen, das von weiteren Anträgen, Berufung und Verfassungsbeschwerde ausgeht, kann man, denke ich, nunmehr verzichten? Ich hoffe, dass noch Impulse aus dem Forum kommen. Ansonsten ist es immer gut, eine Nacht darüber zu schlafen.
Nein, wenn man kein Rechtsmittel einlegt, wird das Urteil rechtskräftig. Durch eine Entscheidung des BVerfG kann die Rechtskraft durchbrochen werden, diese Entscheidung muss aber das eigene Verfahren betreffen, sprich, man muss gegen das eigene Urteil Verfassungsbeschwerde erheben.

Wenn man nichts macht, würde eine aus unserer Sicht positive Entscheidung des BVerfG nichts nutzen.

Auch bin ich der Meinung, dass politische Zeichen weiter ihren Sinn haben.


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Beklagte sehen dann üblicherweise die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, dieser kann auch wieder mit rechtlichen Mitteln entgegengetreten werden.

Die Abgabe einer Verfassungsbeschwerde schützt möglicherweise nicht vor einer Zwangsvollstreckung, siehe hierzu auch:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448
Es ist unumstritten, dass Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage beim Rundfunkbeitrag keine aufschiebende Wirkung haben. (Das gilt für den Rundfunkbeitrag an sich, hinsichtlich der Säumniszuschläge ist es umstritten.) Schon daher ist es klar, dass Verfassungsbeschwerden gegen diesbezügliche Klagen abweisende Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung haben können.

Folglich kann schon während des Widerspruchs- und Klageverfahrens vollstreckt werden.

Die aufschiebende Wirkung müsste erst hergestellt werden.  Dafür gilt das Verfahren nach § 80 Abs. 4 bis 6 VwGO. Entsprechende Anträge müssten meiner Meinung nach wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (konkret Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag) stets Erfolg haben. Leider hat dies allerdings bislang bekanntermaßen kein Verwaltungsgericht so gesehen wie ich.


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