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Autor Thema: Gegenleistung/ keine Gegenleistung -> EU-Recht  (Gelesen 10116 mal)

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Gegenleistung/ keine Gegenleistung -> EU-Recht
Autor: 19. Februar 2018, 21:53
Das Thema basiert auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-337/06 zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Bundesrepublik Deutschland.

Wenn also eine Entscheidung des EuGH für den dt. ÖRR unmittelbar maßgeblich ist, dann diese:

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Und da lesen wir nun in Rn. 41, daß

 
Zitat
Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.

und in Rn. 45

Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

und zusätzlich in Rn. 59

Zitat
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.

Aus Rn. 45 geht eindeutig hervor, daß es deswegen keine spezifische Gegenleistung hat, weil es keinen Vertrag als Grundlage hat.

Da die Verträge der Länder miteinander aber zweifelsfrei Verträge sind, scheinen diese jedoch im europäischen Rechtsgefüge keine derartige Wirkung zu entfalten, die zwecks Erfüllung des Begriffes "Gegenleistung" einen Vertrag zwischen Leistungsnehmer und Leistungserbringer, bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer wirksam ersetzen könnten.

Für die Erfüllung des Begriffes "Gegenleistung" bedarf es im Rechtsgefüge der Europäischen Union also stets eines Vertrages zwischen jenem, der eine Leistung beauftragt, und jenem, der diesen Auftrag erteilt bekommt.

Es steht insofern die Klärung der Frage im Raume, ob es den Ländern durch ihre Gesetzgebung überhaupt eu-rechtlich wirksam gelungen ist, ihrem Rundfunk einen Auftrag zu erteilen?

Unstreitig bekam der öffentlich-rechtliche Rundfunk zwar Auflagen, die in den Rundfunkstaatsverträgen, bzw. den Rundfunkanstalts-Gründungsverträgen fixiert sind, aber bekam er auch wirksam einen Auftrag?

Evtl. könnte man prüfen, wie das zwischen Staat und Rundfunk in anderen EU-Ländern geregelt ist?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nicht nur auf europäischer Ebene wurde das festgestellt, auch in Deutschland ist diskutiert worden, ob die frühere Rundfunkgebühr korrekt tituliert wurde. Die EU-Position deckt sich 1:1 mit der diverser Teilnehmer dieses Disputs. Der ist Thema fast aller Gutachten zum Rundfunkbeitrag und findet sich auch in der Dissertation von Frau Terschüren. Das Ergebnis war, dass die "Rundfunkgebühr" eigentlich ein Beitrag war, weil es auf die tatsächliche Nutzung des Rundfunks nicht ankam. Die reine Möglichkeit, mit dem Gerät die ÖR-Sender empfangen zu können, löste die Gebührenpflicht aus. Zum Teil wird auch eine Nähe der früheren "Gebühr" zu einer Steuer konstatiert. Einzig der Anknüpfungspunkt am Gerät "rettete" die Gebühr wohl vor der Verfassungswidrigkeit. Mit dem Verlassen des Anknüpfungspunktes ist es damit vorbei. Wie die Länder behaupten konnten, die EU wäre zu dieser Änderung nicht zu fragen, bleibt das Geheimnis der Macher.

M. Boettcher


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@drboe

Mir ging es darum, ansatzweise hervorzuheben, was im EU-Recht als Gegenleistung angesehen wird, und da ist es gemäß EuGH nun mal so, daß "Gegenleistung" und "Vertrag" untrennbar verbunden sein müssen.

Wenn man dann die Konstruktionen von Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag vergleicht, wird man unweigerlich feststellen, daß es auch heute weder einen Vertrag zwischen Staat und Rundfunk hat, noch einen zwischen Rundfunknutzer und Rundfunk, geschweige denn einen zwischen Rundfunknichtnutzer und Rundfunk.


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g
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@pinguin
Dies alles lässt sich m.E. nachvollziehen und wurde ja auch weitestgehend akzeptiert.
Wer ein Radio hatte, zahlte Radio-Gebühr oder auch Radio-Abgabe.


Das Ergebnis war, dass die "Rundfunkgebühr" eigentlich ein Beitrag war, weil es auf die tatsächliche Nutzung des Rundfunks nicht ankam. Die reine Möglichkeit mit dem Gerät die ÖR-Sender empfangen zu können löste die Gebührenpflicht aus. 

Diese Abgabe war jedoch einigermaßen greifbar und auf das jeweilige Empfangsgerät abgestuft.
Unter tatsächlicher Nutzung verstehe ich: es war unerheblich, ob ich 1 Stunde im Monat nutzte oder 500. Sobald ich ein Gerät habe, dann nutze ich auch.

Die Disproportion heutzutage ist, dass die Nutzer ca. 80% privaten Rundfunk nutzen und ca. 20 % örR, d.h., den Privaten würde ein Großteil der Zwangssteuer zustehen.

Jetzt soll man aber z.B. fürs Autoradio volle Fernsehabgabe leisten. Das steht in keinem Verhältnis. Das Schöne ist aber, nicht aufs Autoradio, sondern auf das Bereithalten einer Wohnung.


@Pinguin
Der Nutzer hatte ein Gerät angemeldet.
Diese Anmeldung --- was stellt das dar? Ich betrachte es zumindest als eine Art Vertrag. Indem ich das Gerät anmelde, erkläre ich mich zur Nutzung bereit und akzeptiere eine Gegenleistung von XX.- Eur zu zahlen.


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m
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Ein fehlendes Gegenleistungsverhältnis ergibt sich schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.1971 (2. Rundfunkurteil) und des Urteils des EuGH vom 13.12.2007

Der EuGH hat sich  kürzlich mit der Rundfunkgebühr in Tschechien beschäftigt (Aktenzeichen C-11/15)  Urteil 22. Juni 2016
Zum einen wird festgestellt, dass "kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden",
zum anderen bestehe "kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr".

Die Entrichtung der Gebühr erfolge nämlich nicht freiwillig, sondern nur aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, die unabhängig
von der tatsächlichen Nutzung bestimmter Rundfunkangebote bestehe.

Zitat
Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind Ceský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung
oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der
anderen Seite freiwillig eingegangen ist

Damit wird das Argument der deutschen Gerichte widerlegt, die die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogramm
eingestuft haben.


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b
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Hinweis: Sperrkonten.

Verwendung der 17,50 Euro Rundfunkbeitrag
(Achtung: Link auf ARD-Seite) http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Verwendung_der_17_50_Euro_Rundfunkbeitrag/309602/index.html

Zitat
Auf Sperrkonten liegende, der ARD in der laufenden Beitragsperiode und damit den Jahren 2015/2016 nicht zur Verfügung stehende Mehrerträge durch den neuen Rundfunkbeitrag sind nicht berücksichtigt.

Rundfunkbeitrag wird von Beitragszahlern zwangsgesammelt. Ein Teil geht an Rundfunkanstalten, der andere Teil wandert auf Sperrkonten und steht den Rundfunkanstalten nicht zur Verfügung. Somit ist auf Sperrkonten liegende Teil des Rundfunkbeitrags definitiv keine Gegenleistung.

Man könnte auch so sehen: man zahlt Rundfunkbeitrag und als "Gegenleistung" bekommt Sperrkonto, wo ein Teil dieser Zahlung hinwandert  :D

Noch ein Hinweis: die Sache mit Statistik und europäischen Stelle Eurostat. Wo Eurostat die Wirkungen der "Reform" überprüft hat und die statistische Behandlung ändern musste. Näheres hier.


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Ich möchte hier einen Querverweis auf einen anderen Forums-Thread setzen, in dem es um die Befreiung von Diplomaten geht:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20153.msg166332.html#msg166332

Im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen(WÜD) werden Diplomaten von Steuern und Abgaben befreit,, es sei denn, es handelt sich um Vergütungen für Dienstleistungen. Da sie laut 15. RäStv., § 5, (6), 2. befreit sind, spricht dies für den fehlenden Gegenleistungscharakter des Rundfunkbeitrags! Es handelt sich beim WÜD um einen völkerrechtlichen Vertrag

Zitat
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 07.10.1971 – Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

Art. 32

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Angaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn man dann die Konstruktionen von Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag vergleicht, wird man unweigerlich feststellen, daß es auch heute weder einen Vertrag zwischen Staat und Rundfunk hat, noch einen zwischen Rundfunknutzer und Rundfunk, geschweige denn einen zwischen Rundfunknichtnutzer und Rundfunk.

Es braucht keinen Vertrag zwischen Staat und ÖR-Rundfunk, denn der Staat, jedes Bundesland für sich, ist Gründer des ÖR-Rundfunks, sichert ihn gegen das Risiko des Untergangs, hat vermutlich das Startkapital bereitgestellt und jedenfalls die weitere Finanzierung per Gesetz geregelt. Man benötigt auch mit privaten Sendern keinen  Vertrag, wenn man z. B.  Pro7/Sat17/RTL sehen oder den diversen privaten Hörfunkprogrammen lauschen will, dann ist das ganz ohne Vertrag mit den Sendern möglich. Gut, die privaten Sender wollen kein Geld von mir, außer wenn ich mir den Kram in HD zumuten will, aber es braucht eben keinen Vertrag um Rundfunk oder Hörfunk zu konsumieren.

Die Zahlung an den ÖR-Rundfunk dient auch nicht der Abgeltung einer Gegenleistung, bzw. einem Anbieter-Kunde-Verhältnis, sondern eindeutig der Finanzierung des ÖRR.

Zitat
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Die Finanzierung kann der Staat sicher über einen Beitrag regeln, allerdings nicht mit dem Anknüpfungspunkt "Wohnung". Hätten die Länder die "Rundfunkgebühr" einfach "Rundfunkbeitrag" genannt, was wohl sachgerecht gewesen wäre, den Anknüpfungspunkt "Gerät" aber belassen, ich hätte weiter bezahlt und nicht geklagt. Es ging aber nicht um ein neues Etikett, sondern um die Erhöhung der Einnahmen durch Einschluss aller Bürger in die Finanzierung. Kann man machen, - die Länder allerdings nicht - ist dann aber eine Steuer.

Im Übrigen: ich weiß deine EU-Sicht und die Fülle an Regeln, auf die du verweist, durchaus zu schätzen. Aber das ist nicht erforderlich um die Natur der Abgabe zu erkennen. Das Vertragsthema führt m. E. nicht weiter, weil es gefährlich nah den denen ist, die nicht verstehen wollen, dass es tatsächlich keines Vertrags bedarf um Bürger zu Abgaben an den Staat zu veranlassen. Niemand, der sich mit dem Thema intensiv auseinandersetzt, vermutlich nicht einmal die Macher im ÖRR, bestreitet, dass es sich bei dem sogn. Rundfunkbeitrag um eine staatlich festgelegte Abgabe handelt. Strittig ist doch nur, welcher Natur diese Abgabe ist.

M. Boettcher


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@drboe

In diesem Thema, wie auch in allen EU-Recht betreffenden Themen geht es alleine um die europäische Sicht auf nationale Belange der Bundesrepublik Deutschland, deren Teil die Bundesländer ja sind.

Ob etwas nach nationalem Recht zulässig ist, spielt, wenn es mit europäischem Recht kollidiert, in jenem Bereichen so gar keine Rolle, die, wie der Rundfunk, vom europäischem Recht reguliert werden.

Es mag den deutschen EU-Bürgern zwar durchaus gelingen, sich selbst gegenseitig zu verar***en, aber es ist höchst unwahrscheinlich, daß es deutschen EU-Bürgern gelingt, die EU-Bürger aller anderen 27 EU-Länder zu verar***en. Auf EU-Ebene hat Deutschland 1 von derzeit noch 28 Stimmen.

Zitat
Es braucht keinen Vertrag zwischen Staat und ÖR-Rundfunk, denn der Staat, jedes Bundesland für sich, ist Gründer des ÖR-Rundfunks, sichert ihn gegen das Risiko des Untergangs, hat vermutlich das Startkapital bereitgestellt und jedenfalls die weitere Finanzierung per Gesetz geregelt.
Mag ja alles so sein, aber wir sind im europäischen Recht. Und danach haben die damalige wie auch jetzige Variante der Rundfunkfinanzierung die Form einer staatlichen Beihilfe, und die ist im europäischen Recht in nur ganz engen Grenzen zulässig, weil im europäischen Recht alle Unternehmen auf eigenen Füßen stehen sollen.

Zu unterscheiden ist auch unbedingt zwischen dem Verhältnis von Staat zu Rundfunk und dem vom Bürger zum Rundfunk; in beiden Fallkonstellationen hat sich Deutschland leider zu den ungünstigsten Möglichkeiten entschieden, nämlich für 1x staatliche Beihilfe, (Relation Staat zu Rundfunk), und 1x Leistung aus staatlichen Mittel, (Relation Bürger zu Rundfunk), weil den jeweiligen Relationen kein Vertrag als Basis für die Leistung zugrundeliegt.

Und nun schauen wir mal auf all jenes, was aus diesen staatlichen Mitteln finanziert wird; gefühlte 90% davon sind nicht vom europäischen Recht abgedeckt, dürfen doch staatliche Mittel konkret nur zur Realisierung des Auftrages aufgewendet werden, nur die Nettokosten umfassen und nicht über jenes hinausgehen, was ein Wettbewerber am Markt auch aufwenden würde.

Das ist die vom EuGH mit Bindungswirkung auch für Deutschland herausgearbeitete rechtliche Lage, die weder von Kommission noch Parlament einkassiert werden kann.

Daß das Bundesverfassungsgericht in 1971 selbst festgestellt hat, daß die Rundfunkgebühr der Finanzierung der Gesamtveranstaltung "Rundfunk" dient, kommt ja dann noch dazu, ist aber für die europäische Sicht nicht maßgebend, weil sich das nationale dem europäischen Recht anzupassen hat.

Übrigens haben das auch deutsche EU-Parlamentarier mal so mit festgelegt.

Wo aber das Grundgesetz kein internationaler Vertrag ist, dieses für die anderen europäischen Länder keine Bedeutung hat, sind EUV, AEUV, (und auch ihre Vorläufer), EMRK und Co. internationale, bindende Verträge, aus denen sich die Bundesrepublik Deutschland ohne Gesichtsverlust nicht zurückziehen kann. Sie alle eint, daß sie nahezu unmittelbar nach dem 2. WK entstanden sind, wo aus den Erlebnissen der Wunsch, bzw. die Forderung entstand, daß sich derartiges nie wiederholen möge.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin:  Du schriebst:
Zitat
Wenn man dann die Konstruktionen von Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag vergleicht, wird man unweigerlich feststellen, daß es auch heute weder einen Vertrag zwischen Staat und Rundfunk hat, noch einen zwischen Rundfunknutzer und Rundfunk, geschweige denn einen zwischen Rundfunknichtnutzer und Rundfunk.

1. Vertrag zwischen Staat und Rundfunk
Das wäre ja  so, als ob ich als Firmeninhaber mit mir einen Vertrag schließe, in dem ich mir selbst erlaube künftig eine Firma zu besitzen. Ich bin selbständig, kann mich aber ein einen solchen Vertrag bzw. sein Erfordernis rein gar nicht erinnern.  :)

Also bitte 'mal "Butter bei die Fisch": In welchem Land der EU gibt es für den ÖR-Rundfunk, der vom Staat gegründet wurde, einen Vertrag zwischen dem gegründeten Objekt (ÖR-Rundfunksender) und dem Gründer (Staat)? Kann man solche Verträge einmal sehen?

2. Vertrag Rundfunknutzer und Rundfunk
Wann und wo hat die EU von den Mitgliedsstaaten verlangt, dass Rundfunksender mit dem Hörer/Zuschauer Verträge schließen müssen ? In welchem EU-Land ist das umgesetzt und schließen die Bürger entsprechende Verträge mit a) ÖR-Sendern, b) privaten Hörfunk-/Fernsehsendern (mit Ausnahme der Pay-TV-Sender)?
Wenn ich nun auf der Basis den NDR, den WDR und den BR im Fernsehen nutze, muss ich dann mit jedem dieser Sender einen Vertrag abschließen? Wenn ja, wo wird das gemacht, wenn nein, warum nicht? Und was ist mit Nutzern im Ausland? Brauchen die dann nicht eigentlich auch einen Vertrag? Weil es auf den Standort ja nicht ankommen kann. Bestelle ich bei Amazon muss ich ja vermutlich auch dann bezahlen, wenn ich in Frankreich wohne.

Es wird schon so sein, dass die EU die Rundfunkfinanzierung als staatliche Beihilfe einstuft. Sie hat aber auch zur Kenntnis zu nehmen und m. E. durchaus genommen, dass es ÖR-Sender lange vor der EU gab und ebenso die Finanzierung. Man kann sicher begründen, dass Änderungen am Status quo eine Kenntnisnahme womöglich Zustimmung der EU-Institutionen erfordern. Das hat man versäumt, unter Umständen weil man wusste, dass die Änderung problematisch ist. Man wird aber auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass die EU ohne die Mitgliedsstaaten gar nicht existiert. Und das führt dazu, dass sich EU-Institutionen nur sehr begrenzt über die nationalen Interessen hinweg setzen können. Ungarn und Polen könnten heute z. B. gar nicht Mitglied der EU werden. Gegen Polen gibt es ein erfolgloses Muskelspiel, gegen Ungarn nicht einmal das, weil die politischen Gruppierungen (d. h. hier die Konservativen) Orban als einen der ihren betrachten.

Du kannst noch so oft mit dem Fuß aufstampfen und EU-Recht, EU-Recht skandieren, es wird nicht dazu kommen, dass der Staat mit seinem eigenen "Baby" oder der Rundfunkkonsument mit den ÖR-Anstalten einen Vertrag schließen müssen. Eher ist die EU Geschichte, als dass das passiert.

Ich möchte einen möglichst einfachen, nachvollziehbaren Weg den m. E. verfassungswidrigen Beitrag zu beseitigen. Ich nehme Verstöße gegen nachvollziehbares EU-Recht mit, wenn es der Sache nützt, wobei ich hoffe, dass schon das nationale Recht, das GG, völlig ausreicht die Rechtswidrigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags festzustellen. Vertragsforderungen sind für mich so weit weg von diesem Weg, dass ich sie weder für hilfreich noch für politisch durchsetzbar halte.

M. Boettcher


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Gegenleistung/ keine Gegenleistung

Wo ist die Gegenleistung bei der Kfz-Steuer, die eigentlich wohl auch eher ein Beitrag ist?
Ich melde ein Fahrzeug an und zahle Steuer und Versicherung, ob ich null oder auch 100.000 Km fahre.

Ich habe die Möglichkeit, die Verkehrswege zu nutzen. Da ist auch keine direkte abrechenbare Gegenleistung vorhanden.

Ähnlich betrachte ich das mit der Rundfunksteuer, die für alle Wohnungen gilt. Die Kfz-Steuer gilt nur für das angemeldete Fahrzeug und nicht für das Innehaben einer Wohnung.
Bei der Kfz-Steuer melde ich wissentlich und willentlich das Fahrzeug an. Es ist meine  freie Entscheidung.
Bei der Rundfunksteuer werde ich genötigt, zu zahlen.

Und pinguin, sei froh, dass du nicht auch noch Kirchensteuer zahlen musst. Soweit ich gehört habe, wird die durch öffentliche Institute eingetrieben, obwohl es gar keine Steuer im eigentlichen Sinne ist.


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Wo ist die Gegenleistung bei der Kfz-Steuer, die eigentlich wohl auch eher ein Beitrag ist?
Das ist kein Beitrag, sondern eine Steuer, die keine direkte Gegenleistung braucht. Diese Kfz-Steuer zahlst Du auch nicht für den Besitz des Fahrzeuges, sondern für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

Zitat
Ich melde ein Fahrzeug an und zahle Steuer und Versicherung, ob ich null oder auch 100.000 Km fahre.
Du mußt das Fahrzeug nicht anmelden, wenn Du es Dir nur in den Garten stellst und nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchtest; insofern ist es Deine freie Entscheidung.

Zitat
Bei der Rundfunksteuer werde ich genötigt, zu zahlen.
Weil dieses Gesetzeswerk in seiner Durchführung verfassungswidrig angewandt wird. Es wird hier nochmals auf den eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag verwiesen und auf den Begriff "Nutzer" in diesem, siehe Thema dazu:

Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21278.msg142136.html#msg142136

Nur Nutzer haben die Pflicht der Schickschuld, keinesfalles alle Wohnungsinhaber. Und nur so wäre eine eu-rechtlich und verfassungsrechtlich saubere Lösung zu haben.

Der Fehler in der Anwendung liegt beim Rundfunk, der sich dem Bürger gegenüber über die für ihn, (also den Rundfunk), geltenden Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag hinwegsetzt.


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@drboe

Wir sind, und das änderst weder Du noch ich, im Rechtsgefüge der Europäischen Union; es wird als bekannt vorausgesetzt, daß alle Forenteilnehmer nunmehr wissen, daß allein die Europäische Union die Befugnis zur Rechtssetzung im Bereich des europäischen Binnenmarktes hat. Fixiert in den europäischen Verträgen, die allesamt Teil des Unionsrechtes sind, und mitausgehandelt auch von der Bundesrepublik Deutschland.

Ferner wird bei den Forenteilnehmern als bekannt vorausgesetzt, daß die Europäische Union den Bereich Rundfunk reguliert; siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.

Zitat
Man wird aber auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass die EU ohne die Mitgliedsstaaten gar nicht existiert.

Daß die Europäische Union ohne ihre Mitgliedsländer gar nicht bestehen würde, ist unzweifelhaft richtig; es ändert aber nichts daran, daß der Europäischen Union die Aufgabe übertragen worden ist, in jenem räumlichen Bereich, das der Fläche aller Mitgliedsländer entspricht, für alle einheitliche Wettbewerbs- und Marktregeln aufzustellen und durchzudrücken, und damit auch mit Gültigkeit für Deutschland.

Zitat
In welchem Land der EU gibt es für den ÖR-Rundfunk, der vom Staat gegründet wurde, einen Vertrag zwischen dem gegründeten Objekt (ÖR-Rundfunksender) und dem Gründer (Staat)?
Diese Frage wurde bereits im Eingangsbeitrag zu diesem Thema gestellt und ist ansonsten im Forum noch gar nicht behandelt worden. Daran täte sich dann aber die Frage nach der Rechtsform dieses ÖR-Rundfunksenders anschließen; öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich a la DB AG, die ja in 100% Bundesbesitz ist?

Im europäischen Recht werden "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" dem Staat zugeordnet, sind also quasi Eigenbetriebe des Staates; hier braucht es für einen Auftrag sicherlich keinen Vertrag zwischen Staat und Staatsbetrieb?

Zitat
Wann und wo hat die EU von den Mitgliedsstaaten verlangt, dass Rundfunksender mit dem Hörer/Zuschauer Verträge schließen müssen ?
Darauf kommt es doch gar nicht an. Es geht lediglich darum, zu erkennen, daß der Begriff "Gegenleistung" an einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden ist. (Weil ja Rundfunk und VG noch immer meinen, es hätte eine Gegenleistung aus dem Rundfunkbeitrag, die es aber weder nach BVerfG noch nach EuGH hat).


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Es geht lediglich darum, zu erkennen, daß der Begriff "Gegenleistung" an einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden ist. (Weil ja Rundfunk und VG noch immer meinen, es hätte eine Gegenleistung aus dem Rundfunkbeitrag, die es aber weder nach BVerfG noch nach EuGH hat).

Das ist eben die Frage. Was ist es denn nun in echt? Die Gegenseite nimmt sich immer das, was gerade mal passen könnte. Immer um den heißen Brei herum.
siehe:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26465.msg166501.html?PHPSESSID=04f3f97b7b409612cf9b9596d023b4d4#msg166501

Zitat
  Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. […] 
 
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/der-wohnung-rundfunkbeitrag-3129365
K.A., wer da hinter rechtslupe steckt?


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Im europäischen Recht werden "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" dem Staat zugeordnet, sind also quasi Eigenbetriebe des Staates; hier braucht es für einen Auftrag sicherlich keinen Vertrag zwischen Staat und Staatsbetrieb?

Die Frage habe ich schon beantwortet. Wenn ich eine Firma gründe, dann benötige ich keinen Vertrag mit mir selbst. Bei der Gründung, auch des Rundfunks, kommt für einen völlig überflüssigen Vertragsabschluss erschwerend hinzu, dass das Gründungsobjekt, die Firma/der Sender, noch gar nicht existiert, bevor ich/der Staat diese/diesen etabliert habe/hat. Der Staat gründet einen ÖR-Sender, eine Universität, eine Bank, eine Schnellbahn, stattet sie mit Finanzmitteln aus, legt die Rechtsform fest und benennt die ersten Führungskräfte. Zugleich legt er Regeln fest, welche Aufgaben diese Institutionen übernehmen und  welche Befugnisse sie haben.

Ich betrachte diese Frage solange als erledigt, bis du nachprüfbar belegst, dass es bezüglich des ÖR anders gehandhabt wird und anders gehandhabt werden muss.

Zitat
Zitat
Wann und wo hat die EU von den Mitgliedsstaaten verlangt, dass Rundfunksender mit dem Hörer/Zuschauer Verträge schließen müssen ?
Darauf kommt es doch gar nicht an. Es geht lediglich darum, zu erkennen, daß der Begriff "Gegenleistung" an einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden ist. (Weil ja Rundfunk und VG noch immer meinen, es hätte eine Gegenleistung aus dem Rundfunkbeitrag, die es aber weder nach BVerfG noch nach EuGH hat).

Wie jetzt? Oben hast du noch folgendes festgestellt:

Wenn man dann die Konstruktionen von Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag vergleicht, wird man unweigerlich feststellen, daß es auch heute weder einen Vertrag zwischen Staat und Rundfunk hat, noch einen zwischen Rundfunknutzer und Rundfunk, geschweige denn einen zwischen Rundfunknichtnutzer und Rundfunk.

und jetzt kommt es auf die nicht mehr an? Der einfachste Weg wäre vermutlich, dass man erkennt, dass es bei der Rundfunkfinanzierung keine Gegenleistung gibt, weil dann auch das behauptete Vertragserfordernis entfällt. Nun ist für die Forderung eines Beitrags aber offenbar eine Gegenleistung erforderlich. Womit man zwangsläufig da landet, was die meisten Gutachter schon festgestellt haben: der sogn. Rundfunkbeitrag ist gar keiner.

Und um einmal kurz auf die grundsätzliche Position der EU bzw. der EU-Staaten zu kommen, die m. E. meine Überzeugung, dass man auch die politische Dimension beachten muss, stützt:

Zitat von: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Entschliessung des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1999/C 30/01)

Amtsblatt Nr. C 030 vom 05/02/1999 S. 0001 - 0001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

A. unter Bezugnahme auf die Beratungen des Rates über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk;

B. in Anbetracht des Umstands, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinen kulturellen, sozialen und demokratischen Aufgaben, die er zum Wohl der Allgemeinheit erfuellt, von entscheidender Bedeutung für Demokratie, Pluralismus, sozialen Zusammenhalt, kulturelle und sprachliche Vielfalt ist;

C. unter Hervorhebung des Aspekts, daß durch die zunehmende Diversifizierung der in der neuen Medienumwelt angebotenen Programme der allgemeine Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch größere Bedeutung erlangt;

D. eingedenk dessen, daß die im Protokoll zum Amsterdamer Vertrag über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erwähnte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in bezug auf den Auftrag und die Finanzierung bestätigt wurde -

STELLEN FEST UND BEKRÄFTIGEN FOLGENDES:

1. Das Protokoll zum Amsterdamer Vertrag bestätigt den einhelligen Willen der Mitgliedstaaten, die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herauszustellen.

2. Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

3. Für die Erfuellung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muß weiterhin der technologische Fortschritt genutzt werden.

4. Der Zugang einer breiten Öffentlichkeit zu verschiedenen Kanälen und Diensten frei von jeglicher Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit ist eine Vorbedingung für die Erfuellung der besonderen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

5. Entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten definiert wird, kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine bedeutende Rolle dabei zu, der Öffentlichkeit die Vorteile der neuen audiovisuellen Dienste und Informationsdienste sowie der neuen Technologien nahezubringen.

6. Die Fähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Öffentlichkeit Programme und Dienste von hoher Qualität anzubieten, muß gewahrt und ausgebaut werden, einschließlich der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter.

7. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen imstande sein, weiterhin ein großes Programmspektrum im Einklang mit ihrem von den Mitgliedstaaten definierten Auftrag bereitzustellen, um die Gesellschaft insgesamt anzusprechen; in diesem Zusammenhang ist es legitim, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten danach streben, hohe Einschaltquoten zu erzielen.
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:41999X0205&from=DE

Die erwähnte Protokollnotiz findet sich u. a. hier (PDF Download).

Zitat
Protokollerklärung zum Amsterdamer Vertrag
über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
in den Mitgliedstaaten



DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERWÄGUNG, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar
mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem
Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren –

HABEN folgende auslegende Bestimmung VEREINBART, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die
Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die
Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedsstaaten
den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und
Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem
gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlichrechtlichen
Auftrags Rechnung zu tragen ist.

Man kann unterstellen, dass die Protokollnotiz und die Entschliessung nicht zufällig verabredet wurden, vor allem die national unterschiedliche Finanzierung sichern sollte und nach wie vor gilt. Ich wette, dass gerade in der heutigen Zeit, in der die EU-Bürger von einer Europabegeisterung weit entfernt sind, jedes Land auf seine kulturellen Eigenarten und die Geschichte u. a. des Rundfunks pochen wird. Angesichts der Tatsache, dass Deutschland sich zum Hegemon der EU aufschwingen will, darf man wohl unterstellen, dass der Widerstand der Regierung wie der Parteien ziemlich groß sein wird, wollte die EU mit den Muskeln spielen. Auch putzig, dass mit den "demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft" argumentiert wird, wo es doch ziemlich klar ist, dass die sogenannten Eliten einzig ihr Instrument zur  Manipulation und Beherrschung der Massen so behalten wollen, wie es vor der Gründung der EU war.

Natürlich kann man das Thema Gegenleistung weiter problematisieren. Dazu braucht es die EU-Sicht allerdings nicht. Auch in Deutschland war das schon Thema und es ist m. W. mehrfach festgestellt worden, dass sowohl die Rundfunkgebühr als auch der sogn. Rundfunkbeitrag der Finanzierung des ÖR-Rundfunks dienten bzw. dienen. Von einer Gegenleistung stand und steht in den Gesetzen nichts.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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