Ein allgemeiner Unterschied ist der, dass genannte Abgaben NICHT gesamtschuldnerisch eingezogen werden können.
Es gibt nämlich keine bundesgesetzlich festgelegte "gemeinschaftliche Haftung" für eine Schuldnermehrheit "Abwasser"/ "Anliegernutzung" und "Müll".
(Einschränkung der Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG)
Für den Rundfunkbeitrag allerdings auch nicht, daher verstösst er gegen Art. 9 GG.
Für eine gesetzlich verankerte Gesamtschuld ist vorauszusetzen, dass die beteiligten Teilschuldner
1) Aktiv eine Gesamtschuldnerschaft für den ausgleichs-/ zahlungspflichtigen bestimmten Zweck begründet haben (Vertragsunterzeichnung, Vereinszugehörigkeit, auch gemeinschaftlich verübte Straftat ...)
2) Diese Gemeinschaftsbildung sich in irgend einem Bundesgesetz als Ausnahme des Art. 9 GG widerspiegelt.
Das "Zusammenwohnen" alleine findet man in keinem Bundesgesetz als Zusammenschluss. Auch nicht im SGB. Dort handelt es sich um Haushaltszusammengehörigkeit, die man dazu noch freiwillig angibt, um Unterstützung zu erhalten.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)