Am Verhandlungstag waren drei Verhandlungen angesetzt, der dritte und letzte Kläger ist nicht erschienen.
Die
erste Verhandlung startete um 9.30 Uhr.
Es hat sich die gesamte Kammer, drei Berufsrichter/-innen und zwei ehrenamtliche Richter-/innen vorgestellt.
Das Gericht prüft die Anwesenheit, Kläger und Vertreter der Beklagten Rundfunkanstalt waren anwesend.
Auf den zusammenfassenden Sachverhalt der Berichterstatterin wurde vom Kläger nicht verzichtet.
Die Berichterstatterin verlas die wesentlichen Punkte (Bescheide etc.) des Verfahrens und die wesentlichen Punkte der Klagebegründung.
Das Gericht bespricht mit dem Kläger den Antrag seiner Klage. Der Kläger hat nicht nur eine Ablehnung der Bescheide beantragt, sondern auch einen "Feststellungsantrag" gestellt.
Das Gericht weist den Kläger darauf hin, dass ein "Feststellungsantrag" nicht notwendig sei, da sich dieser eigentlich schon inhaltlich in seinem "Ablehnungsantrag" enthalten sei.
Der Kläger hat sich entschieden keinen "Feststellungsantrag" zu stellen.
Der Kläger bekam das Wort und hat diverse Rechtsgründe und Rechtsfragen zu den Themen vorgetragen, die man im Forum als allgemein bekannt, entsprechende früheren Verhandlungen nachlesen kann.
Das Gericht weist darauf hin, dass man als Kläger auch schon vor der mündlichen Verhandlung seinen Schriftsatz mit Rechtsgründe und Rechtsfragen abgeben kann, damit sich das Gericht auf die Fragen besser vorbereiten kann. Jedoch ist es zulässig seinen Schriftsatz auch in der Verhandlung abzugeben. Das Gericht fragt den Kläger ob er noch weiteren Schriftsatz abgeben möchte und ob er noch weitere Rechtsfragen habe.
Der Kläger diskutierte eingehend mit dem Gericht das Thema Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO.
Das Gericht sieht keine Aussetzung des Verfahrens vor und wird daran festhalten. Jedoch kann der Kläger seine Antrag auf Aussetzung abgeben, das Gericht wird sich dazu im Urteil äußern.
Der Kläger erwähnt, dass sein Vermieter, der auch in der Wohnung wohnen würde, beiläufig erwähnt habe, dass er auch Rundfunkbeitrag bezahlen würde.
Durch diese Aussage veränderte sich die komplette Verhandlung, da es gilt: "Eine Wohnung, ein Beitrag".
Das Gericht beschloss die Verhandlung zu unterbrechen, damit die Gegenpartei in der Verhandlungspause telefonisch prüfen konnte, ob der "Mitbewohner" unter der angegebenen Adresse bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt. Die "Datenrecherche" hat allerdings ergeben, dass der "Mitbewohner" unter der angegebenen Adresse wohl doch keinen Rundfunkbeitrag bezahlt.
Somit hat sich für das Gericht wieder der Ausgangszustand der Verhandlung ergeben und bat den Kläger weitere Rechtsfragen zu stellen oder weitere Dokumente abzugeben.
Der Kläger legte dem Gericht seinen "unbedingten" Beweisantrag zur mobilen Nutzung und Verbreitungsgrad neuartiger Rundfunkempfangsgeräte.
Das Gericht belehrte (im positiven Sinne) den Kläger und die acht Zuschauer dahingehend, dass selbst studierte Juristen oft die Begriffe "unbedingt" und "bedingt" nicht verstehen oder nicht kennen.
Über einen "unbedingten" Beweisantrag muss in der Verhandlung (jetzt) entschieden werden, d.h. eine Ablehnung muss in der Verhandlung begründet werden.
Über einen "bedingten" Beweisantrag muss erst im Urteil entschieden werden, sofern dieser abgeleht wird.
Wird einem Beweisantrag stattgegeben, wird eine neue Verhandlung einberufen.
Das Gericht schlug dem Kläger vor, seinen Beweisantrag in einen "bedingten" zu ändern, damit das Gericht die nächsten Tage nutzten kann, um sich mit dem Beweisantrag näher beschäftigen zu können.
Der Kläger stimmte dem Änderungswunsch des Gerichtes zu.
Damit waren für den Kläger und das Gericht alle Rechtsfragen und Rechtsgründe angesprochen und mit Zustimmung aller Beteiligten wurde die Verhandlung beendet.
Auf das Ergebnis des Beweisantrages darf man gespannt sein.
Die
zweite Verhandlung lief entsprechend, da die Klägerin im Publikum bereits seit der ersten Verhandlung anwesend war.
Somit war der Klägerin das Gericht und die bereits aufgeführten Themen bekannt.
Auch die Klägerin gab wieder Dokumente zur Klagebegründung und Antrag auf Aussetzung ab.
Die alleinerziehende Klägerin gab an, unterhalb der Vollstreckungsgrenze zu sein, somit bestünde bei ihr keine erfolgreiche Vollstreckungsmöglichkeit. Sie hat nur Angst vor einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis, und der Erfahrung, dass sie im Falle z.B. beim Kauf einer notwendig benötigten Waschmaschine, plötzlich keine Maschine auf Raten oder finanziert kaufen könne.
Der Beklagte weist die Klägerin darauf hin, ihre eingeschränkte finanzielle Situation der Rundfunkanstalt mitzuteilen, z.B. in der Form eines Befreiungsantrages.
Auch das Gericht weist die Klägerin und das Publikum darauf hin, dass es
anzuraten wäre, immer einen
Befreiungsantrag zu stellen.
Ebenso weiste das Gericht wörtlich darauf hin:
"Eine Klage auf einen Befreiungsantrag ist gerichtsgebührenfrei!"Hierzu meinte das Gericht auch, dass das Thema "Härtefall" ein Thema sein könnte, worüber das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch zu entscheiden hat.
Zum Thema Rückabwicklung wurde sich vom Gericht insoweit geäußert, dass
nach einer abgelehnten Klage der Festsetzungsbescheid bestandskräftig wird und somit die Möglichkeit einer
Rückabwicklung, nachdem sich das BVerfG gegen den Rundfunkbeitrag entschieden hat,
nicht mehr gegeben ist.
Das heißt, auch wenn sich das BVerfG gegen den Zwangsbeitrag entscheidet, sind bisher gezahlte Beiträge futsch und Forderungen nach abgelehnter Klage bleiben vollstreckbar. Lediglich Forderungen in aktuelle Klagen, die während der Entscheidung des BVerfG anstehen, sind dann nicht mehr rechts- oder bestandskräftig.
Anmerkung:
Dies könnte auch ein Grund für die Ablehnung der Aussetzung und eine beschleunigte Aktivität bei den VGs in der Ablehnung von Klagen sein...