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  • GERICHTSTERMIN: Mündl. Verhandlung VG Sigmaringen Mi. 31.01.18, 15:15 Uhr: 31. Januar 2018

Autor Thema: Verhandlung VG Sigmaringen am Mittwoch, den 31.01.2018, 15:15 Uhr  (Gelesen 12755 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Meinen Dank an GallusMaximus für sein interessantes Protokoll, das wieder zeigt, wie anscheinend manche Gerichte eine mündliche Verhandlung mit einem ... verwechseln. Man hätte sich doch als Kläger manchmal gerne etwas mehr den Respekt und die Sachkenntnis gewünscht, die von einem Gericht erwartet wird.


Richter stellen nicht vor und bezeichnen SWR direkt im Eröffnungssatz als Behörde

Mir ist bisher keine Verhandlung bekannt, in der sich Richterin oder Richter nicht vorgestellt hat.


VG SG: SWR darf Vollstreckungstitel selber schaffen. Vom vors. Richter wird mehrfach betont das man da anderer Auffassung sein darf und das es ihm und der Kammer völlig egal ist.

Man darf seine Meinung haben, allerdings muss man auch und gerade als Richter die Gesetze beachten.
Die Landesregierungen haben beschlossen, dass der RBStV in allen Bundesländer gleich lautend sein soll.
Allerdings hat man nicht beachtet, dass die Vollstreckungsgesetze in deneinzelnen  Bundesländern teilweise unterschiedlich sind.
Der Gesetzgeber sagt lediglich, laut § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV:
"Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

Der Gesetzgeber in BW sagt aber auch, laut § 1 VwVG-BW:
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen
Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten,..."

In den uns bekannten Festsetzungsbescheiden wird keine Geldleistung genannt, es wird lediglich auf einen Kontostand hingewiesen (Rückstandsbescheid).

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Kammer in einer öffentlichen Verhandlung anzuraten ist zu behauptet, dass ihr die Gesetze egal sind.


RBStV wird mit Abwasser-, Erschießungsbeiträge, sowie Müllgebühren verglichen.

Die schon oft im Forum zitierte gerichtliche und rechtlich sinnlose Floskeln. Hierzu viele Hinweise im Forum und es ist jedem Kläger zu raten, sich auf diese Floskeln vorzubereiten und entsprechend zu kommentieren.
Es soll schon Richter geben, die die Verwendung dieser Floskeln aus gutem Grund mittlerweile eingestellt haben. ;)

Hierzu noch ein Hinweis zum Vergleich zwischen o.g. Gebühren und dem Rundfunkbeitrag:
Ein allgemeiner Unterschied ist der, dass genannte Abgaben NICHT gesamtschuldnerisch eingezogen werden können.

Es gibt nämlich keine bundesgesetzlich festgelegte "gemeinschaftliche Haftung" für eine Schuldnermehrheit "Abwasser"/ "Anliegernutzung" und "Müll".
(negative Einschränkung der Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG)
Für den Rundfunkbeitrag allerdings auch nicht, daher verstösst er gegen Art. 9 GG.

VG SG: Gericht hätte auch lieber eine Vorlage an das BverfG gestellt und als sinnvoll erachtet wurde aber vom SWR wohl verhindert.

Mir ist nicht bekannt, dass eine Richtervorlage an das BVerfG vom Beklagten verhindert werden kann?


Rundfunkgebühren waren viel schlimmer als Beitragspflicht und RBStV heute. Es wird auf die armen Rentner verwiesen die für einen 450 € Job zusätzlich, zur damaligen Zeit in die Wohnungen / Häuser gespäht haben, um Geräte ausfindig zu machen. Eingriff in die Grundrechte war viel schlimmer. Bei jeder Systemänderung Verlierer & Gewinner. Auf Grund Gewaltenteilung Gericht entscheidet nicht über Gerechtigkeit.  Pauschalisierung / Typisierungsgrundlage (90% Klausel) alles rechtens. ÖÖ muss unabhängig vom Staat finanziert werden

Die Zahlen belegen, die Vollstreckungsersuchen haben sich seit 2010  auf heute 1,46 Millionen ca. verdoppelt. Der aktuelle Zwangsbeitrag verursacht deutlich schlimmere Zustände für die Bürgerinnen  und Bürger.

Aus der Rechtsprechung, Typisierung, Grundrecht und Grundrechtskontrolle:

https://www.juwiss.de/der-gesetzgeber-beim-typberater-typisierung-als-verfassungsrechtliche-steuerungs-und-kontrollstrategie/#footnote_10_4261
Zitat
"Auch außergewöhnliche Belastungen können im Rahmen eines Freiheitseingriffs von den Betroffenen hinzunehmen sein, wenn sie sich als völlig atypische Auswirkung darstellen oder wenn es an einer hinreichend abgrenzbaren Personengruppe fehlt, deren Berücksichtigung vom Gesetzgeber zu verlangen wäre."

Der Rundfunkbeitrag hat die typischen Auswirkungen einer Abgabe. Ebenso kann man in Baden-Württemberg mit seinen ca. 130000 Haushalten ohne Fernsehgerät (2016) durchaus von einer hinreichend abgrenzbaren Personengruppe sprechen. Das sind Personenmassen, die die Rechtfertigung außergewöhnlicher Belastungen nicht mehr zulassen. Eine 90% Klausel oder sonstige zahlenmäßige Regelung ist nicht bekannt. Die Typisierungsgrundlage des Rundfunkzwangsbeitrages ist alles andere als verfassungsmäßig (siehe hierzu auch Verfassungsbeschwerden RA Bölck und Koblenzer)

Ausstattung mit Gebrauchsgütern, Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
https://www.statistik-bw.de/PrivHaushalte/AusstattVermoegen/Ausstatt-GebrGueter.jsp


VG SG: Verweist auf das Dschungelcamp und was davon zu halten ist. Jeder darf aber selbst davon halten was er mag.

Es ist zwar selten und spricht nicht gerade für das Gericht, wenn es sich über Programminhalte äußert, schon gar nicht in diesem abwertenden Ton. Man könnte als Kläger den Faden aufnehmen und mit Krimiberieselung und gesponserten Spielshows dazu Stellung nehmen, aber das ist nicht unser Thema.

Sollen sich die Kollegen in Karlsruhe damit herumschlagen. VG SG wünscht allen viel Spaß....

Das haben wir hier in Karlsruhe ganz bestimmt  8)

Kläger: Beweisantrag Behördensiegel, Behördenstempel, beglaubigte Abschrift Beamtenausweis. Vom SWR
VG SG: SWR ist Unternehmen und Behörde sogleich. Es erfolgt ein weiterer Vergleich mit den TÜV Behörden … hier wären auch keine Beamten angestellt und hätten hoheitliche Rechte bzw. üben hoheitliche Tätigkeit aus.
Gericht wäre nicht in der Lage diesen Beweisantrag zu formulieren. Es wird weiter argumentiert, das wenn der Beweisantrag positiv verläuft zu Ungunsten des Klägers wäre.

Die Verwendung von Beweisanträgen ist für unser Anliegen unbedingt notwendig, dies haben die letzten Verhandlungen gezeigt. Die Gerichte winden sich und meiden verständlicherweise Beweisanträge. Beweisanträgen bedeuten immer zusätzliche Arbeit, sie müssen protokolliert, beraten und verhandelt werden. Je nach Art des Beweisantrages muss eine Ablehnung durch das Gericht in der Verhandlung begründet werden. In diesem Falle muss man sich darauf einrichten, dass die Verhandlung möglicherweise auf den Nachmittag verlängert wird.

Die gerichtliche Floskel "TÜV" ist mir neu. Hierzu lässt sich sagen, der TÜV ist mit hoheitlichen Aufgaben im Dienste der notwendigen Sicherheit zum Schutze der Bevölkerung beauftragt, wird nicht von Zwangsbeiträgen finanziert, besitzt kein Selbsttitulierungsrecht und beantragt keine Haftbefehle...zumindest sind mir keine bekannt.

Hierzu auch:
Beitragsservice ist keine Behörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg164976.html#msg164976

Achso und der TÜV muss nicht "staatsfern" sein, darf also in den Aufsichtsräten seiner Tochterfirmen (falls vorhanden) Regierungsmitglieder einsetzten, was natürlich bei einem "staatsfernen" Rundfunk nicht zulässig ist (*ups* habe ich jetzt ein Staatsgeheimnis verraten?) ;)


Es erfolgt obligatorischer Vorschlag des Gerichts Klage zurück zu nehmen / Einsparung 2 /3 Kosten.

Komisch, diese Fragen haben die Gerichte in Karlsruhe mittlerweile aufgegeben, warum nur...  8)
Meine Gratulation an den Kläger, noch ein paar Beweisanträge mehr und wir schaffen das...  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2018, 09:53 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 1.456
Dank an GallusMaximus  und an Markus ka

Noch eine Anmerkung zu
Zitat
Rundfunkgebühren waren viel schlimmer als Beitragspflicht und RBStV heute.

Der Missbrauch des Datenschutzes ist heute viel schlimmer.
- Es wird gegen das EU-Recht verstossen (jeder darf bestimmen/einwilligen wer seine Daten bekommen darf).
- Es wird gegen das Bundesrecht verstossen (Meldedaten dürfen nur an Behörden weitergegeben werden, Länder haben rechtswidrig Gesetze erstellt (wenn Bundesgesetz dann darf dem kein Landesgesetz widersprechen),
- Es wird rechtswidrig eine zentrale Meldedatei erstellt
- Rasterfahndung des BS nach "Nichtnutzern"

Diese viel gravierenderen Datenschutzverletzungen und Rechtsverletzungen fallen nur nicht so auf, als wenn eine Rentner mal Abends ins Wohnzimmerfenster schaut.

Ausserdem was soll das Argument? Eine schlimme Rechtsverletzung damals rechtfertigt eine angeblich leichtere Rechtsverletzung heute?? Opa erzählt vom Krieg?
Was ist das für ein Rechtsverständniss?

Das sind die Argumente, die mir dazu eingefallen sind. Unser verehrter Profät könnte sicher noch mehr Argumente und kompetenter Vorbringen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

U
  • Beiträge: 147
Noch eine Ergänzung zum Bericht von GallusMaximus:

Die Verteilung der Redezeit während der Verhandlung war geschätzt in etwa wie folgt:

Vorsitzender: 90 %
Berichterstatterin: 7 %
Kläger: 3 %


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  • Beiträge: 890
War der Vorsitzende der Beklagte und musste sich ausgiebig verteidigen?
Oder hat es da jemand schwer nötig gehabt, eine Show abzuziehen >:(


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Diesbzgl. hier ein Beitrag von Prof. EU Pinguin hergeleitet anhand des Körperschaftssteuergesetzes:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213

Ist aber auch im EU-Recht so.

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 6
Ich habe als Kläger eine Beschwerde ins Auge gefasst.

Begründung:

Das hohe Gericht hat mit seinen Äußerungen wie z.B.

1. Direkt zur Eröffnung: "Ihre Klage wird keinen Erfolg haben".

2. Dann "... diese Kammer hat in den zurückliegenden Jahre immer so entschieden und das Gericht hält sich daran",

3. ferner: "Wir sehen das genauso wie die Beklagte" und

4. und: " ...sehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken"

5. schließlich noch: "Wir alle zahlen seit Jahren diese Beiträge",

unter Beweis gestellt, dass es voreingenommen, befangen und parteilich ist. Zudem ist das Gericht offensichtlich nicht ausschließlich dem Gesetz verpflichtet, sondern eher der "Gewohnheit der Kammer".

Hat Jemand Infos, ab wann die Beschwerdefrist läuft und wie lange?   - ab mündl. Verhandlung oder ab Zugang des Beschlusses? -

Vorab vielen Dank und nochmals herzlichen Dank für die öffentl. Beteiligung an der mündl. Verhandlung und das Zuschauerprotokoll.

AP für Grundrechte


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
§ 321a ZPO Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Zitat
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn:

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt
hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
wird.

Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig
zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu auch:

Wenn sich in einem fiktiven Fall z.B. das Gericht zu Beginn der Verhandlung nicht vorstellt, dem Kläger gegenüber abfällige Bemerkungen macht oder gar wie im oben genannten Beispiel das Urteil vorwegnimmt und sich ohne Hinweis auf die Gesetzteslage der Aussage des Beklagten anschließt, dann ist das als Kundgabe von Missachtung gegen den Kläger und als Verdacht der Parteilichkeit zu verstehen.

In diesem Fall wäre ein Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu stellen.

§ 42 Ablehnung eines Richters
Zitat
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.


Dazu der Hinweis, alle Anträge (Klageantrag, Aussetzung Beweisanträge) erst am Ende der Verhandlung stellen. Nicht zu Beginn, wie es gelegentlich vom Gericht vorgeschlagen wird.
Weil eine Ablehnung des Richters nach einem gestellten Antrag nicht mehr erfolgen kann:
§ 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
Zitat
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich
bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen
oder Anträge gestellt hat.



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D
  • Beiträge: 110
Hierzu auch:

Wenn sich in einem fiktiven Fall z.B. das Gericht zu Beginn der Verhandlung nicht vorstellt, dem Kläger gegenüber abfällige Bemerkungen macht oder gar wie im oben genannten Beispiel das Urteil vorwegnimmt und sich ohne Hinweis auf die Gesetzteslage der Aussage des Beklagten anschließt, dann ist das als Kundgabe von Missachtung gegen den Kläger und als Verdacht der Parteilichkeit zu verstehen.

In diesem Fall wäre ein Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu stellen.

§ 42 Ablehnung eines Richters
Zitat
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.


Dazu der Hinweis, alle Anträge (Klageantrag, Aussetzung Beweisanträge) erst am Ende der Verhandlung stellen. Nicht zu Beginn, wie es gelegentlich vom Gericht vorgeschlagen wird.
Weil eine Ablehnung des Richters nach einem gestellten Antrag nicht mehr erfolgen kann:
§ 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
Zitat
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich
bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen
oder Anträge gestellt hat.

Hierzu folgender Sachverhalt:
Kläger M. hat bereits VerfBeschwerde am Laufen.
Beitragsservice drangsaliert mit weiteren neuen Bescheiden.
Erneut Klage beim VerwGericht..
Jetzt kommts:
gleicher Richter wie bei der ersten Verhandlung 2014.

Kläger M wird Ausschluss der Richter fordern (insgesamt 3 Richter und 2 erhrenamtliche) nach §54 Abs. 2 VerwGO:
    (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem   vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

Mal sehen, was passiert.
Da bei Klageerhebung Anträge gestellt werden musste mit Begründung.... zu dem Zeitpunkt kannte ich die Namen der Richter noch nicht.  (wegen §42 Abs. 2 ZPO)

Kläger M "bastelt" gerade m Text.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2018, 15:36 von Dark Fader«
Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

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In einer fiktiven Verhandlung könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass bei Verhandlungen vor der gesamten Kammer (5 Richter). in einem Befangenheitsantrag alle Namen der Richterinnen und Richter genannt werden müssen.


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In einer fiktiven Verhandlung könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass bei Verhandlungen vor der gesamten Kammer (5 Richter). in einem Befangenheitsantrag alle Namen der Richterinnen und Richter genannt werden müssen.

So weit ist es ja noch nicht.
In dieser fiktiven Verhandlung steht noch kein Termin an.
Lediglich die Gegenseite hat sich schriftlich ereifert (im Übringen mit den gleichen "Justitiaren" wie 2014.
Einen Hinweis gab es bis jetzt noch nicht.


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Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

  • Beiträge: 6
Hallo Ihr Lieben,

hiermit will ich über den aktuellen Stand berichten:

1. Auszug vom Schreiben vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. Senat an meinen RA Thorsten Bölck, eingegangen am 21. April 2018:

Verwaltungsrechtssache ... gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrag, hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

Der mit dem Schriftsatz vom 28.03.2018 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31.01.2018, Az.: 5 K 3892/16,
zugestellt am 02.03.2018, ist am 29.03.2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangen.

Der Antragsgegner erhielt Doppel der Antragsschrift mit der Bitte, sich zu dem Antrag bis zum 18.05.2018 zu äußern.
Die Schriftsätze sind in 2facher Fertigung einzureichen.

Der Vorsitzende:
gez. Dr. Albrecht
Vorsitzender Richter am VGH

...

2. Die Beiträge:   "ZAUBERN" (wie Sie einer leeren Wohnung beibringen Fernsehprogramme zeigen und Rundfunksender hören zu lassen) und
                          "Die Kammer des Unrechts" - 5. Kammer,  Verwaltungsgericht Sigmaringen

    finden Sie demnächst auf den Seiten:   a.)  www.klärschlammforum.de      (http://www.klärschlammforum.de/_sgg/f10000.htm)
                                                             b.)  www.klärschlammforum.com   (http://www.klärschlammforum.com/_sgg/f10000.htm)
                                                             c.)  www.unrechtsta.at                  (http://www.unrechtsta.at/_sgg/f10000.htm)
                                                             d.)  www.unrechtssta.at                 (http://www.unrechtssta.at/_sgg/f10000.htm)

Dort werden dann auch im Laufe der Zeit sämtliche Unterlagen veröffentlicht.

Bis demnächst und liebe Grüße.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2018, 19:28 von AP für Grundrechte«

 
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