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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: AP für Grundrechte am 09. Januar 2018, 06:29
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VG Sigmaringen
5. Kammer
31.01.2018
15:15 Uhr
Saal 2.8
Karlstraße 13
Nebeneingang 13a
1. Obergeschoss
72488 Sigmaringen
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Protokoll Verhandlung 31.01.2018
komplette Kammer VG 5K (VG SG)
4 Richterinnen (2 Schöffen & 2 Berufr.) & 1 vorsitzender Richter
Beklagtenvertretung niemand anwesend
Kläger
Sowie 5 Leute als Öffentlichkeit
Start: 15:16
Richter stellen nicht vor und bezeichnen SWR direkt im Eröffnungssatz als Behörde
VG SG: SWR darf Vollstreckungstitel selber schaffen. Vom vors. Richter wird mehrfach betont das man da anderer Auffassung sein darf und das es ihm und der Kammer völlig egal ist.
Kläger: Beschwert sich über die Zwangsanmeldung (Zwa) und das der SWR kein Recht dazu hat.
VG SG: Keine Zwa da Beitrag an Wohnung knüpft und dieser Beitrag kraft Gesetztes besteht.
? Querverweis auf den RBStV. Beitragspflicht Kraft Gesetzt betrifft nur 3te. Es kein Vertrag zwischen Bürger & ÖRR, sondern zwischen den 16 Bundesländern. Kein Vertrag nach § 58.1 VwVfG.
Kläger bemängel das bis heute keine Ordnungsgemäße Anmeldung nach §§ 8 & 12 RBStV erfolgte
VG SG: Anzeigepflicht kraft Gesetz. Kläger müsste dem nach kommen. RBStV wird mit Abwasser-, Erschießungsbeiträge, sowie Müllgebühren verglichen.
Gericht will Kläger bei dem richtigen Antrag helfen und weisst darauf hin das so ein Verfahren bei den falschen Anträgen schon mal schnell über 5 000 € kosten kann ….
Klageziel: Antrag Kläger 2 Festsetzungsbescheide aufheben
SWR: Klage abweisen (schriftlich)
VG SG: Kein Hehl bisherige Rechtsprechung wie auch BverWG. RBStV Verfassungsrechtlich konform. Gesamte Kammer VG SG schließt sich dieser Auffassung an. Bisher alle Klagen der Kammer 5 VG SG in diesem Zusammenhang abgewiesen. Sehen SWR als Behörde. Verweis auf VGH Mannheim & BGH. Richter Dr. Spriesler vom LG Tü. Macht alles falsch, es erfolgen mehrere abwegige Kommentare über diesen. Beendet wird das ganze mit den Wörtern richterliche Unabhängigkeit und das es er ja anderer Auffassung sein darf. VG SG ist auch richterlich unabhängig und vertritt eben eine andere Rechtsauffassung. Abgrenzung Steuer / Beitrag alles korrekt.
Kläger: Beitrag nicht sozial konform
VG SG: Gericht hätte auch lieber eine Vorlage an das BverfG gestellt und als sinnvoll erachtet wurde aber vom SWR wohl verhindert. Rundfunkgebühren waren viel schlimmer als Beitragspflicht und RBStV heute. Es wird auf die armen Rentner verwiesen die für einen 450 € Job zusätzlich, zur damaligen Zeit in die Wohnungen / Häuser gespäht haben, um Geräte ausfindig zu machen. Eingriff in die Grundrechte war viel schlimmer. Bei jeder Systemänderung Verlierer & Gewinner. Auf Grund Gewaltenteilung Gericht entscheidet nicht über Gerechtigkeit. Pauschalisierung / Typisierungsgrundlage (90% Klausel) alles rechtens. ÖÖ muss unabhängig vom Staat finaziert werden
Kläger: Die privaten werden nicht vom Beitrag finanziert und stehen mit ÖRR im Wettbewerb.
VG SG: Verweist auf das Dschungelcamp und was davon zu halten ist. Jeder darf aber selbst davon halten was er mag.
Kläger: Artikel 108 Änderung im Kern – Vorlagepflicht EU Kommision
VG SG: Es gab keine Unionsrechtliche Änderung. Vorlage LG Tü und Verfassungsbeschwerden werden vom VG SG keine großen Erfolgsaussichten gegeben. Sollen sich die Kollegen in Karlsruhe damit herumschlagen. VG SG wünscht allen viel Spaß. Gericht sieht grundsätzlich keinen Klärungsbedarf mehr.
Kläger: Beweisantrag Behördensiegel, Behördenstempel, beglaubigte Abschrift Beamtenausweis. Vom SWR
VG SG: SWR ist Unternehmen und Behörde sogleich. Es erfolgt ein weiterer Vergleich mit den TÜV Behörden … hier wären auch keine Beamten angestellt und hätten hoheitliche Rechte bzw. üben hoheitliche Tätigkeit aus.
Gericht wäre nicht in der Lage diesen Beweisantrag zu formulieren. Es wird weiter argumentiert, das wenn der Beweisantrag positiv verläuft zu Ungunsten des Klägers wäre.
Es erfolgt obligatorischer Vorschlag des Gerichts Klage zurück zu nehmen / Einsparrung 2 /3 Kosten.
Kläger: Lehnt ab
Keine Verkündung von Urteil heute. Geht schriftlich zu.
16:12 Ende der Verhandlung durch Gericht
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Berufsrichter haben sich mit Eintritt in die Richterlaufbahn der Regelbeurteilung durch die Exekutive unterworfen.
Ohne diese Unterwerfung hätten diese Ihr Ziel - die lebenslängliche Versorgungssicherheit - nicht erreichen können.
So schaut denen ihr Verständnis von Unabhängigkeit aus. Sie brauchen sich nicht mehr sorgen.
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Das Argument mit dem TÜV ist mir neu. Google sagt:
Beliehener - Definition, Erklärung & Bedeutung in Unternehmen und als Verwaltungshelfer
https://www.juraforum.de/lexikon/beliehener
III. Beliehene in Unternehmen
Auch im Bereich der Unternehmen sind immer wieder Beliehene zu finden. Dabei besitzen diese Unternehmer aber nur die hoheitlichen Befugnisse, die ihnen ausdrücklich durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag übertragen worden sind. Weitere Befugnisse stehen ihnen nicht zu.
Beliehene Unternehmer müssen sich jedoch der staatlichen Aufsicht unterwerfen und handeln als Verwaltungsträger der mittelbaren Staatsverwaltung. Werden Klagen gegen die Beliehenen Unternehmer geführt, müssen sich diese gegen den Unternehmer und nicht gegen die Aufsichtsbehörde richten. In einem solchen Prozess ist also immer der Beliehene Unternehmer auch die beklagte Partei.
IV. Unterschiede zwischen Beliehene Unternehmer und Verwaltungshelfer
Es ist jedoch wichtig zu unterscheiden, dass Beliehene Unternehmer nicht mit Verwaltungshelfern gleichzusetzen sind. Verwaltungshelfer handeln nur im Auftrag und auf Weisung eines Hoheitsträgers. Verwaltungshelfer dürfen also nicht selbstständig tätig werden oder entscheiden. Dabei spielen die Entscheidungsprozesse der öffentlichen Verwaltung eine entscheidende Rolle. Ein Verwaltungshelfer ist beispielsweise ein privater Abschleppunternehmer, der durch die Polizei mit der Entfernung eines PKWs aus einem Halteverbot, beauftragt wird.
und
Rehm: Beliehene Unternehmer und Verwaltungshelfer
https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/beliehene-unternehmer-und-verwaltungshelfer/
„Beliehene Unternehmer“ unterliegen stets einer staatlichen Aufsicht.
Beispiele:
Technische Überwachungsvereine (TÜV)
Banken und Versicherungen bei der Ausgabe von Moped- oder Mofaführerscheinen
Notare
Bezirkskaminkehrermeister
Flug- und Schiffskapitäne
staatlich anerkannte Ersatzschulen2
Tierärzte als Fleischbeschauer3
„Beliehene Unternehmer“ unterliegen stets einer staatlichen Aufsicht.
Wie sieht diese staatlicht Aufsicht bei der staatsfernen LRA aus?
Wie ist die Beleihung im Gesetz geregelt?
Wie sieht die Haftung aus?
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[...]
Kläger bemängel das bis heute keine Ordnungsgemäße Anmeldung nach §§ 8 & 12 RBStV erfolgte
VG SG: Anzeigepflicht kraft Gesetz. Kläger müsste dem nach kommen. [...]
Der Kläger konnte der Anmeldung nach §§ 8 & 12 RBStV mangels Normenklarheit nicht nachkommen, da die Zuständigkeit der LRA im RBStV nicht geregelt ist.
[...]
Kläger: Beitrag nicht sozial konform
VG SG: Gericht hätte auch lieber eine Vorlage an das BverfG gestellt und als sinnvoll erachtet wurde aber vom SWR wohl verhindert. [...]
Äusserst bedenklich, wenn eine Vorlage vom Gericht als sinnvoll bzw. notwendig erachtet wird, aber von einer Partei (Beklagte LRA) verhindert werden kann. Wie geht denn sowas?
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An die Mitleser, deren Verhandlung noch bevorsteht: in jeder Verhandlung sollte die Frage geklärt werden:
Wenn der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig eingestuft wird, wie wird dann ein abweisendes Urteil zurückabgewickelt?
Diese Frage muss in das Protokoll aufgenommen werden, z.B. mit den Worten "ich gebe zu Protokoll". Genauso muss die Antwort in das Protokoll aufgenommen werden. Wenn der Richter das nicht selbst zu Protokoll gibt, kann der Kläger die Antwort zusammenfassen und zu Protololl geben (Ich gebe zu Protokoll: "der Richter antwortet auf meine Frage: .... ").
Was nicht im Protokoll steht, wurde in der Verhandlung nicht gesagt, und man kann sich nie wieder darauf berufen!!!
(Und auch das Protokoll nach der Verhandlung überprüfen, auch da wurde schon geändert! Zuschauerprotokoll führen lassen)
(Das ist so wie bei Maklern, die können auch alles erzählen und sind für nichts verantwortlich.)
Edit "Markus KA":
Ergänzung hierzu § 160 Abs. 4 ZPO:
Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll
aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des
Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll
aufzunehmen.
Das Gericht muss nicht jede Aussage des Klägers protokollieren, der Kläger kann eine Protokollierung beantragen, das Gericht kann den Antrag ablehnen, muss aber lediglich die Ablehnung protokollieren.
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Kläger bemängel das bis heute keine Ordnungsgemäße Anmeldung nach §§ 8 & 12 RBStV erfolgte
VG SG: Anzeigepflicht kraft Gesetz. Kläger müsste dem nach kommen. [...]
Der Kläger konnte der Anmeldung nach §§ 8 & 12 RBStV mangels Normenklarheit nicht nachkommen, da die Zuständigkeit der LRA im RBStV nicht geregelt ist.
Als Selbstständiger bin ich bei der IHK Berlin vor drei Jahren "Zwangsangemeldet" worden, trotzdem haben die mir erst kürzlich brav einen ersten Leistungsbescheid geschickt, in dem ich zu einer Zahlung aufgefordert wurde. Warum haben die LRAen da Sonderrechte, das sie das nicht vorher tun brauchen? Beides wäre "Kraft Gesetz" oder nicht?
Kläger: Beitrag nicht sozial konform
VG SG: Gericht hätte auch lieber eine Vorlage an das BverfG gestellt und als sinnvoll erachtet wurde aber vom SWR wohl verhindert.
Äusserst bedenklich, wenn eine Vorlage vom Gericht als sinnvoll bzw. notwendig erachtet wird, aber von einer Partei (Beklagte LRA) verhindert werden kann. Wie geht denn sowas?
Zitat von GallusMaximus: "Beendet wird das ganze mit den Wörtern richterliche Unabhängigkeit und das es er ja anderer Auffassung sein darf. VG SG ist auch richterlich unabhängig und vertritt eben eine andere Rechtsauffassung. Abgrenzung Steuer / Beitrag alles korrekt."
Ich bin eben auf das hier gestoßen (bin noch am Lesen):
"Komplexität und Normenklarheit – oder: Gesetze sind für Juristen gemacht"
http://www.mpp-rdg.mpg.de/pdf_dat/2008_22online.pdf
EDIT: Wenn nahezu alle Richter der VerwG Gesetzestexte - wie u.a. Dr. iur. utr. Hennecke es in etwa formliert - "hart am Rande der Rechtsbeugung" (zu gunsten des örR) auslegen, ist es "richterliche Unabhängigkeit"? Und wenn Dr. Sprißler diese seine richterliche Unabhängigkeit nutz, um "anderer Auffassung" zu sein, dann wäre das "falsch"?
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nur für mich zum Verstehen:
Die LRA sind Unternehmen die gleichzeitig eine Behörde sind. Stehen jedoch komischerweise nicht unter staatlicher Kontrolle, obwohl es eine Behörde ist. Das ergibt doch gar keinen Sinn.
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Die LRA sind Unternehmen die gleichzeitig eine Behörde sind. Stehen jedoch komischerweise nicht unter staatlicher Kontrolle, obwohl es eine Behörde ist. Das ergibt doch gar keinen Sinn.
Richtig, aber es kommt noch schlimmer:
Die LRA ist staatsfern, aber steht unter der Rechtsaufsicht der jeweiligen Staatskanzlei.
Und es darf kein Mischbetrieb Behörde/Unternehmen geben. (Ich weiss aber die Quelle nicht mehr)
Ich verstehe das auch nicht.
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Richtig, aber es kommt noch schlimmer:
...
Es kommt sogar noch viel schlimmer: eine Behörde beruft sich auf Grundrechte (Art.5)...
Behörde und Grundrechtsträger geht schonmal überhaupt nicht.
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Behörden!
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Mit Hilfe der in der Studienzeit erlernten Methoden der teleologischen Reduzierung in Verbindung mit eristischer Dialektik gelingt es den
„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.
Anordnung König Friedrich Wilhelm I. aus dem Jahre 1726
Spitzbuben allemal ein Gesetz in sein Gegenteil zu verkehren.
eristischer Dialektik = "per fas et nefas" (lat. für „mit erlaubten und unerlaubten Mitteln“) als derjenige erscheinen möchte, der sich im Recht befindet.
teleologischen Reduzierung = Ausfüllung von Gesetzeslücken. Sozusagen, der Richter sieht sich als Gesetzgeber.
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[...]
Und es darf kein Mischbetrieb Behörde/Unternehmen geben. (Ich weiss aber die Quelle nicht mehr)
[...]
Diesbzgl. hier ein Beitrag von Prof. EU Pinguin hergeleitet anhand des Körperschaftssteuergesetzes:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213
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Soweit ich weiß gibt es ein höheres Urteil, dass "Mischform" Unternehmen/Behörde nicht zulässig... es kann nur eine geben.
Und mMn sind nicht nur BS sondern auch viele oder die meisten "LRA" Unternehmen (beim WDR ist es so), früher zu GEZ Zeiten war es evtl. anders.
Lt. Auskunft eines Polizisten, den ich mal zu Beihilfen der Polizei bei Vollstreckungshandlungen befragte, wäre der BS ein "Verwaltungshelfer" (das war seine pers. Meinung ohne rechtliche Wirkung)
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Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Behörden!
Kommt drauf an und zwar, ob der "Bürger" als Mensch oder Person gilt / gesehen wird...denn zB. Menschenrechte gelten wie der Name sagt für Menschen. FÜr Personen aber vermutlich nicht... ;)
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Protokoll Verhandlung 31.01.2018
[...]
Kläger: Beschwert sich über die Zwangsanmeldung (Zwa) und das der SWR kein Recht dazu hat.
VG SG: Keine Zwa da Beitrag an Wohnung knüpft und dieser Beitrag kraft Gesetztes besteht.
Kläger bemängel das bis heute keine Ordnungsgemäße Anmeldung nach §§ 8 & 12 RBStV erfolgte
VG SG: Anzeigepflicht kraft Gesetz. Kläger müsste dem nach kommen. RBStV wird mit Abwasser-, Erschießungsbeiträge, sowie Müllgebühren verglichen.
[...]
Ich habe gerade folgende Ausführungen zum Kommunalabgabenrecht vom 28.10.2015 gefunden:
Autoren:
Univ.-Prof. Dr. Christoph Brüning
Lehrstuhl für Öffentliches Recht und
Verwaltungswissenschaften
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Kommunalabgabenrecht
Rechtliche Einordnung, gesetzliche Grundlagen und Schranken (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwiHgu72hYXZAhWGPRQKHewIDEsQFggvMAA&url=http%3A%2F%2Farbeitsgemeinschaft-verwaltungsrecht-nrw.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2015%2F06%2Fkommunalabgabenrecht.pdf&usg=AOvVaw2B9orZT5OV-GSA8ji98GR1)
Daraus wichtige Zitate:
Kosten – Erforderlichkeit der Kosten
- Nicht alle betriebsbedingten, d. h. durch die
Leistungserstellung verursachten, sondern nur die für die
Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten
- Nicht berücksichtigungsfähig sind überflüssige und/oder
übermäßige Kosten.
- Einrichtungsbezogen und kostenbezogen
Grundlagen der Kostenverteilung
• Zusammenhang von Kostendeckung und Maßstab
?- Gesamtkosten als Dividend
- Summe der Maßstabseinheiten als Divisor
- Verteilungsregelung ohne Einfluss auf die Kostendeckung
- Aber: Kostenüberdeckung bei Veranschlagung von zu wenig Maßstabseinheiten
• Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab, § 6 Abs. 3 KAG
• Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs im Ermessen der Gemeinde
?- nicht notwendig den zweckmäßigsten oder vernünftigsten Maßstab
zu wählen? auch nicht zwingend denjenigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der
dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommt
Verteilungsprinzipien
• Äquivalenzprinzip
?- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
?- Kein Missverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung für den Gebührenpflichtigen
-? Verletzung nur bei gröblicher Störung des Ausgleichsverhältnisses
• Willkürfreiheit des Art. 3 Abs. 1 GG
?- Sachlicher Grund für Differenzierung zwischen Gebührenpflichtigen ist Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung.
-? Aber: Grundsatz der Typengerechtigkeit
•Leistungsproportionalität
-? Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit
-? Belastung nur mit den Kosten der in Anspruch genommenen Leistung
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Meinen Dank an GallusMaximus für sein interessantes Protokoll, das wieder zeigt, wie anscheinend manche Gerichte eine mündliche Verhandlung mit einem ... verwechseln. Man hätte sich doch als Kläger manchmal gerne etwas mehr den Respekt und die Sachkenntnis gewünscht, die von einem Gericht erwartet wird.
Richter stellen nicht vor und bezeichnen SWR direkt im Eröffnungssatz als Behörde
Mir ist bisher keine Verhandlung bekannt, in der sich Richterin oder Richter nicht vorgestellt hat.
VG SG: SWR darf Vollstreckungstitel selber schaffen. Vom vors. Richter wird mehrfach betont das man da anderer Auffassung sein darf und das es ihm und der Kammer völlig egal ist.
Man darf seine Meinung haben, allerdings muss man auch und gerade als Richter die Gesetze beachten.
Die Landesregierungen haben beschlossen, dass der RBStV in allen Bundesländer gleich lautend sein soll.
Allerdings hat man nicht beachtet, dass die Vollstreckungsgesetze in deneinzelnen Bundesländern teilweise unterschiedlich sind.
Der Gesetzgeber sagt lediglich, laut § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV:
"Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."
Der Gesetzgeber in BW sagt aber auch, laut § 1 VwVG-BW:
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen
Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten,..."
In den uns bekannten Festsetzungsbescheiden wird keine Geldleistung genannt, es wird lediglich auf einen Kontostand hingewiesen (Rückstandsbescheid).
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Kammer in einer öffentlichen Verhandlung anzuraten ist zu behauptet, dass ihr die Gesetze egal sind.
RBStV wird mit Abwasser-, Erschießungsbeiträge, sowie Müllgebühren verglichen.
Die schon oft im Forum zitierte gerichtliche und rechtlich sinnlose Floskeln. Hierzu viele Hinweise im Forum und es ist jedem Kläger zu raten, sich auf diese Floskeln vorzubereiten und entsprechend zu kommentieren.
Es soll schon Richter geben, die die Verwendung dieser Floskeln aus gutem Grund mittlerweile eingestellt haben. ;)
Hierzu noch ein Hinweis zum Vergleich zwischen o.g. Gebühren und dem Rundfunkbeitrag:
Ein allgemeiner Unterschied ist der, dass genannte Abgaben NICHT gesamtschuldnerisch eingezogen werden können.
Es gibt nämlich keine bundesgesetzlich festgelegte "gemeinschaftliche Haftung" für eine Schuldnermehrheit "Abwasser"/ "Anliegernutzung" und "Müll".
(negative Einschränkung der Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG)
Für den Rundfunkbeitrag allerdings auch nicht, daher verstösst er gegen Art. 9 GG.
VG SG: Gericht hätte auch lieber eine Vorlage an das BverfG gestellt und als sinnvoll erachtet wurde aber vom SWR wohl verhindert.
Mir ist nicht bekannt, dass eine Richtervorlage an das BVerfG vom Beklagten verhindert werden kann?
Rundfunkgebühren waren viel schlimmer als Beitragspflicht und RBStV heute. Es wird auf die armen Rentner verwiesen die für einen 450 € Job zusätzlich, zur damaligen Zeit in die Wohnungen / Häuser gespäht haben, um Geräte ausfindig zu machen. Eingriff in die Grundrechte war viel schlimmer. Bei jeder Systemänderung Verlierer & Gewinner. Auf Grund Gewaltenteilung Gericht entscheidet nicht über Gerechtigkeit. Pauschalisierung / Typisierungsgrundlage (90% Klausel) alles rechtens. ÖÖ muss unabhängig vom Staat finanziert werden
Die Zahlen belegen, die Vollstreckungsersuchen haben sich seit 2010 auf heute 1,46 Millionen ca. verdoppelt. Der aktuelle Zwangsbeitrag verursacht deutlich schlimmere Zustände für die Bürgerinnen und Bürger.
Aus der Rechtsprechung, Typisierung, Grundrecht und Grundrechtskontrolle:
https://www.juwiss.de/der-gesetzgeber-beim-typberater-typisierung-als-verfassungsrechtliche-steuerungs-und-kontrollstrategie/#footnote_10_4261 (https://www.juwiss.de/der-gesetzgeber-beim-typberater-typisierung-als-verfassungsrechtliche-steuerungs-und-kontrollstrategie/#footnote_10_4261)
"Auch außergewöhnliche Belastungen können im Rahmen eines Freiheitseingriffs von den Betroffenen hinzunehmen sein, wenn sie sich als völlig atypische Auswirkung darstellen oder wenn es an einer hinreichend abgrenzbaren Personengruppe fehlt, deren Berücksichtigung vom Gesetzgeber zu verlangen wäre."
Der Rundfunkbeitrag hat die typischen Auswirkungen einer Abgabe. Ebenso kann man in Baden-Württemberg mit seinen ca. 130000 Haushalten ohne Fernsehgerät (2016) durchaus von einer hinreichend abgrenzbaren Personengruppe sprechen. Das sind Personenmassen, die die Rechtfertigung außergewöhnlicher Belastungen nicht mehr zulassen. Eine 90% Klausel oder sonstige zahlenmäßige Regelung ist nicht bekannt. Die Typisierungsgrundlage des Rundfunkzwangsbeitrages ist alles andere als verfassungsmäßig (siehe hierzu auch Verfassungsbeschwerden RA Bölck und Koblenzer)
Ausstattung mit Gebrauchsgütern, Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
https://www.statistik-bw.de/PrivHaushalte/AusstattVermoegen/Ausstatt-GebrGueter.jsp (https://www.statistik-bw.de/PrivHaushalte/AusstattVermoegen/Ausstatt-GebrGueter.jsp)
VG SG: Verweist auf das Dschungelcamp und was davon zu halten ist. Jeder darf aber selbst davon halten was er mag.
Es ist zwar selten und spricht nicht gerade für das Gericht, wenn es sich über Programminhalte äußert, schon gar nicht in diesem abwertenden Ton. Man könnte als Kläger den Faden aufnehmen und mit Krimiberieselung und gesponserten Spielshows dazu Stellung nehmen, aber das ist nicht unser Thema.
Sollen sich die Kollegen in Karlsruhe damit herumschlagen. VG SG wünscht allen viel Spaß....
Das haben wir hier in Karlsruhe ganz bestimmt 8)
Kläger: Beweisantrag Behördensiegel, Behördenstempel, beglaubigte Abschrift Beamtenausweis. Vom SWR
VG SG: SWR ist Unternehmen und Behörde sogleich. Es erfolgt ein weiterer Vergleich mit den TÜV Behörden … hier wären auch keine Beamten angestellt und hätten hoheitliche Rechte bzw. üben hoheitliche Tätigkeit aus.
Gericht wäre nicht in der Lage diesen Beweisantrag zu formulieren. Es wird weiter argumentiert, das wenn der Beweisantrag positiv verläuft zu Ungunsten des Klägers wäre.
Die Verwendung von Beweisanträgen ist für unser Anliegen unbedingt notwendig, dies haben die letzten Verhandlungen gezeigt. Die Gerichte winden sich und meiden verständlicherweise Beweisanträge. Beweisanträgen bedeuten immer zusätzliche Arbeit, sie müssen protokolliert, beraten und verhandelt werden. Je nach Art des Beweisantrages muss eine Ablehnung durch das Gericht in der Verhandlung begründet werden. In diesem Falle muss man sich darauf einrichten, dass die Verhandlung möglicherweise auf den Nachmittag verlängert wird.
Die gerichtliche Floskel "TÜV" ist mir neu. Hierzu lässt sich sagen, der TÜV ist mit hoheitlichen Aufgaben im Dienste der notwendigen Sicherheit zum Schutze der Bevölkerung beauftragt, wird nicht von Zwangsbeiträgen finanziert, besitzt kein Selbsttitulierungsrecht und beantragt keine Haftbefehle...zumindest sind mir keine bekannt.
Hierzu auch:
Beitragsservice ist keine Behörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg164976.html#msg164976 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg164976.html#msg164976)
Achso und der TÜV muss nicht "staatsfern" sein, darf also in den Aufsichtsräten seiner Tochterfirmen (falls vorhanden) Regierungsmitglieder einsetzten, was natürlich bei einem "staatsfernen" Rundfunk nicht zulässig ist (*ups* habe ich jetzt ein Staatsgeheimnis verraten?) ;)
Es erfolgt obligatorischer Vorschlag des Gerichts Klage zurück zu nehmen / Einsparung 2 /3 Kosten.
Komisch, diese Fragen haben die Gerichte in Karlsruhe mittlerweile aufgegeben, warum nur... 8)
Meine Gratulation an den Kläger, noch ein paar Beweisanträge mehr und wir schaffen das... ;)
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Dank an GallusMaximus und an Markus ka
Noch eine Anmerkung zu
Rundfunkgebühren waren viel schlimmer als Beitragspflicht und RBStV heute.
Der Missbrauch des Datenschutzes ist heute viel schlimmer.
- Es wird gegen das EU-Recht verstossen (jeder darf bestimmen/einwilligen wer seine Daten bekommen darf).
- Es wird gegen das Bundesrecht verstossen (Meldedaten dürfen nur an Behörden weitergegeben werden, Länder haben rechtswidrig Gesetze erstellt (wenn Bundesgesetz dann darf dem kein Landesgesetz widersprechen),
- Es wird rechtswidrig eine zentrale Meldedatei erstellt
- Rasterfahndung des BS nach "Nichtnutzern"
Diese viel gravierenderen Datenschutzverletzungen und Rechtsverletzungen fallen nur nicht so auf, als wenn eine Rentner mal Abends ins Wohnzimmerfenster schaut.
Ausserdem was soll das Argument? Eine schlimme Rechtsverletzung damals rechtfertigt eine angeblich leichtere Rechtsverletzung heute?? Opa erzählt vom Krieg?
Was ist das für ein Rechtsverständniss?
Das sind die Argumente, die mir dazu eingefallen sind. Unser verehrter Profät könnte sicher noch mehr Argumente und kompetenter Vorbringen.
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Noch eine Ergänzung zum Bericht von GallusMaximus:
Die Verteilung der Redezeit während der Verhandlung war geschätzt in etwa wie folgt:
Vorsitzender: 90 %
Berichterstatterin: 7 %
Kläger: 3 %
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War der Vorsitzende der Beklagte und musste sich ausgiebig verteidigen?
Oder hat es da jemand schwer nötig gehabt, eine Show abzuziehen >:(
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Diesbzgl. hier ein Beitrag von Prof. EU Pinguin hergeleitet anhand des Körperschaftssteuergesetzes:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213
Ist aber auch im EU-Recht so.
Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html
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Ich habe als Kläger eine Beschwerde ins Auge gefasst.
Begründung:
Das hohe Gericht hat mit seinen Äußerungen wie z.B.
1. Direkt zur Eröffnung: "Ihre Klage wird keinen Erfolg haben".
2. Dann "... diese Kammer hat in den zurückliegenden Jahre immer so entschieden und das Gericht hält sich daran",
3. ferner: "Wir sehen das genauso wie die Beklagte" und
4. und: " ...sehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken"
5. schließlich noch: "Wir alle zahlen seit Jahren diese Beiträge",
unter Beweis gestellt, dass es voreingenommen, befangen und parteilich ist. Zudem ist das Gericht offensichtlich nicht ausschließlich dem Gesetz verpflichtet, sondern eher der "Gewohnheit der Kammer".
Hat Jemand Infos, ab wann die Beschwerdefrist läuft und wie lange? - ab mündl. Verhandlung oder ab Zugang des Beschlusses? -
Vorab vielen Dank und nochmals herzlichen Dank für die öffentl. Beteiligung an der mündl. Verhandlung und das Zuschauerprotokoll.
AP für Grundrechte
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§ 321a ZPO Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn:
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
wird.
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig
zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
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Hierzu auch:
Wenn sich in einem fiktiven Fall z.B. das Gericht zu Beginn der Verhandlung nicht vorstellt, dem Kläger gegenüber abfällige Bemerkungen macht oder gar wie im oben genannten Beispiel das Urteil vorwegnimmt und sich ohne Hinweis auf die Gesetzteslage der Aussage des Beklagten anschließt, dann ist das als Kundgabe von Missachtung gegen den Kläger und als Verdacht der Parteilichkeit zu verstehen.
In diesem Fall wäre ein Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu stellen.
§ 42 Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Dazu der Hinweis, alle Anträge (Klageantrag, Aussetzung Beweisanträge) erst am Ende der Verhandlung stellen. Nicht zu Beginn, wie es gelegentlich vom Gericht vorgeschlagen wird.
Weil eine Ablehnung des Richters nach einem gestellten Antrag nicht mehr erfolgen kann:
§ 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich
bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen
oder Anträge gestellt hat.
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Hierzu auch:
Wenn sich in einem fiktiven Fall z.B. das Gericht zu Beginn der Verhandlung nicht vorstellt, dem Kläger gegenüber abfällige Bemerkungen macht oder gar wie im oben genannten Beispiel das Urteil vorwegnimmt und sich ohne Hinweis auf die Gesetzteslage der Aussage des Beklagten anschließt, dann ist das als Kundgabe von Missachtung gegen den Kläger und als Verdacht der Parteilichkeit zu verstehen.
In diesem Fall wäre ein Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu stellen.
§ 42 Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Dazu der Hinweis, alle Anträge (Klageantrag, Aussetzung Beweisanträge) erst am Ende der Verhandlung stellen. Nicht zu Beginn, wie es gelegentlich vom Gericht vorgeschlagen wird.
Weil eine Ablehnung des Richters nach einem gestellten Antrag nicht mehr erfolgen kann:
§ 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich
bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen
oder Anträge gestellt hat.
Hierzu folgender Sachverhalt:
Kläger M. hat bereits VerfBeschwerde am Laufen.
Beitragsservice drangsaliert mit weiteren neuen Bescheiden.
Erneut Klage beim VerwGericht..
Jetzt kommts:
gleicher Richter wie bei der ersten Verhandlung 2014.
Kläger M wird Ausschluss der Richter fordern (insgesamt 3 Richter und 2 erhrenamtliche) nach §54 Abs. 2 VerwGO:
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
Mal sehen, was passiert.
Da bei Klageerhebung Anträge gestellt werden musste mit Begründung.... zu dem Zeitpunkt kannte ich die Namen der Richter noch nicht. (wegen §42 Abs. 2 ZPO)
Kläger M "bastelt" gerade m Text.
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In einer fiktiven Verhandlung könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass bei Verhandlungen vor der gesamten Kammer (5 Richter). in einem Befangenheitsantrag alle Namen der Richterinnen und Richter genannt werden müssen.
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In einer fiktiven Verhandlung könnte das Gericht darauf hingewiesen haben, dass bei Verhandlungen vor der gesamten Kammer (5 Richter). in einem Befangenheitsantrag alle Namen der Richterinnen und Richter genannt werden müssen.
So weit ist es ja noch nicht.
In dieser fiktiven Verhandlung steht noch kein Termin an.
Lediglich die Gegenseite hat sich schriftlich ereifert (im Übringen mit den gleichen "Justitiaren" wie 2014.
Einen Hinweis gab es bis jetzt noch nicht.
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Hallo Ihr Lieben,
hiermit will ich über den aktuellen Stand berichten:
1. Auszug vom Schreiben vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. Senat an meinen RA Thorsten Bölck, eingegangen am 21. April 2018:
Verwaltungsrechtssache ... gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - wegen Rundfunkbeitrag, hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
Der mit dem Schriftsatz vom 28.03.2018 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31.01.2018, Az.: 5 K 3892/16,
zugestellt am 02.03.2018, ist am 29.03.2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangen.
Der Antragsgegner erhielt Doppel der Antragsschrift mit der Bitte, sich zu dem Antrag bis zum 18.05.2018 zu äußern.
Die Schriftsätze sind in 2facher Fertigung einzureichen.
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Albrecht
Vorsitzender Richter am VGH
...
2. Die Beiträge: "ZAUBERN" (wie Sie einer leeren Wohnung beibringen Fernsehprogramme zeigen und Rundfunksender hören zu lassen) und
"Die Kammer des Unrechts" - 5. Kammer, Verwaltungsgericht Sigmaringen
finden Sie demnächst auf den Seiten: a.) www.klärschlammforum.de (http://www.klärschlammforum.de/_sgg/f10000.htm)
b.) www.klärschlammforum.com (http://www.klärschlammforum.com/_sgg/f10000.htm)
c.) www.unrechtsta.at (http://www.unrechtsta.at/_sgg/f10000.htm)
d.) www.unrechtssta.at (http://www.unrechtssta.at/_sgg/f10000.htm)
Dort werden dann auch im Laufe der Zeit sämtliche Unterlagen veröffentlicht.
Bis demnächst und liebe Grüße.