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Autor Thema: Beantragung der Befreiung = "Anerkennung" des "Beitrags"?  (Gelesen 4218 mal)

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  • Beiträge: 390
Weiß zufällig jemand, ob die Beantragung einer Befreiung eine "Anerkennung" des Beitrag bedeuten würde?

Ich habe nämlich gesehen, dass nun rückwirkend für 3 Jahre Befreiung möglich ist.
Habe noch 3 Bestätigungen von Jobcenter für Befreiung von 2 Jahren oder so. Aber die hatte ich nie eingereicht, aus Prinzip halt.
Allerdings schulde ich denen angeblich nun fast 1100,00 und eine Veringerung des Betrages wäre nicht schlecht...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 19:33 von Bürger«

a
  • Beiträge: 178
Weiß zufällig jemand, ob die Beantragung einer Befreiung eine "Anerkennung" des Beitrag bedeuten würde?

Ich würde den Antrag nur "hilfsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" stellen.

Im "Pastor-Urteil" (VG Neustadt/Weinstraße, AZ: 5 K 145/15.NW) haben die Richter dem Kläger die "Anerkennung" unterstellt:
Zitat
RN29:
Die vom Kläger u.a. unter Bezugnahme auf die Begründung der von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erneut ausführlich dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei, muss im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht erneut geprüft werden, denn der geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt das Bestehen der Beitragspflicht gedanklich voraus.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE160003325&doc.part=L

Siehe auch:
Gerichtsurteil: Keine Befreiung von GEZ aus religiösen Gründen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20603.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2018, 02:48 von Bürger«

S
  • Beiträge: 1.158
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Eine mir bekannte Person D könnte in etwa folgende Klarstellung bezüglich eines
hilfsweisen Antrags auf Befreiung ihrem Widerspruch hinzugefügt haben:
Zitat
Dieser Antrag stellt keine Anerkennung Ihrer Forderung oder eine Anerkennung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags dar.
Ich stelle diesen Antrag nur, weil er in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gefordert wurde und ich damit meiner Pflicht nachkomme.


Edit "Bürger":
Wegen Eigenständigkeit der Fragestellung und wegen der Thementreue musste eine nachfolgende Frage einschl. der darauf erfolgten Antworten ausgegliedert werden nach
Kann "Riester-Rente" gepfändet werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26150.0.html
Bitte nicht innerhalb eines Threads mit einem klaren Kern-Thema davon abschweifende Neben-Themen diskutieren, sondern für eigenständige Fragen auch eigenständige Threads mit aussagekräftigem Betreff erstellen, vorher aber immer auch ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen um sicherzustellen, dass das Thema nicht bereits existiert und dort die Antworten ggf. bereits gegeben sind oder weiterdiskutiert werden kann.
Hier im Thread bitte ausschließlich weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Beantragung der Befreiung = "Anerkennung" des "Beitrags"?
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2018, 04:17 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

n
  • Beiträge: 390
Ein HerrX hat nun für insgesamt 5  Zeiträume (X) der letzten 3 Jahre eine Befreiung OHNE Anerkennung - wie oben geraten - beantragt. Er wartet nun ab, was daraus wird. Er wird das Ergebnis mitteilen um andere zu informieren.

(X) Edit, einer davon lag aber tlw. ausserhalb (d.h. älter als 3 Jahre) der 3 Jahresfrist, wird Zeitraum anteilig berechnet?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2018, 13:02 von nexus77«

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  • Beiträge: 390
Also ich habe nichts mehr vom "Rundfunk" gehört, weder eine Antwort auf meine Befreiungs Anträge, noch die übliche Mahnung...
Weiß jemand wie lange es ungefähr dauert, bis die das bearbeitet haben...ich habe es vor ca. 1 Monat abgeschickt.


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Ausgehend von Zeiten bei Widerspruch z.B. MDR zwischen 3 Monaten und 3 Jahren ist im Forum wahrscheinlich alles dabei. Andere Anstalten haben wahrscheinlich ähnliche Zeiten.
Person A hat Glück im Fall es kommt eine Ablehnung kann er gleich Widerspruch erheben und nochmal warten. Immer den Antrag auf Aussetzung hilfsweise stellen.


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  • Beiträge: 390
Es scheint die rückwirkende Befreiung hat funktioniert. Herr X´s  ang. Schulden haben sich somit reduziert. Wg. eines Fehlers des JC der einen kompl. Zeitraum falsch berechnete und X deshalb kein rechtsgültiger ALG2 Bescheid dafür vorliegt, konnte X dafür keine Befreiung beantragen.

X hatte einen schriftlichen, termingerechten, berechtigten Widerspruch dagegen beim JC eingelegt, diesem wurde nach mittlerweile fast 4 (!) Monaten noch nicht schriftlich beschieden (nur oberflächliche mündliche Aussage einer Art Teamleiterin!).....auch dem mittlerweile eingeschalteten Rechtsschutz scheint es bisher nicht gelungen, dem Jobcenter eine schriftliche verbindliche Antwort zu entlocken.-

...wenn nun der "Rundfunk" wieder einmal beim armen Herrn X pfänden will, kann er die Vollstreckungsstelle dann an das JC verweisen, dass sie dort das Geld für fraglichen Zeitraum eintreiben?  :(

Edit, der BS des WDR hat X auch eine recht übersichtliche Aufstellung geschickt aus der die ang. noch geschuldeten Zeiträume, sowie die "befreiten" hervorgehen. Dafür ein Lob - allerdings werden dort über 30,- ang. "Verzugszinsen / Mahngebühren" erwähnt, was sogar wenn Forderung berechtigt wäre, ziemlich hoch erscheint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2018, 11:33 von nexus77«

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  • Beiträge: 4.009
Zitat
Zeitraum falsch berechnete und X deshalb kein rechtsgültiger ALG2 Bescheid dafür vorliegt, konnte X dafür keine Befreiung beantragen.

Das Eine hat mit dem Anderem nichts zu tun. Sprich die Befreiung kann A immer beantragen, also auch für beliebige Zeiträume, aber das bedeutet nicht, dass A dabei sofort die Nachweise hat. Person A könnte auch Monat für Monat die Befreiung beantragen.

Zur Frage der Vollstreckung, eine Person A würde es dazu gar nicht erst kommen lassen, denn es ist besser und leichter im Vorfeld zu reagieren. Also Antrag stellen, wenn der Nachweis noch nicht vorhanden ist, diesen Sachverhalt mitteilen.


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  • Beiträge: 390
Danke für den Hinweis.... stimmt natürlich - der fragliche Zeitraum könnte beantragt werden, mit Hinweis dass Nachweis nachgereicht wird.

Vorgestern hatte X die dritte Vollstreckungsankündigung erhalten, dieses mal will ein Beamter ihn auch besuchen.
Zeiträume stimmen nicht überein, d.h. in Aufstellung Stadtkasse sind inzwischen befreite enthalten. Es sind darin natürlich aber auch Zeiträume von ab 01/2013 enthalten, bzw. welche wo keine Befreiungsgrund vorlag. 2013 ist aber schon 5 Jahre her nun. Wie kann es sein, dass nach 5 Jahren noch etwas eingetrieben werden kann? Bei einer berechtigten Forderung hätte man dass doch spätestens einige Monate danach geltend gemacht und eingetrieben. Alleine dieser lange Zeitraum spricht nach X Ansicht schon dafür, dass die Forderung nicht berechtigt sein kann. Wenn Firmen o. Behörden berechtigte Forderungen haben und sich dessen auch sicher sind, dann werden die das spätestens 2-3 Monate danach eintreiben.



Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt, da überflüssig. Bitte daher darauf verzichten.
Hier bitte außerdem nicht vom eigentlichen Thread abdriftende Einzelfällle vertiefen, sondern bitte nur noch eng und zielgerichtet zum Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2018, 18:36 von Bürger«

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  • Beiträge: 4.009
Bitte zu den Fragen die Punkte Verjährung lesen und lesen was Verwirkung ist.

Sollten bereits Forderungen mit Bescheiden vorliegen, so würden diese Forderungen sehr wahrscheinlich nicht verjährt sein. Ob eine Forderung zu einem Zeitpukt als ein Bescheid dazu tatsächlich bekanntgegeben wurde bereits verwirkt oder verjährt war hängt von verschiedenen Umständen ab. --> Siehe Forum Verjährung.

z.B.
Festsetzungsbescheid erhalten -> auch gültig für die Zeit vor 2013?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22760.msg145389.html#msg145389
allgemein

Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17015.msg141323.html#msg141323


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht vom eigentlichen Thread abdriftende Einzelfällle vertiefen, sondern bitte nur noch eng und zielgerichtet zum Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beantragung der Befreiung = "Anerkennung" des "Beitrags"?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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b
  • Beiträge: 775
Beim früheren System war Befreiung = Anmeldung bei GEZ. Man hat sich also mit Befreiung automatisch auch mit einem Gerät angemeldet. Als Ergebnis einer Befreiung hat man somit eine GEZ-Nummer bekommen. Man hat von sich aus bestätigt, dass man den Rechtsstatus "Rundfunkteilnehmer" besitzt.

Rundfunkgebührenbefreiung
Bürgerservice Mainz
http://www.mainz.de/vv/produkte/buergeramt/rundfunkgebuehrenbefreiung.php
Zitat
War bisher kein Rundfunkgerät angemeldet, gilt der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gleichzeitig als Anmeldung.

Zitat
Weiß zufällig jemand, ob die Beantragung einer Befreiung eine "Anerkennung" des Beitrag bedeuten würde?

Im Grunde bestätigt man somit selbst, das man Beitragsschuldner ist, da nur ein Beitragsschuldner Antrag auf Befreiung stellen kann. Ab diesem Zeitpunkt spielt "Nicht-Anerkennung" eines Beitrags keine Rolle, da man sein Status des Schuldners schon selbst durch Befreiung bestätigt hat.

Besser wäre das generelle Abstreiten, dass man Beitragsschuldner ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2018, 13:08 von boykott2015«

m
  • Beiträge: 436
Im Grunde bestätigt man somit selbst, das man Beitragsschuldner ist, da nur ein Beitragsschuldner Antrag auf Befreiung stellen kann. Ab diesem Zeitpunkt spielt "Nicht-Anerkennung" eines Beitrags keine Rolle, da man sein Status des Schuldners schon selbst durch Befreiung bestätigt hat.
Besser wäre das generelle Abstreiten, dass man Beitragsschuldner ist.

Die Gefahr sehe ich bei dem jetzigen erneuten Datenabgleich. Ob es nicht gewollt ist, dass alle Personen in Wohnungen angeschrieben werden und durch eine Rückantwort kommt ein Kontakt ein Vertragsverhältnis zu stande, worauf der BS/LRA's sich berufen könnte. Das schließt übrigens auch den Datenschutz mit ein, es erlaubt dem Vertragspartner die Daten zu speichern.

Wenn man bedenkt, dass der BS mit einem Kostenvolumen von 12 Millionen für den Datenabgleich kalkuliert, das ist ja nicht einfach 100 Tsd. Briefe werden versendet. Wobei ich davon ausgehe, dass von den 12 Mio. die wenigsten Kosten in die Infrastruktur einfließen, denn diese besteht beim BS-Rechenzentrum längst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2018, 19:00 von Bürger«

  • Beiträge: 7.376
@ muuhhhlli

Das Wesen einer unlauteren Geschäftspraxis besteht u. a. darin, einen Sachverhalt vorzutäuschen, der zu einer Entscheidung führt, die bei klarem Verstand nicht getroffen werden würde.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 436
@ muuhhhlli
Das Wesen einer unlauteren Geschäftspraxis besteht u. a. darin, einen Sachverhalt vorzutäuschen, der zu einer Entscheidung führt, die bei klarem Verstand nicht getroffen werden würde.

Die Geschäftspraxisbestandteile des RF-Beitrages in all seinen Formen, auswüchsen und nichtbeachtung gesetzliche Vorgaben sind hier im Forum in den Beiträgen überall nachzulesen. Es gibt nichts was es nicht gibt.

Ist das festsetzen eines Rf-Beitrages trotz einer nachweislichen Befreiungzeit eine unlauteren Geschäftspraxis?

Oder wie kommt der BS zu der Entscheidung mir ein Schreiben zuzusenden, dass ich vorsorglich bis 2020 befreit wäre?

Ist das üblich bei Befreiungen und übliche Geschäftspraxis?

Im 15. RBStV steht geschrieben, man würde nach 3 Jahren die Daten der Bürger die nicht mehr benötigt würden - löschen. Eine Erklärung von den LRA's, dem BS dazu, ob dies erfolgt ist, ist mir bis heute nicht bekannt. Die machen einfach was sie wollen, eine einheitliche Geschäftspraxis ist nicht zu erkennen. Ziel ist es den Rf-Beitrag wie Sozialbeiträge im automatischen Verfahren vom Schuldner einzuziehen. Zur Umsetzung ist dem BS jedes Mittel recht, auch z.B. einer unschuldigen nichtbetroffenen Person grundlos Nachteile zuzufügen. Bin mir sicher, wir werden im Forum in absehbarer Zeit von Betroffenen das erfahren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2018, 21:41 von muuhhhlli«

 
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