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Autor Thema: Festsetzungsbescheid erhalten -> auch gültig für die Zeit vor 2013?  (Gelesen 6242 mal)

C
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Hallo zusammen, nach langem Stöbern durch das Forum habe ich sehr viele nützliche Infos gelesen, allerdings zu diesem speziellen Fall von Person Y als Zusammenhang, für die weitere Vorgehensweise oder Möglichkeiten einer weiteren Vorgehensweise nicht wirklich fündig geworden! Aus diesem Grund habe ich mich entschieden das hier anzusprechen, hoffe das mir da der ein oder andere etwas Licht ins Dunkle bringen kann!

Fiktiver Fall:

Person Y hat seit 2010 die Zahlungen an den BS aus bestimmten Gründen eingestellt und auf allen folgenden Schreiben (alles immer per normaler Postzustellung) nicht mehr reagiert ohne irgendwelche Konsequenzen. 2015 hat aber Person Y sich Gedanken gemacht, ob es nicht einen anderen Weg gibt aus dieser Nummer rauszukommen, da es Ihm ja eigentlich gefühlsmäßig für nicht Rechtens war, für so einen Verein irgendeinen Beitrag zu spenden! Daraufhin in die Materie eingelesen und auf den folgenden Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt.

Zitat aus Widerspruch zum Festsetzungbescheid:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 03.01.2016, mir zugestellt am 14.01.2016, Widerspruch ein, sowie gegen alle weiteren, zukünftigen, Festsetzungsbescheide, bis über meinen Widerspruch und meine auf den Widerspruchsbescheid folgende Klage gerichtlich entschieden wurde.
Am  01.12.2015 (erhalten am 14.12.2015) kam eine Mahnung, nach meinem Rechtverständnis ist eine Mahnung  ohne vorherige Rechtsbelehrung unwirksam.

Da ich vorher keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich somit auch der Forderung vom 01.12.2015 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird. Ich bitte um Zustellung eines widerspruchfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum ab 01.06.2010 bis 31.08.2015, da ich bis dato diese nicht erhalten habe. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum an mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen.

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 03.01.2016 nach § 80 (4)VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 18.01.2016 gerichtlich entschieden wurde.

Bis nun mehr als ein Jahr später, am 17.03.17 erhält Person Y den Widerspruchsbescheid (wieder ohne förmliche Zustellung, aber mit Rechtsbehelfsbehlerung), mit Ablehnung dessen und der ihm nicht klaren Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung!

Nun fragt sich Person Y der ja von vornerein sich dessen bewusst war das er bis zur Klage gehen würde, ob es denn jetzt Sinn macht die Klage jetzt auf dieses Schreiben einzureichen oder erstmal nicht, aus folgenden Gründen bzw. Fragen!

Was ist mit all den Forderungen vor 2013? Verjährt? Oder nicht mehr geltend weil ab 2013 es zum BS wurde?

Ist der Widerspruchsbescheid überhaupt geltend, wegen nicht förmlicher Zustellung und mittlerweile über 1 Jahr später? Muss Person Y überhaupt darauf reagieren wegen Klagefrist?

Wäre super wenn jemand da Tips hätte was es an Möglichkeiten gibt um die Frist einfach zu verlängern und genügend Zeit bekommt um sich nochmals richtig einzuarbeiten zwecks Klagevorbereitung!


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C
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Hallo Leute,

fiktive Person Y hat zunächst fristwahrend Klage eingereicht!

Nach wie vor besteht aber noch die Frage ob die Gebühren aus der Zeit GEZ bis 2013 noch gefordert werden können vom BS!

Ausserdem hat Person Y ein neuen Festsetzungsbescheid erhalten wo natürlich wie gewohnt Widerspruch eingelegt wird, allerdings wird in diesem Bescheid darauf hingewiesen das am 01.04 Vollstreckung eingeleitet wurde wegen anderer Festsetzungsbescheide! Ist dieser Hinweis ernstzunehmen nachdem Klage eingereicht wurde?

Person Y bittet um euren Rat, da im Moment leicht überfordert mit der ganzen Angelegenheit!


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f

faust

Hallo, bin 2013 in Sachsen zwangsangemeldet worden, über "Beiträge" vor 2013 hat noch nie jemand mit mir gesprochen -> ich denke mal, das ist "durch".

Einem Bekannten von mir ist aber letztes Jahr dasselbe widerfahren:

In einem Festsetzungsbescheid war der Vermerk/Hinweis, dass die bislang festgesetzten und noch nicht bezahlten "Beiträge" ( -> Klage abgewiesen) jetzt in die Zwangsvollstreckung gegeben werden würden. Vier Wochen später kam dann tatsächlich Post vom GV.

Da aber auch Beiträge vollstreckt werden sollten, für die noch nicht mal ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid vorhanden war, wurde vom GV eine Fristverlängerung eingeräumt bis zur Klärung -> entspannter Geselle, das hat man wohl selten.

Gezahlt wurde immer noch nicht (jetzt 9 Monate seit Erstkontakt GV).


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[...] wird in diesem Bescheid darauf hingewiesen das am 01.04 Vollstreckung eingeleitet wurde wegen anderer Festsetzungsbescheide! Ist dieser Hinweis ernstzunehmen nachdem Klage eingereicht wurde?? Person Y bittet um euren Rat, da im Moment leicht überfordert mit der ganzen Angelegenheit!

Die Klage läuft noch? ->
ja -->

Die Klage läuft schon sehr lange? --> ja --> Dann ist das aus bisheriger Sicht "ehr" ungewöhnlich, weil bisher sehr wahrscheinlich der Vollzug durch den MDR solange die Klage läuft ausgesetzt wurde -das aber jedoch auf mehr oder weniger freiwilliger Basis- etwas anders würde nur gelten, wenn ein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde im Widerspruch oder gegebenfalls nochmal bei der Klage.  Der Vollzug wurde dann erst nach der Klage fortgesetzt, wenn keine Rechtsmittel weiter eingelegt wurden.

--
Die weitere Frage ist auch noch ob der Bescheid, welcher jetzt vollstreckt werden soll, Bestandteil der Klage war. --> Ja, dann ehr ungewöhnlich.

Nein, dann ist das wahrscheinlich völlig normal. --> Und es wahrscheinlich wie in allen anderen Fällen.
-->

In allen anderen Fällen würde gelten, ja, wenn das so drauf steht, kann davon ausgegangen werden, dass in einem Zeitraum X Post kommt dazu.


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Danke erstmal für die schnellen Antworten, also folgendes: 
wie in dem ersten Beitrag beschrieben hat Person y bis zum 03.01.16 nie irgendwelche Bescheide nachweislich  ;D bekommen!

Auf diesem Festsetzungsbescheid vom 03.01.16 wurde dann Widerspruch mit Aussetzung des Vollzugs eingereicht und Info das Person y bis dato keine Bescheide erhalten hat! Erst am 13.03 vom BS datiert, eingegangen am 18.03.17  bei Person y der abgelehnte Widerspruchbescheid! Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde heute per Einschreiben vorerst ohne Begründung Klage beantragt!

Jetzt vor 3 Tagen einen neuen Festsetzungsbescheid aus dem Briefkasten gefischt mit dieser Info der Vollstreckung bla bla die sich auf die nie erhaltenen Bescheide beziehen wo Person y nie die Möglichkeit gehabt hat irgendwelche rechtlichen Maßnahmen einzuleiten, sprich Widerspruch usw.!


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Wenn ich das richtig verstanden habe kann eine Verjährung nur durch ein Mahnverfahren oder Klage gehemmt werden, oder liege ich da falsch?

Somit müssten alle Forderung bis 12.2012 verjährt sein, aufgrund das nur Informative Post bei Person y bis zum 03.01.2016 (Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01.09.15-30.11.15) eingegangen ist! Da Person y jetzt auf den zuletzt erhaltenen Bescheid vom 01.04.17 (Zeitraum 12.2015-02.2016) Widerspruch einlegen wird, würde es nicht Sinn machen es hier nochmal einzubringen das

1. die Forderungen aus (bis 12.2012) nicht mehr geltend gemacht werden können wegen der Verjährungsfrist und
2. wegen der Vollstreckung das es keine Vollstreckbaren Titel gab bis 03.01.16 und Person y keine Gelegenheit gehabt hat Rechtsmittel einzulegen?


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@Crustinho
Widerspruchsbescheid 18.03.2017, die Klage sollte innerhalb von einem Monat beim VG sein. Es gilt nicht das Datum des Poststempels. Zudem könnte es passieren, dass das Einschreiben nicht mehr pünktlich ankommt, deswegen würde eine Person X, es in so einem knappen Fall zusätzlich faxen. Zumindest die wichtigsten Daten und Unterschreiben nicht vergessen. Das Fax sollte zur Sicherheit vor dem 19.04. raus gehen.


----
Wenn keine Forderungen für einen möglicherweise verjährten Zeitraum erhoben wurden, dann würde eine Person X dazu erst etwas schreiben, wenn so eine Forderung bekannt würde.

Sollte eine Vollstreckung ohne Bekanntgabe erfolgen auch auf Zeiträume, welche verjährt seien und dort keine Bescheide bekannt sind, dann würde Person X Verjährung anzeigen und auch gegen die Vollstreckung vorgehen, insbesondere dann, wenn die Gegenseite behaupten würde, dass Titel vorhanden seien, welche vermeintlich in der Vergangenheit versendet wurden.

Anders sieht es nur aus, wenn die Bescheide für verjährte Zeiten erstmalig jetzt zugeschickt und tatsächlich bekannt gegeben würden. Hier gibt es zwei verschiedene Rechtsmeinungen, im ersten Fall, wo der "Behörde" der Umstand der "Beitragspflicht" bekannt war, aber die Forderungen nicht erhoben wurden wird von Verjährung ausgegangen. Im anderen Fall wenn der Umstand der "Beitragspflicht" erst später bekannt wurde, dann ist die zweite Rechtsmeinung, dass die Verjährungsfrist erst mit diesen Zeitpunkt beginnt, so dass es passieren könnte, dass eine Forderung nicht verjährt sei.

Bisher ist Person X zu dieser unterschiedlichen Sichtweise noch keine abschließende Entscheidung usw. bekannt, es kommt damit wohl immer auf den Einzelfall an.

Ausgehend vom ersten Meldedatenabgleich müssten je nach Übertragungsdatum das Wissen um 2013 bis 2014 um Forderungen zu stellen bekannt gewesen sein. So dass davon ausgegangen werden könne, dass alles bis 2013 verjährt sei. Das jedoch hinderte "Behörden" nicht auch ältere Forderungen geltend zu machen. Das war der Fall, falls durch den Meldedatenabgleich Personen (also nicht beitragspflichtige Wohnungen) wieder entdeckt wurden und Ihnen Schreiben zugingen, dass Sie in der Vergangenheit nicht erreichbar waren und jetzt bitteschön bis zum letzten Kontakt nachzahlen sollten. Dazu gibt es im Forum ein eigenes Thema. Teilweise wurden dieses Sachen fallen gelassen, je nach Reaktion der betroffenen Person.


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vielen Dank@PersonX
glaube mit dem 18.03 kommt nicht so ganz hin  :-\ ,  Person y hat auf dem Briefumschlag wo der Widerspruchbescheid drinne war ein Frankierstempel mit Datum vom 16.03, also "Postaufgabe gleich Posteingang", heisst 3 Tage drauf gerechnet wäre es der 19.03, da dieser ein SO war, würde der Eingang dann der 20.03.17 sein, aber da Person y nicht mehr ganz sicher ist, wird sie den Rat befolgen und zur Sicherheit vorab per Fax morgen senden.


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So Leute :(, jetzt ging es für Person y schneller als gedacht und somit heute die Pfändungsankündigung der Stadt im Briefkasten gefunden :o! Hier geht es um die besagten Forderungen wo es keine nachweislich erhaltenen Bescheide zu gibt und die wahrscheinlich verjährten! Welche Möglichkeiten hat jetzt Person y um die Pfändung erstmal abzuwenden?

Zur besseren Übersicht das fiktive Schreiben der fiktiven Stadt zu der fiktiven Person y als Bild! Person y wäre für jeden Rat dankbar


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Hier sollte eine Person A mit der Stadt Kontakt aufnehmen und bei der erste Maßnahme seitens der Stadt sehr wahrscheinlich vor einem Verwaltungsgericht dagegen vorgehen.

Die Liste ist ja recht lang, war Person A mal freiwillig angemeldet vor 2013 und hat keine Abmeldung veranlasst z.B. nach einem Umzug, falls es keinen gab ist das sehr seltsam.
Normalerweise wären Briefe vor 2013 an die zu dem Zeitpunkt bekannte Adresse versendet wurden. Durch den Datenabgleich 2013 oder durch einen späteren Umzug würden bei einer LRA (damit beim BS) Daten vorhanden sein, welche eine Zuordnung eines älteren Kontos zu einer neuartigen Wohnung ermöglichen. Das könnte hier der Fall sein. Möglicherweise wurden dann Bescheide gebündelt versendet.

Das Problem dabei, bisher interessiert es keine Stelle (z.B. Amt/Amtsgericht oder für Vollstreckung verantwortliche und ausführendes Organ, teilweise auch Verwaltungsgericht) ob diese Briefe angekommen sind oder nicht, es wird rein auf der Behauptung dass diese versendet wurden vollstreckt.

Angreifbar ist, der Status "Behörde"/"Unternehmen" also die Organisationsform. Angreifbar ist natürlich auch der Postversand und ebenso die ausdrücklichen Regelungen in den Gesetzen, sofern der Rundfunk vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen ist (bewusste Entscheidung des Gesetzgebers). In jedem Fall ist die Fachaufsicht zu prüfen.

Gelesene werden sollte die Streitschrift

Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0

ebenso lesen
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723

wo folgender Text dem Zitat nachgestellt sei

Dr. iur. utr. Frank Jürgen Werner Hennecke, Leitender Ministerialrat a.D.
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift"
2. durchgesehene Auflage, Ludwigshafen am Rhein 2017, ISBN 978-3-9817882-7-3, S. 19ff.


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Ok, Person y hat 2 fiktive Schreiben einmal für die Stadt als Erstkontakt und einmal für BS vorbereitet! Vielleicht hat noch jemand Ideen bzw. Ergänzungen!


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@PersonX
JA, Person y war vor 2013 freiwillig angemeldet, allerdings ist am 04.2013 ein Umzug gewesen und der BS schreibt in dem Widerspruchbescheid was von 01.2013 neuer Meldeadresse/Wohnung, was  nicht korrekt ist da erst zum  04.2013  die Ummeldung stattgefunden hat!


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Warum geht der Brief an den nicht rechtsfähigen Beitragsservice?
Bitte mindesten eine Kopie an die LRA sowie an den Intendanten!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Hallo Leute! Nach nun fast einem Jahr wieder was neus zu diesem Fall! Person X hatte nachdem mit der Stadt wegen der ZV geklärt nach langem hin und her überlegen Klage beim VG eingereicht! Nun kommt jetzt vom VG dieses Schreiben welches ihm die letzte Hoffnung geraubt hat! Wie würde Person X jetzt in dieser Situation am besten vorgehen! Ich hoffe jemand kann ihm ein guten Rat geben bezüglich weiter an der Klage festhalten oder Klage zurück nehmen?


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Ich kann das Schreiben noch immer nicht lesen, aber Folgendes ist wichtig:
1. vor 2013 das Zeug ist verjährt.
2. die Verjährung muss auch ausdrücklich angemahnt werden, sie findet nicht "von selbst" statt
3. Festsetzen kann man auch Forderungen für die letzten 20.000 Jahre, aber vollziehen nicht. Dafür greift Verjährung.


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