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Autor Thema: FAZ-Gastbeitrag - Eicher/SWR "Zeitgemäßer Auftrag im Internet für ARD & ZDF"  (Gelesen 11204 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:

Bildquelle: http://up.picr.de/27184952fi.png

FAZ, -Aktualisiert am 27.09.2017- 16:52

Öffentliche-Rechtliche im Netz
Zeitgemäßer Auftrag im Internet für ARD und ZDF“

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss ein qualitativ hochwertiges journalistisches Angebot bereitstellen können. Das ist nur im Sinne der Nutzer. Ein Gastbeitrag.
Ein Gastbeitrag von Hermann Eicher (SWR)

Zitat
Der Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stammt aus dem Jahr 2008. Das damals formulierte anspruchsvolle Ziel gilt heute fort: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglichen, Orientierungshilfe bieten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und Minderheiten fördern.

[...]

Mit dem Verbot der „Presseähnlichkeit“ öffentlich-rechtlicher Online-Angebote hat man ebenfalls auf eine Begrifflichkeit aus der analogen Welt zurückgegriffen. Gern wird dabei behauptet, das Verbot der Presseähnlichkeit von Online-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehe auf den Kompromiss im Beihilfeverfahren der EU-Kommission aus dem Jahre 2007 zurück. Das trifft jedoch nicht zu: Weder hatte die EU-Kommission ein solches Verbot gefordert, noch hatte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission eine dahingehende Zusage gemacht. [...]

Inzwischen hat sich auch die Rechtsprechung bis zum BGH hinauf mit der Frage befasst, wann ein Online-Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als presseähnlich einzustufen ist. Dazu gehört bereits „ein in sich geschlossener, aus sich heraus verständlicher Text“. Man reibt sich die Augen: Soll also zum Beispiel eine kurze Nachricht über die Entlassung eines Bundesligatrainers im öffentlich-rechtlichen Online-Angebot unterbleiben, weil dazu noch kein Video oder Audio vorliegt? Oder sollen die Redaktionen gezwungen werden, zu jedem Thema Bewegtbilder produzieren zu müssen, nur um dem Vorwurf der Presseähnlichkeit begegnen zu können? Das kann doch nun wirklich nicht der Anspruch an zeitgemäßen Qualitätsjournalismus sein.

[...]

EU-Kommissar Günther Oettinger hat in der vergangenen Woche ARD und ZDF scharf kritisiert: Die Sender sorgten für ein „kostenloses und umfassendes journalistisches Angebot im Netz“, das für die privat finanzierten Verlagshäuser eine „eindeutige Konkurrenz“ darstelle. Wieder reibt man sich die Augen: Oettinger selbst hatte noch als Ministerpräsident von Baden-Württemberg an genau den rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen mitgewirkt, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Netz den Auftrag gaben, allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen. Wie anders sollte dieser Auftrag zu verstehen sein, als ein qualitativ hochwertiges journalistisches Angebot im Netz zu machen?

„Wer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf lineares Programm und begleitende Telemedien beschränken will, schafft ihn mittelfristig ab“, sagt Wolfgang Schulz, Direktor des renommierten Hans-Bredow-Instituts in Hamburg. [...] Vielleicht wäre also doch das einfache Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme die bessere Variante zu einem kräftezehrenden und zermürbenden Zwist, bei dem am Ende der Qualitätsjournalismus der einzige Verlierer ist.

Hermann Eicher ist Justitiar des Südwestrundfunks. Er war maßgeblich an der Entwicklung des Modells des Rundfunkbeitrags beteiligt.

weiterlesen unter
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/oeffentliche-rechtliche-im-netz-zeitgemaesser-auftrag-im-internet-fuer-ard-und-zdf-15219241.html


...sollte man SEHR GENAU und insbesondere auch ZWISCHEN DEN ZEILEN lesen ;)
Mannigfaltige Deutungsvarianten bieten sich da...

Insbesondere auch, warum gerade JETZT...

BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig [27.09.2017]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156091.html#msg156091
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg154851.html#msg154851

...und dann auch noch in der FAZ...
Deutschlandfunk: "Staatsrundfunk" - "Liebesbrief" an die FAZ-KollegInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24122.msg153192.html#msg153192
FAZ-Kommentar: Von Staatsrundfunk und Zwangsgebühr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24175.msg153438.html#msg153438

...ein solcher "Gastbeitrag" des rundfunkbeitrags-federführenen SWR-"Justiziars" veröffentlicht wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 09:01 von ChrisLPZ«
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o
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Weiß gar nicht, was Herr E. eigentlich will. Textschnipsel nur zwingend mit Bewegtbildern?

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender dürfen in meinen Augen einen Webauftritt haben, der maximal mit dem eines Finanzamts vergleichbar ist: Selbstdarstellung (mit Fotos der schönsten Sendemasten), technischen Infos (Frequenzen, Kanäle,...), tabellarischer Sendeplan mit Infos, Blog, Kommentarspalte, Kontakt, Impressum. Ende.

(Sieht traurig aus, aber es geht um öffentliches Geld, welches für WWW-Portal-Chichi verschwendet wird.)

(Live-)Streaming gehört verboten, die Mediatheken sind nur zum kurzfristigen Nachgenuss da, Löschung nach 24 Stunden. Gibt sowieso mit dem Urheber- und Leistungsschutzrecht ohne Ende Probleme.

Dieses "Telemedien"-Ding gehört aus den öR-Köpfen nur so mal komplett ausgelöscht. Eine Spinnerei ist dieser Begriff. Am Ende muss man auch für Handytelefonate und Mailempfang einen Rundfunk(!)beitrag zahlen.



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K
  • Beiträge: 810
Zitat
„Wer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf lineares Programm und begleitende Telemedien beschränken will, schafft ihn mittelfristig ab“, sagt Wolfgang Schulz, Direktor des renommierten Hans-Bredow-Instituts in Hamburg.

Niemand braucht ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - außer die Nutznießer, die sich damit die Taschen vollstopfen.


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v
  • Beiträge: 1.203
Zitat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss ein qualitativ hochwertiges journalistisches Angebot bereitstellen können. Das ist nur im Sinne der Nutzer.

Das gelingt dem öffrech schon jetzt, mit über 8 Milliarden € jährlich nicht. Die öffrech erfüllen ihre Aufgabe lt. RStV schon jetzt nachweislich nicht. Warum sollte das mit noch mehr Kohle gelingen? Und warum ausgerechnet mit Internet-Auftrag?

Im Sinne der Nichtnutzer wäre einzig die ersatzlose Abschaffung des Zwangsbeitrags.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 14:29 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
"Bestes Beispiel: Alle Inhalte öffentlich-rechtlicher Online-Angebote müssen nach bestimmter Zeit wieder gelöscht werden, und damit wird dem Beitragszahler die weitere Nutzung verwehrt."

Ich bin mir nicht sicher, ob hier ein "bestes Beispiel " vorliegt. Der Beitragszahler hat jederzeit die Möglichkeit den Service des Mitschnittdienstes in Anspruch zu nehmen, um Inhalte öffentlich-rechtlicher Online-Angebote weiterhin nutzen zu können.

Zitat
"Über den Mitschnittdienst können Fernsehsendungen der ARD, des SWR Fernsehens, des SR Fernsehens und von arte oder Mitschnitte von SWR2 gegen Entgelt bestellt werden."

https://www.swr.de/unternehmen/service-mitschnittdienst-cd-bestellen/-/id=3586/did=7923830/nid=3586/1q5qmp7/index.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 14:30 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

s
  • Beiträge: 236
Zitat
Der Beitragszahler hat jederzeit die Möglichkeit den Service des Mitschnittdienstes in Anspruch zu nehmen, um Inhalte öffentlich-rechtlicher Online-Angebote weiterhin nutzen zu können.

Auch wieder nur gegen Entgelt. Damit zahlt er ein zweites Mal für die gleiche Leistung. Ich wäre dann dafür, dass die Mediathek dies nicht mehr löscht bei freiem Zugriff der Gebührenzahler.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 14:30 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

f

faust

... nanü - ein Justiziar im Füjetong ?!?

Was würde wohl Herr Reich - Ranicki dazu sagen?

Ich denke: "RRRAUSSS !!!"

P.S. Man stelle sich vor, wie die Dinosaurier gejammert hätten, wenns damals schon Pressesprecher gegeben hätte  (#) !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 15:07 von faust«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Man reibt sich die Augen: Soll also zum Beispiel eine kurze Nachricht über die Entlassung eines Bundesligatrainers im öffentlich-rechtlichen Online-Angebot unterbleiben, weil dazu noch kein Video oder Audio vorliegt?
Beim Angebot des ÖRR kann man sich durchaus die Augen reiben  -  und nun zur Antwort auf die Frage: Ja! 8)
Eine Nachricht im Online Angebot und in der Nachrichtensendung zu verbreiten birgt unnötigen doppelten Aufwand und Kosten.
Wenn so eine Frage gestellt wird, darf man sich über die finanzielle Schieflage des Rundfunkunternehmens nicht mehr wundern. Und man darf sich immer wieder die berechtigte Frage stellen, wie lange halten diese Unternehmen an der ein oder anderen Person noch fest?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 14:31 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wenn man den ganzen Tag eigentlich nichts zu tun hat, kann das Leben sehr anstrengend werden. Sogar schon, wenn man kein Geld dafür bekommt - vmtl. aber umso mehr beim Gehaltsniveau eines modernen Sonnenkönigs. Dann muss man sich was einfallen lassen. "Gastbeiträge" schreiben ist eine Möglichkeit.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 118
  • Freistatt Bayern
Die Sache mit den Telemdien hat für die LRA's gleich mal eine Fußangel:

Das was die RÄStv's sagen, wenn sie den Begriff „Rundfunk“ zu bestimmen:

§ 2 Abs 1 S. 1, Begriffsbestimmungen
Zitat
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

so in
der UR-RSTV vom 18.12.1991
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

auch 15ter RÄStV vom 01.01.2013
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-satzung-rundfunkbeitraege-100.html

auch 20ter RÄStv 09:'17
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf

Die LRA's machen Werbung für ihre Mediatheken: " .. Nachrichten Information, Unterhaltung wann immer Sie wollen."

Wo findet sich bei den Telemedien ein Sendeplan?

Das ganze von im Lichte des EuGH

ad C257/01 Rn31, Ziffer 2) „ [...]ob spätere Änderungen (einer Altbeihilfe) die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die
Art des Vorteils oder die
Finanzierungsquelle, das
Ziel der Beihilfe, den
Kreis der Begünstigten oder die
Tätigkeitsbereiche der Begünstigten)

Das ganze Ding ist ein neuer Tätigkeitsbereich, ein neues "Geschäfts"-feld.
Die Nutzung des Inet ist eine Änderung in der Art des Vorteils
Die staatlich eingezogenen Rundfunkbeiträge werden für die Einrichtung der Telemdien/Mediatheken verwendet: Das Ziel der Beihilfe hat sich gäendert

Es ist Aufgabe des Auswärtigen Amtes, eine Änderung in der Altbeihilfe der EU-Kommission zu notifizieren.
Beihilfen gelten als Altbeihilfen, wenn sie vor Einrtitt des betreffenden Staates in die EU bestanden haben, für die BRD 1992 als Gründungs- und Mitglieddstaat der EU.

Mit Zitierung aus der 2ten Rundfunkentscheidung (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html)
Rn22:
Zitat
Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.

Sind die LRA's seither der Meinung, daß sie alle zwei Meter mit dem Art. 5 um die Ecke kommen können wenn es um die "funktionsgerechte Finanzausstattung" geht, allgemein ist das das Thema "Grundversorgung", das die LRA's für sich uneingeschränkt in Anspruch nehmen und ungeachtet des "dualen Rundfunksystems" (1985).

Das Thema "staatfreie, unabhängige Rundfunkanstalten" hat sich mit dem GEWA-Urteil (EuGH 337/06 vom 13.12.'07) erledigt:
Rn50
Zitat
Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, (..), dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (..) überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, (..).

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind öffentliche Auftraggeber und die Rundfunkgebühren sind staatliche Beihilfen.
(Quelle: http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=580388 )

Ich habe da auch mal im "Parlamtarischen Rat" (1949) recherchiert:

Hierzu v. Mangoldt:
Zitat
Wenn Rundfunkgebühren erhoben werden, so liegt darin ein Beschränkung. ... Das muß wegfallen aufgrund der dieser allgemeinen Fassung [hier noch Art 6].

(Quelle: Parlamentarischer Rat 1948 — 1949, Akten und Protokolle, Bd5/2 S.929)


Unbestreitbar ist die Tatsache, daß der "Parlamentarische Rat" keine Vorschriften über Rundfunkgebühren im Grundgesetz verankerte und die grundrechtliche Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen vorbehaltlos als eine ungehindert zu gewährende bezeichnete.

Allgemein: Der Parlamentarische Rat hat bis 1949 das GG zusammengedengelt. Weniger wichtig sind hier die eigentlichen GG's, viel wichtiger und viel grundliegender sind die Kommentierungen dazu, die sagen nämlich,was sich die Schöpfer des GG zu ihren Artikeln gedacht haben, daher ist das GG i.S.d. Kommentierungen anzuwenden!
(Quelle allgemein, auch zum Parlamentarischen Rat 1949: http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege)

Zusammenfassung:
Die LRA's können sich als Behörden nicht auf Art 5 berufen!
(Art 1 mit Art 19 sind Abwehrrechte des Bürgers vs. Staat, wie in diesem Forum schon ausgeführt.)
Die Telemedien (Medienkonvergenz) sind der EU-Kommission zu notifizieren, damit ist Schluß mit der "Behutsamkeit" aus der Feder von Meister K. Daran ändert auch nicht der "Beihilfekompromiß der EU-Kommission zur Staatliche Beihilfe Rundfunk E 3-2005  Steinmeyer-Papier vom 24.04.'07 Rn397f
(Quelle: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf )

Was es sonst noch so im "Parlamentarischen Rat 1949" zum Thema Rundfunk gibt: Inhaltsverzeichnis Seite 1073 ->Rundfunk.
Das Inhaltsverzeichnis ist akribisch genau: Es gibt KEINE weiteren Stellen.

Anmerkungen des Autors:
Die LRA's nehmen sich heraus, was sie wollen, kaufen sich in das BVerfG ein und malen sich die Welt, wie sie sie sehen wollen:
Schaut man in das BVerfG hinein, dann findet sich dort das Familienunternehmen Kirchof:
( https://www.vdgn.de/news-single/article/vdgn-beschwerde-gegen-rundfunkbeitrag-abgewimmelt )

Die gesamte Entwicklung seit dem GEWA-Urteil (06.09.'07), trotz GG, trotz der Rechtsgutachten Bölck, Koblenzer, Degenhart, trotz Abmahn- und Vollstreckungswelle, trotz der verheerenden Umfragen in der Bevölkerung zur der Akzeptanz der LRA's

Ist ein einziger Rechtsbankrott.

Was denn noch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2019, 20:56 von DumbTV«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

 
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