Die Sache mit den Telemdien hat für die LRA's gleich mal eine Fußangel:
Das was die RÄStv's sagen, wenn sie den Begriff „Rundfunk“ zu bestimmen:
§ 2 Abs 1 S. 1, Begriffsbestimmungen
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
so in
der UR-RSTV vom 18.12.1991
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1auch 15ter RÄStV vom 01.01.2013
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-satzung-rundfunkbeitraege-100.htmlauch 20ter RÄStv 09:'17
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdfDie LRA's machen Werbung für ihre Mediatheken: " .. Nachrichten Information, Unterhaltung wann immer Sie wollen."
Wo findet sich bei den Telemedien ein Sendeplan?
Das ganze von im Lichte des EuGH
ad C257/01 Rn31, Ziffer 2) „ [...]ob spätere Änderungen (einer Altbeihilfe) die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die
Art des Vorteils oder die
Finanzierungsquelle, das
Ziel der Beihilfe, den
Kreis der Begünstigten oder die
Tätigkeitsbereiche der Begünstigten)
Das ganze Ding ist ein neuer Tätigkeitsbereich, ein neues "Geschäfts"-feld.
Die Nutzung des Inet ist eine Änderung in der Art des Vorteils
Die staatlich eingezogenen Rundfunkbeiträge werden für die Einrichtung der Telemdien/Mediatheken verwendet: Das Ziel der Beihilfe hat sich gäendert
Es ist Aufgabe des Auswärtigen Amtes, eine Änderung in der Altbeihilfe der EU-Kommission zu notifizieren.
Beihilfen gelten als Altbeihilfen, wenn sie vor Einrtitt des betreffenden Staates in die EU bestanden haben, für die BRD 1992 als Gründungs- und Mitglieddstaat der EU.
Mit Zitierung aus der 2ten Rundfunkentscheidung (
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html)
Rn22:
Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.
Sind die LRA's seither der Meinung, daß sie alle zwei Meter mit dem Art. 5 um die Ecke kommen können wenn es um die "funktionsgerechte Finanzausstattung" geht, allgemein ist das das Thema "Grundversorgung", das die LRA's für sich uneingeschränkt in Anspruch nehmen und ungeachtet des "dualen Rundfunksystems" (1985).
Das Thema "staatfreie, unabhängige Rundfunkanstalten" hat sich mit dem GEWA-Urteil (
EuGH 337/06 vom 13.12.'07) erledigt:
Rn50
Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, (..), dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (..) überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, (..).
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind öffentliche Auftraggeber und die Rundfunkgebühren sind staatliche Beihilfen.
(Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=580388 )
Ich habe da auch mal im "Parlamtarischen Rat" (1949) recherchiert:
Hierzu v. Mangoldt:
Wenn Rundfunkgebühren erhoben werden, so liegt darin ein Beschränkung. ... Das muß wegfallen aufgrund der dieser allgemeinen Fassung [hier noch Art 6].
(Quelle: Parlamentarischer Rat 1948 — 1949, Akten und Protokolle, Bd5/2 S.929)
Unbestreitbar ist die Tatsache, daß der "Parlamentarische Rat" keine Vorschriften über Rundfunkgebühren im Grundgesetz verankerte und die grundrechtliche Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen vorbehaltlos als eine ungehindert zu gewährende bezeichnete.
Allgemein: Der Parlamentarische Rat hat bis 1949 das GG zusammengedengelt. Weniger wichtig sind hier die eigentlichen GG's, viel wichtiger und viel grundliegender sind die Kommentierungen dazu, die sagen nämlich,was sich die Schöpfer des GG zu ihren Artikeln gedacht haben, daher ist das GG i.S.d. Kommentierungen anzuwenden!
(Quelle allgemein, auch zum Parlamentarischen Rat 1949:
http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege)
Zusammenfassung:
Die LRA's können sich als Behörden nicht auf Art 5 berufen!
(Art 1 mit Art 19 sind Abwehrrechte des Bürgers vs. Staat, wie in diesem Forum schon ausgeführt.)
Die Telemedien (Medienkonvergenz) sind der EU-Kommission zu notifizieren, damit ist Schluß mit der "Behutsamkeit" aus der Feder von Meister K. Daran ändert auch nicht der "Beihilfekompromiß der EU-Kommission zur Staatliche Beihilfe Rundfunk E 3-2005 Steinmeyer-Papier vom 24.04.'07 Rn397f
(Quelle:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf )
Was es sonst noch so im "Parlamentarischen Rat 1949" zum Thema Rundfunk gibt: Inhaltsverzeichnis Seite 1073 ->Rundfunk.
Das Inhaltsverzeichnis ist akribisch genau: Es gibt KEINE weiteren Stellen.
Anmerkungen des Autors:
Die LRA's nehmen sich heraus, was sie wollen, kaufen sich in das BVerfG ein und malen sich die Welt, wie sie sie sehen wollen:
Schaut man in das BVerfG hinein, dann findet sich dort das Familienunternehmen Kirchof:
(
https://www.vdgn.de/news-single/article/vdgn-beschwerde-gegen-rundfunkbeitrag-abgewimmelt )
Die gesamte Entwicklung seit dem GEWA-Urteil (06.09.'07), trotz GG, trotz der Rechtsgutachten Bölck, Koblenzer, Degenhart, trotz Abmahn- und Vollstreckungswelle, trotz der verheerenden Umfragen in der Bevölkerung zur der Akzeptanz der LRA's
Ist ein einziger Rechtsbankrott.
Was denn noch?