Ich fang nun mal woanders an: § 4 Abs. 6 RBStV:
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Das "hat zu befreien" bedeutet, sie
muss befreien.
Sie hat keinen Ermessensspielraum. Kein Ermessensspielraum kann nun zweierlei bedeuten:
- Die LRA muss befreien, einfach wenn der Antrag gestellt wird. Eine Begründung zu bewerten und dann zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren würde "nach ermessen" bedeuten. Was ausgeschlossen ist.
oder
- Sie muss befreien, wenn bereits vorher bestimmte festgelegte Sachverhalte zutreffen. (z.B. Bescheide von Behörden vorgelegt werden müssen), was im Abs. 6 überhaupt nicht definiert ist. Genannt wird nur ein
Beispiel, dass aber keine konkreten Maßstäbe angibt.
Es heisst aber auf jeden Fall eben nicht, dass die LRA selbst entscheiden kann, wann jemand zu zahlen hat und wann nicht.
Der rbb entscheidet daher eben nicht. Und wird das m.M.n. auch nie so formulieren.
Vielleicht kann man den Härtefallantrag ja auch noch deutlicher formulieren:
Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die Landesrundfunkanstalt hat demnach ohne Ermessensspielraum von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Weitere Bedingungen, Nachweise oder Begründungen werden für diesen besonderen Härtefall im RBStV nicht genannt und sind daher auch nicht notwendig.
Hört sich verrückt an, aber die Antwort darauf wäre spannend...
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)