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Autor Thema: kein Wid.-Besch./ dir. Klage gg. mehrere Bescheide > mehrfache Klagekosten?  (Gelesen 5161 mal)

w
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Nicht-Rundfunknutzer N hat seit 2015 mehrere Festsetzungbescheide erhalten, gegen die  Widerspruch eingelegt wurde, von der RA jedoch nie ein Widerspruchsbescheid erstellt wurde.

Nun hat N Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, in der alle Festsetzungsbescheide aufgeführt sind.

Es wurde für jeden Festsetzungsbescheid ein separates Aktenzeichen vergeben und N hat nun für jedes Aktenzeichen separat eine eigene Kostenrechnung über 105 EUR erhalten.

Falsche Vorgehensweise oder kann N das noch auf ein Aktenzeichen "verdichtet" werden?


Edit "Bürger" 06.01.2020:
Ursprünglicher, die Eingangsfrage nicht ausreichend präzise beschreibender Thread-Betreff "Kostenfalle Klage" musste nachträglich angepasst/ präzisiert werden, da er von der Eingangsfrage abschweifende bzw. darüber hinausgehende Kommentare zur Folge hatte.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2021, 20:17 von Bürger«

G
  • Beiträge: 43
Der Fehler war, nicht auf den Widerspruchsbescheid zu warten.

Wir haben dererlei zwei erhalten (Herr und Frau X) und für beide kassierte das Gericht je 105€ (weil 2 Klagen eingereicht werden mussten).


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f

faust

Frechheit - intervenieren!!!

Ein Bekannter von mir hat schon zweimal gegen mehrere Bescheide gleichzeitig geklagt - immer unter einem gemeinsamen Aktenzeichen.
Ein Problem könnte (vielleicht) die Klageart sein -> dringend nachfragen beim Gericht.

Beim ersten mal hatte er auch keinen Widerspruchsbescheid, er hat also zunächst die Behörde auf "Untätigkeit" verklagt (binnen 3 Monaten muss er einen Widerspruchsbescheid erhalten, er hatte aber nicht). Als dieser dann da war, hat er die Klage aufrechterhalten und in eine "Anfechtungsklage" (nunmehr gegen den W.bescheid selbst) umwandeln lassen.

VIEL  ERFOLG !!!


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w
  • Beiträge: 15
Könnte auch so sein, dass die Gerichte auf diese Art versuchen die Zahl der Klagen zu reduzieren.
Beitragsbescheid über 105 EUR (ein halbes Jahr) und 105 EUR Gerichtsgebühr dazu  sind finanziell arg unausgewogen.


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  • Moderator
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Welche Art Klage wurde denn erhoben? Untätigkeits- oder Anfechtungsklage?

Anfechtungsklage geht - nach Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden - erst auf den erfolgten Widerspruchsbescheid.

AnfechtungFestsetzungsklage müsste erstmal kostenfrei sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 13:06 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Anfechtungsklage geht - nach Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden - erst auf den erfolgten Widerspruchsbescheid.
Und nach 4 (3?) Monaten wenn kein Widerspruchsbescheid erstellt wurde.

Untätigkeitsklage ist nicht zulässig (ist so, gibt in den Tiefen des Forums ein Urteil,  vermutlich weil man nach 4 Monaten Anfechtungsklage erheben kann )

Zitat
Anfechtungsklage müsste erstmal kostenfrei sein.
wieso das ??

Anm. Mod. seppl: Entschuldigung! Habe gepennt. Ich meinte natürlich Untätigkeitsklage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 13:09 von seppl«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

w
  • Beiträge: 15
Zitat
Anfechtungsklage müsste erstmal kostenfrei sein.
In meiner Rechtsbehelfsbelehrung steht:
Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei.
Gerichtsverfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 15:29 von seppl«

n
  • Beiträge: 1.456
Ja, das Widerspruchsverfahren ist kostenlos.
Die Klage vor Gericht ist eine Anfechtungsklage gegen den/die Bescheid/e und das kostet 105Eur bei Streitwert unter 500Eur Gerichtskosten.
Auch wenn kein Widerspruchsbescheid erstellt wurde.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

B
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Achtung: den Richter steht es frei, den Streitwert um Faktor 3 zu erhöhen. Somit hat sich meine Klage auf 105€ + 203€ summiert.



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Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 15:27 von DumbTV«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

w
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Das hat er dann vermutlich plausibel begründet.  ;)
Magst Du diese mit uns teilen?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 19:40 von DumbTV«

B
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In dem Person B betreffenden Beschluss des VG Minden heisst es:

Zitat
"Auch unter Berücksichtigung der Regelung 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013 erscheint es mit Blick auf das in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse eines Rundfunkbeitragsschuldners, der das Bestehen einer Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich in Frage stellt, angemessen, den Streitwert nach Satz 1 - hier: 339,64 € - um das Dreifache zu erhöhen."

Hier der Link zu dem Thema:

Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15877.msg105635.html#msg105635

Hier der Link zu dem Beschluss in vollständiger Fassung:
https://drive.google.com/file/d/0B8Df80kSpvAVcUV1VnhzTlBqZUU/view?usp=sharing


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@Blitzbirne: danke für die Links.
Das Stichwort war wohl 'Dauerschuld', werde mich gedanklich darauf vorbereiteten.

Staatsbürgerkunde macht Spaß ;-)


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Wie eine fiktive Person aus meiner Sicht vorgesehen sollte:

* Nach fristgerechtem Widerspruch inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides abwarten.
* Kommt kein Widerspruchsbescheid, sondern wird konkret mit Zwangsvollstreckung gedroht, dann Eilrechtsschutz beantragen mit Schilderung der Sachlage.
* Die Landesrundfunkanstalt wird - unter den Augen des Gerichtes - den bislang versäumten Widerspruch erlassen und über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden.
* Dann kann der Antrag auf Eilrechtsschutz zurückgenommen werden mit der Begründung, dass nun der Widerspruchsbescheid ergangen ist. Kostenfestsetzungsantrag zu Lasten der LRA stellen.
* Fristgerecht Klage gegen den abschlägigen Widerspruchsbescheid einreichen (kostenpflichtig) und Aussetzung des Verfahrens aufgrund anstehender Verfahren beim Bundesverfasssungsgericht zum Rundfunkbeitrag bei Gericht anregegen.

Begründung für die Anregung einer Aussetzung könnte so lauten:

Gegenstand dieser Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ist die - für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche und damit vorgreifliche - Rechtsfrage, ob die durch den
Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz des Bundeslandes mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind.   


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  • Beiträge: 984
@ Waldschrat

So könnte man gegen die Behauptung "Dauerschuld" und Verdreifachung der Gerichtskosten argumentieren:

Der Rundfunkbeitrag ist nicht eine persönliche Dauerschuld. Er belastet nicht eine Person, sondern eine Wohnung und damit temporär den jeweiligen Inhaber dieser Wohnung.


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@Nichtgucker: Klasse fiktionale Zusammenstellung!

Das mit dem Eilrechtsschutz hatte Nicht-Rundfunknutzer N wegen anderer Prioritäten seinerzeit nicht in Fokus. Nun darf er mit den aktuellen Gegebenheiten klarkommen.

Starker Hinweis, das mit der Dauerschuld und Wohnung. Gefällt mir.


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