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Autor Thema: Widerspruch gegen Ablehnung eines Härtefallantrags  (Gelesen 6147 mal)

T

Tereza

@Besucher
Richtig.
Ich hatte geschrieben
Zitat
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei
Der Anwalt der beklagten LRA kann ggf. eine Kostenpauschale von 20 EUR (Fahrgeld/Porto) geltend machen, kann jedoch auch darauf verzichten.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ist es vielleicht...

...
Aber leider finde ich nicht das komplette Urteil im Internet.

...dieses hier: https://openjur.de/u/648200.html ?

Und auch das hier könnte durchaus interessant sein: https://openjur.de/u/645182.html

...

Also, wenn sich ein Student X schon einmal nach hier verirrt, wäre es dann nicht die Frage, ob er es seinen blechenden Komilitonen und Komilitösen in gleicher Lage (vgl. den zweiten Link) nicht sogar regelrecht schuldig wäre, gegen diese asoziale, elementarste verfassungsrechtliche Bestimmungen verhöhnende Abzockerei von Bedürftigen (hier Studenten) notfalls bis zum BVerfG zu Felde zu ziehen? 

Wie wäre es ggf. damit, ob es als rechtens gelten kann, wenn jemand Mittelloses mit abgelaufenem Bafög-Anspruch jemandem gleichgestellt wird, der kein Bafög bekommt, weil sein Pappi Millionär ist (Art. 3 GG, Gleichbehandlungsgrundsatz)? Das wäre ja wohl die geilste Typisierung®, die sich ein Mensch in diesem Rechtsstaat ausdenken kann, Mittellose und Millionäre gleichzusetzen - und neueste Lesart des Spruchs, dass vor dem Gesetz alle gleich seien.  Ist es ferner als rechtens anzusehen, wenn jemand praktisch Mittelloses die Rundfunkbeiträge von WG-Bewohnern oder Mehrpersonenhaushalten finanziert? Oder wie wäre es mit der freien Wahl seiner Informationsquellen gem. Art. 5 GG? Ist es (zumal in Verbindung mit Art. 3 GG) wirklich »hinzunehmen« (wie das BVerwG so vollmundig zu behaupten geruhte), dass jemand sich bspw. keine Zeitung mehr leisten kann, weil er den ÖRR-Scheiss bezahlen müssen soll, obwohl er diesen u. U. gar nicht haben will?

 OT:Das BVerwG könnte hier u. U. noch etwas mehr Klarheit schaffen. Es brauchte nur ergänzend zu sagen, dass eben jeder an seiner Armut ggf. selber Schuld sei. Dann wüsste man Bescheid.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2017, 00:58 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre auch das nicht ggf...

...
Der Anwalt der beklagten LRA kann ggf. eine Kostenpauschale von 20 EUR (Fahrgeld/Porto) geltend machen, kann jedoch auch darauf verzichten.

...noch zu hinterfragen? Auf dem Hintergrund, dass eine LRA doch ein eigenes Justiziariat zu haben pflegt und derlei Kosten dann als Aufwendungen des normalen Geschäftsbetriebs insoweit deren »Privatvergnügen« wären?

Ich glaube, es war seinerzeit unser pinguin, der einmal unter Verweis auf die einschlägige Rechtsvorschrift darauf hingewiesen hatte, dass eine Anstalt über das überhaupt nicht erforderliche Anheuern externer Kanzleien nicht nach Lust und Laune Kosten für einen Kläger generieren kann, um den womöglich auf diesem Wege zum Verzicht auf die Verfolgung seiner Rechte zu nötigen.


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