"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen

"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich

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LECTOR:
Interessant sind die Ausführungen zur Bedeutung der sog. "Verwaltungsaktbefugnis"
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/vabefugnis.htm

In Abschnitt II. geht es um die "Grundrechtsdogmatische Verankerung des Erfordernisses der sog. 'Verwaltungsaktbefugnis' ":

--- Zitat ---Stellt man diese grundrechtlichen Erwägungen in Zusammenhang mit dem einfachrechtlich geregelten Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht, ergeben sich hieraus allerdings ganz spezifische Konsequenzen, die - vor allem gerade aus der Sicht des Betroffenen - die Frage nach dem "praktischen Nutzen" der Rechtsfigur der "Verwaltungsaktbefugnis" aufwirft (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 27 ff.). Die Rechtsfolgen des Erlasses eines Verwaltungsakts ohne "Verwaltungsaktbefugnis" sind nämlich fast schon paradox
--- Ende Zitat ---

Die "Paradoxie" können wir in den zahlreichen abgewiesenen Klagen sowie in der praktischen Durchsetzung eigentlich tagtäglich beobachten.

Es wurde hier bereits vielfach diskutiert, ob eine Rundfunkanstalt überhaupt eine Behörde sein kann, ob eine solche Anstalt überhaupt zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist etc. Eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen scheint von den Gerichten gar nicht richtig in Angriff genommen zu werden, vielmehr gehen diese nach Grundsätzen vor, wie sie in den hiesigen Anmerkungen beschrieben werden:

--- Zitat ---Für die Fälle, in denen sich im Wege "normaler" Gesetzesauslegung nichts für oder gegen das Vorliegen einer "Verwaltungsaktbefugnis" herleiten lässt, besteht in der Rechtsprechung wohl eine Tendenz dahingehend, in den "klassischen Bereichen" des Besonderen Verwaltungsrechts von einer Geltung der "Verwaltungsaktbefugnis" kraft Gewohnheitsrechts bzw. "kraft Natur der Sache" auszugehen.
--- Ende Zitat ---

Eben ein solches "Gewohnheitsrecht" scheinen auch die Anstalten unbekümmert in Anspruch zu nehmen. Aber wo bleiben hier die rechtstaatlichen Grundsätze?

cecil:
Ist jemand hier in der Lage, die obigen Texte (siehe Eröffnungsbeitrag) auszudeuten in Bezug auf den Beitragsservice und seine Angewohnheit, Verwaltungsakte in fremdem Namen, also namens der Rundfunkanstalt(en) zu erlassen? Er wird doch gelegentlich als "Stelle" bezeichnet.

http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde2.htm

--- Zitat ---II. Inhalt des verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffs

    Damit ist für den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff - anders als für den verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff (siehe hierzu diesen Hinweis) - nicht maßgeblich,

        dass es sich bei der "Stelle" i.S.d. verfahrensrechtlichen Vorschriften um ein Organ des Verwaltungsträgers handelt (siehe zum Begriff des Organs diesen Hinweis), maßgeblich ist nur eine gewisse organisatorische Selbständigkeit, welche auch eine - in unterschiedlichem Maße beschränkte - Eigenverantwortlichkeit impliziert und mit dem Begriff "Stelle" umschrieben werden soll (siehe hierzu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 Rn. 238 ff.; Schnapp, in: Festschrift Schenke, 2011, S. 1187, 1195 ff.);

        dass die "Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach außen wahrnimmt (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 Rn. 233 ff.; Schnapp, in: Festschrift Schenke, 2011, S. 1187, 1195 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 50). Dieses Begriffsmerkmal ist in § 1 Abs. 4 VwVfG, § 1 Abs. 2 SGB X, § 6 Abs. 1 AO, § 1 Abs. 2 SVwVfG und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer nicht enthalten und gehört damit nicht zur Legaldefinition. Dies verdeutlichen auch § 9 VwVfG, § 8 SGB X, § 9 SVwVfG und die entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer, indem sie den Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne dieser Gesetze als "nach außen wirkende Tätigkeit" umschreiben. Dieser Formulierung bedürfte es nicht, wenn schon in dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff selbst das Merkmal der nach außen wirkenden Tätigkeit enthalten wäre. Hiergegen spricht zudem die in § 35 Satz 1 VwVfG, § 118 Satz 1 AO, § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 SVwVfG und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer enthaltene Wendung "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet". Auch diese Kennzeichnung wäre überflüssig, wenn schon dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff das Handeln mit Rechtswirkung nach außen immanent wäre.
...
--- Ende Zitat ---

cecil:
Bitte gegebenenfalls auch Gesetzeskommentar zu § 1 VwVfG bei der Diskussion berücksichtigen, siehe:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251
vgl. auch
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg135870.html#msg135870

marga:

--- Zitat von: LECTOR am 22. Juni 2017, 18:32 ---Die Rechtsfolgen des Erlasses eines Verwaltungsakts ohne "Verwaltungsaktbefugnis" sind nämlich fast schon paradox

--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Die "Paradoxie" können wir in den zahlreichen abgewiesenen Klagen sowie in der praktischen Durchsetzung eigentlich tagtäglich beobachten.

--- Ende Zitat ---

Kommentar mit kurzem Exkurs zu Pressemeldungen:

Eine Aktiengesellschaft AG hält "Anteile", ist also so gesehen "Miteigentümer an einer Behörde", das ist nun wirklich nicht mehr zu toppen.***

Guggst du hier:


--- Zitat ---Neben Verlagsbeteiligungen in Deutschland (Axel Springer Auto Verlag) hält die Axel Springer AG Anteile an *** Fernseh- und Rundfunksendern, Vertriebsgesellschaften und Pressegrossisten, Online-Portalen und Verlagen im europäischen Ausland. Die folgende Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

--- Ende Zitat ---

Quelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Beteiligungen_der_Axel_Springer_SE
und hier:
Quelle:
Junge Konsumenten sehen laut Studie wieder vermehrt fern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23680.msg150738.html#msg150738
+++
 :o

PS. Anmerkung:
Vielleicht wurden die Worte: *** "öffentlich-rechtlich" absichtlich nicht verwendet bei obigem Beispiel aus Wikipedia.***
 :o ::) >:D

***Edit "Bürger":
Bitte keine derlei unbelegten/ irrigen Thesen - und bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben welches da lautet
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

marga:
Man(n) Frau könnte es auch verkehrtherum betrachten:

--- Zitat ---Die LRA mit Namen Saarländischer Rundfunk SR (als sogen. Behörde  oder auch nicht) ist „Miteigentümer“ an dem „privat-rechtlichen Unternehmen „Radio Salü Euro Radio Saar GmbH“.
Der Anteil ist 20%.

--- Ende Zitat ---

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Radio_Sal%C3%BC

Der SR wird wohl nicht die einzige LRA (Behörde oder auch nicht) sein mit Vermögensanteilen an „Privat-Wirtschaftlichen-Unternehmen“.

Die Finanzierung der Gesellschaftsanteile erfolgt selbstverständlich ganz alleine durch die „Zwangsrundfunkbeitragszahler“.
Jeder der „Wohnt“ ist damit vom Landesgesetzgeber durch den RBStV gesetzlich gezwungen, an diesem „Paradoxon Behörde“ mit 17,50 Teuros/Monat bis zu seinem „Ableben“ verfolgt zu werden.
Die Finanzierung der Behörden nach dem VwVfG übernimmt ebenfalls jeder der "Wohnt" und auch "Nichtbewohner" im Hoheitsberich der BRD.
+++
>:D

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