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"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich

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marga:
Eine letzte Bemerkung hab ich noch …

Der Saarländische Rundfunk SR ist gemäß § 22 Abs. (2) SMG,

--- Zitat ---(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

--- Ende Zitat ---

„nicht insolvenzfähig“.

Quelle:
Gesetz Nr. 1490 - Saarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 27. Februar 2002
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913).
http://sl.juris.de/sl/gesamt/MedienG_SL.htm#MedienG_SL_P5

Im Klartext:

--- Zitat ---„Wie kann eine LRA SR Behörde oder nicht ihr Vermögen bezeichnen, welches nicht vollstreckt werden kann“?
Und gemäß § 39 Abs. (3) SMG erstellt der SR Behörde oder nicht einen Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht?

--- Ende Zitat ---
+++
 ??? ::) :o

pinguin:
@marga

Nach landläufiger Meinung hat eine Behörde das Recht, ein Unternehmen privaten Rechts zu gründen, sich also an diesem ganz oder teilweise zu beteiligen. Bestes Beispiel dafür ist die Deutsche Bahn AG, die sich ja in 100%igem Besitz der Bundesrepublik Deutschland befindet, einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts?

Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.

Wenn sich also die Axel Springer AG am Saarländischen Rundfunk beteiligt, (hab' mir die Links nicht durchgelesen), kann dieser Saarländische Rundfunk keine Behörde sein.

Kurt:

--- Zitat von: marga am 11. Juli 2017, 14:16 ---
--- Zitat ---[...] hält die Axel Springer AG Anteile an *** Fernseh- und Rundfunksendern, Vertriebsgesellschaften und Pressegrossisten, Online-Portalen und Verlagen [...]
--- Ende Zitat ---
[...] PS. Anmerkung:
Vielleicht wurden die Worte: *** "öffentlich-rechtlich" absichtlich nicht verwendet bei obigem Beispiel aus Wikipedia.

--- Ende Zitat ---

--- Zitat von: pinguin am 11. Juli 2017, 19:18 ---[...] Wenn sich also die Axel Springer AG am Saarländischen Rundfunk beteiligt, (hab' mir die Links nicht durchgelesen), kann dieser Saarländische Rundfunk keine Behörde sein.
--- Ende Zitat ---

Achtung:
Die Axel Springer AG beteiligt sich an PRIVATEN Fernseh/Hörfunksendern (lt. links)

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" @alle:
Bitte obige Hinweise zu den unbelegten/ irrigen Thesen beachten - und hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben welches da lautet
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
und im wesentlichen im Einstiegsbeitrag beschrieben und verlinkt ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

pinguin:

--- Zitat von: Kurt am 11. Juli 2017, 19:37 ---8tung: Die Axel Springer AG beteiligt sich an PRIVATEN Fernseh/Hörfunksendern (lt. links)
--- Ende Zitat ---
Und das ist legitim.

marga:

--- Zitat von: pinguin am 11. Juli 2017, 19:18 ---Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.

--- Ende Zitat ---

Aja, jetzt ja, vielen Dank für die Ausführungen.

Eine fiktive Person bittet um Aufklärung für folgenden Sachverhalt:

Angenommen die LRA, hier in diesem Fall der SR ist eine Behörde nach dem VwVfG bzw. SVwVfG. Ergo wird der BS als privatrechtlich organisiertes, als nichtrechtsfähig betriebene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR von 3 Gesellschaftern gegründet, die aber nicht die LRA bzw. der SR ist.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit tituliert den BS in ihren Urteilen definiert mit „ständiger Rechtsprechung“ als „Teil der LRA“ nur ausgelagert und so weiter und so weiter blablabla …

Auch in § 10 Abs. (7) RBStV ist diese Stelle BS bezeichnet nur nicht mit Namen.

Wenn @pinguin meint,


--- Zitat ---Was nicht funktioniert, ist die Gründung oder Beteiligung eines Unternehmens privaten oder öffentlichen Rechts an einer Behörde. Sonst könnte ja, mal als Beispiel, ein Unternehmen privaten Rechts Teilhaber der Bundesrepublik Deutschland werden; funzt aber nicht.

--- Ende Zitat ---

das dies nicht funktioniert, dann  existiert aber ein Problem, weil dieser Tatbestand genau derselbe ist, zwischen den LRAn und dem BS, wie oben von ihm im Zitat beschrieben.

Die LRA bzw. der SR ist eine Behörde aber auch nicht und der BS wird von dieser Behörde indirekt finanziert durch Zwangsrundfunkbeiträge?
+++

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