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Autor Thema: FG Berlin 11 V 11240/16 > substantiiert. Bestreit. d. Zugangs mehrerer Schreiben  (Gelesen 5957 mal)

G
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Vorbemerkung "Bürger":
Aufmerksam geworden durch
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

hier noch mal eine ziemlich konträre Entscheidung des FG Berlin - andeutungsweise im Forum schon einmal erwähnt unter
Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.0.html
und der dort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.msg145356.html#msg145356
erwähnten Pressemitteilung des
FG Berlin, Pressemitteilung Nr. 02/2017
http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit
(Stand: 13.04.2017)

Eine Entscheidung, die - wie so viele andere - der ständigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung des BFH (nunmehr offiziell bestätigt auch durch das BVerwG) Hohn spricht... aber leset unten selbst ;)

Siehe auch weitere tangierende Threads wie u.a.
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.0.html
Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21647.0.html
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html
RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.0.html


----------


Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 16.11.2016 (11 V 11240/16) das Bestreiten der Zugänge durch Nichtwissen einer Klägerin aber abgelehnt und sich mithin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2014 bezogen.

Hier der Beschluss vom FG Berlin-Brandenburg:

http://www.streifler.de/index2.php?artikel=13682&searchquery=rundfunk&PHPSESSID

"Nach Auffassung des Senats ist ein solcher Zweifel allerdings nicht in allen Fällen bereits „automatisch“ durch die bloße Behauptung des Adressaten gegeben, maßgebliche Verwaltungsakte nicht erhalten zu haben. Vielmehr müssen berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger auch erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn weitere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat. Dies gilt etwa dann, wenn der Adressat – wie im Streitfall – den Nichtzugang nicht nur eines einzelnen, sondern gleich einer größeren Zahl von Bescheiden behauptet. In derartigen Fällen muss der Adressat Umstände darlegen, die einen atypischen Geschehensablauf denkbar erscheinen lassen. Daran fehlt es im Fall der Antragstellerin.
Das einfache Bestreiten, auch nur einen einzigen Leistungsbescheid des B… erhalten zu haben, ist nach Ansicht des Senats im Streitfall umso unglaubhafter, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum geht, sich hartnäckig der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen. Diese Verpflichtung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, rechtmäßig; sie verstößt insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Die Antragstellerin meint jedoch offenbar, sich dieser Pflicht – letztlich auf Kosten aller übrigen Haushalte – dennoch entziehen zu können. Dieses Vorhaben betreibt sie mit großem Engagement, wie sich etwa darin zeigt, dass sie sich – obgleich nicht rechtskundig vertreten – über die einschlägige Rechtsprechung jederzeit unterrichtet hält. Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche nach dem Grundsatzurteil des BVerwG
........

(hier wohl das vom 18. März 2016 (6 C 6/15) http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+6+C+6.15 )


.....keinen Erfolg verspricht, besteht der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Dies kann – worauf etwa in einschlägigen Internetforen hingewiesen wird – insbesondere dadurch geschehen, dass man den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt bestreitet. Die Zahl der solchermaßen aktiv gegen die Beitragsentrichtung agierenden Haushalte in Deutschland ist allerdings vergleichsweise gering. Umso unwahrscheinlicher ist es aber, wenn ausgerechnet ein solcher Haushalt eines Beitragsverweigerers „zufällig“ von dem – für sich genommen bereits äußerst unwahrscheinlichen – Nichtzugang gleich mehrerer Festsetzungsbescheide betroffen sein soll, obgleich der Adressat der Bescheide keinerlei vom Regelfall abweichende Umstände geltend machen kann. Im Ergebnis hält der Senat einen derartigen Geschehensablauf für mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen."


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P
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Weil auf der Anwaltsseite der Beschluss jedoch verkürzt steht, anbei die Vollständige Ausführung.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770265&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

So wie es aussieht, hätten Sie dazu also zu dem Zugang auch keine Ausführungen mehr machen brauchen siehe RN 15 und 16

Zitat
[...]
Entscheidungsgründe

15  II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.
16  Mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner (hier: die für die Besteuerung der Antragstellerin zuständige Festsetzungsstelle im Hause des Antragsgegners) an den Antragsgegner als Pfändungsgläubiger ist die gepfändete Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. Eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2001, 525).
[...]

Warum Sie es dennoch machen, wird deutlich, wenn betrachtet wird, was damit beabsichtigt ist.
Auch muss geschaut werden welche Quelle dazu herangezogen wurde.

Es ist erschreckend was in Beschlüssen so steht:

"da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum geht, sich hartnäckig der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen"
Ein Vorwurf, also eine Behauptung ohne einen Beweis dafür zu erbringen. -> Es ist schon komisch, wenn eine Person A sich gegen Unrecht stellt und Ihr dann etwas völlig anders vorgeworfen wird. -> Richtiger ist doch, dass Person A vorgetragen hat, dass die Voraussetzung für die Vollstreckung fehlt und nicht, dass Sie versucht sich der Zahlung zu entziehen.

"Diese Verpflichtung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, rechtmäßig; sie verstößt insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Die Antragstellerin meint jedoch offenbar, sich dieser Pflicht – letztlich auf Kosten aller übrigen Haushalte – dennoch entziehen zu können."
Das ist eine Aussage, welche gar nichts mit der Vollstreckung an sich zu tun hat, zudem erfolgt hier eine Behauptung ohne Nachweis. Zudem erfolgt hier wieder eine Behauptung, welche aus Sicht der der PersonX bereits an dem Ruf kratzt, der Rechtssuchende wird hier offensichtlich als "Schmarotzer" gestempelt, auch wenn es so wörtlich nicht da steht.

"Dieses Vorhaben betreibt sie mit großem Engagement, wie sich etwa darin zeigt, dass sie sich – obgleich nicht rechtskundig vertreten – über die einschlägige Rechtsprechung jederzeit unterrichtet hält."
Das ist eine Behauptung mit einer Feststellung jedoch kein Beweis. Warum sollte Person A sich nicht über Urteile eine Meinung bilden ohne das Person A dazu einen Anwalt braucht. Als ob das Lesen von Urteilen nur Anwälten vorbehalten ist. Auf den Gedanken zu kommen, dass die Anwälte abwinken, wenn es um Rundfunk geht scheint hier keiner zu kommen. Traurig.

Was soll das also? -> Es hat zum Ziel zu zeigen, dass eine Person A keinen Erfolg haben wird. Jedoch fehlt ein Bezug zur ständigen Rechtsprechung. Auch fehlt es in der Betrachtung, dass die Briefe nicht mit einander verbunden sind. Es ist ja keine Kette. Somit jeder Brief die gleiche Wahrscheinlichkeit hat verloren zu gehen. Somit jedes Einzelereignis gleich bestritten werden kann.


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Und der Mörder wird nicht verurteilt, weil er den Mord bestritten hat und man ihm sonst nichts "nachweisen" konnte und nur Vermutungen hatte - das fand ich aufgrund der bisherigen Rechtslage logisch und zwangsweise in Kauf zu nehmen.
Soll man da froh sein, daß die Richter mit solchen Urteilsbegründungen, die nur Behauptungen enthalten nicht im Schwurgericht arbeiten - oder soll man sich die dort hinwünschen?

Wenn der gemeine Bürger da ins Zweifeln kommt und der wirklich rechtskundige die Rechtsbeugung erkennt - da ist doch Zweifel an der ganzen Rechtssprechung logisch!


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Somit jeder Brief die gleiche Wahrscheinlichkeit hat verloren zu gehen. Somit jedes Einzelereignis gleich bestritten werden kann.

Sollte man annehmen, wird aber von den Finanzgerichten inzwischen konsequent abgelehnt. Dem vermeintlichen Schuldner werden die Briefe in Sachen Rundfunkbeiträge inzwischen unterstellt. Diesbezügliche Prüfungsanträge  bei den Finanzgerichten werden - hier aufgrund dennoch durchgesetzer Vollstreckungen von den Finanzämtern in Form von i.A gegebenen Konten-/oder Gehaltspfändungen  - von den Finanzgerichten "abgewiesen" und dem Antragsteller werden auch hier noch die "Kosten auferlegt". Man wird also, obwohl es u.a. auch nicht einmal einen angeforderten Beweis der Zustellungen (Zustellungsbelege) gibt, von den Finanzgerichten erneut gerupft.  :(


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Ich kenne eine Fall, bei dem ein Einwurfeinschreiben im falschen Haus abgebeben wurde !


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...und ich kenne Fälle, da liegen Briefe AUF den Briefkästen, weil sie der Postbote im Haus nicht zuordnen konnte, diese aber offensichtlich (selbst durch Unzustellung) loswerden wollte. Diese Briefe können selbst die Vermieter im Haus nicht in die entsprechenden Briefkästen werfen, da es die Empfänger schlichtweg nicht gibt.


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§ 122 Abs. 2, 2. HS der Abgabenordnung (die ja für den BS nicht gilt, weils ja keine Abgabe ist....) sagt ausdrücklich, dass die Behörde im Zweifelsfall den Zugang nachzuweisen hat. Warum das für alle Abgaben gilt aber nicht für den RFB möge mir mal bitte ein Jurist verständlich erläutern. Grade von Finanzgerichten hätte ich erwartet, dass sie sich da an ihre eigene Marschrichtung was die Zugangsfiktion angeht halten. Eine BFH Entscheidung hierzu würde mich brennend interessieren. Besteht ne Aussicht, dass dieser sich mit dem Verfahren auseinander zu setzen hat?


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Ob gegen die Urteile des FG Beschwerden beim BFH Erfolg versprochen,  weiß ich nicht zu berichten. Die Revision gegen Urteile des FG sind jedenfalls nicht zugelassen.

Das Finanzgericht bezieht sich mit dem Wort "Zweifel" nicht explizit auf den BS oder den RFB.
Das Finanzgericht äußerst sich inzwischen dahingehend, dass solche "Zweifel nicht in allen Fällen bereits automatisch durch die bloße Behauptung des Adressaten gegeben sind, maßgebliche Verwaltungsakte nicht erhalten zu haben (anders wohl FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2015/ 7 V 7177/15; EFG 2016, 855). Vielmehr müssen berechtigte Zweifel bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger auch erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn weitere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat. Hier argumentiert das Finanzgericht mit den Beschlüssen/Urteilen":

OVG Berlin-Brandenburg/Beschluss vom 26.11.2014/ 10 N 27.12. juris.m.w.N.
OVG Berlin-brandenburg Beschluss vom 23.11.2015, 11 S. 45. 14, Juris
FG Münschen Urteil vom 29.01.2014 3 K 908/11
FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 16.11.2016 (11 V 11240/16

Das FG lässt weiterhin wissen:"Zugegangen ist der Verwaltungsakt, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten (Wohnung, Briefkasten, Postschließfach, Geschäft) gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte. Ein Brief ist dem Bekanntgabeadressaten zugegangen, wenn er durch behördlichen Akt oder durch private Weiterleitung in dessen Machtbereich gelangt ist"

Damit wird dem Adressaten doch wohl eindeutig eine Zustellung in seinen Machtbereich unterstellt. Hat das FG eine Glaskugel oder woher kommen diese Behauptungen?


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkokmmentars musste entfernt werden.
Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare, da dies vollkommen überflüssig ist und der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums schadet.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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zuwider

...und ich kenne Fälle, da liegen Briefe AUF den Briefkästen, weil sie der Postbote im Haus nicht zuordnen konnte, diese aber offensichtlich (selbst durch Unzustellung) loswerden wollte. Diese Briefe können selbst die Vermieter im Haus nicht in die entsprechenden Briefkästen werden, da es die Empfänger schlichtweg nicht gibt.

 ;) Es wird sich doch jemand finden, der sie bei der Post mit "unbekannt verzogen" zurückgibt?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 23:47 von DumbTV«

 
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