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RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)

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cecil:

--- Zitat von: Grit am 11. Juli 2017, 03:05 ---
--- Zitat ---...unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Vielleicht kann mal jdn. dort bei der Originalquelle "Müller" nachlesen, wer weiß, in welchem Kontext diese Passage steht...  ;)

pinguin:

--- Zitat von: cecil am 11. Juli 2017, 12:09 ---datenschutzrechtlich - aber auch verwaltungsverfahrensrechtlich?

--- Ende Zitat ---
Welche Rolle spielt das noch?

Der Datenschutz ist neben dem verbürgten Grundrecht der prioritär einzuhaltende Rechtszweig; jedenfalls im Land Brandenburg, auch verwaltungsverfahrensrechtlich.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg


--- Zitat ---§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
--- Ende Zitat ---

Letztlich greifen also alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie sie hier bereits diskutiert worden sind,


--- Zitat ---Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150698.html#msg150698
--- Ende Zitat ---

vor allen verwaltungsrechtlichen; auch die


--- Zitat ---Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
--- Ende Zitat ---

mit

--- Zitat ---34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
--- Ende Zitat ---

weil

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg


--- Zitat ---§ 2
Anwendungsbereich
[...]
Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.[...]
--- Ende Zitat ---

Hier nun wieder Rückverweisung auf:


--- Zitat ---Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
--- Ende Zitat ---

mit

--- Zitat ---34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
--- Ende Zitat ---

Mit der Chancengleichheit im Wettbewerb ist es aber nicht vereinbar, wenn die einen einfach auf das Budget der Bürger zugreifen dürfen, was den anderen verwehrt ist.

Nicht ohne Grund ist im europäischen Recht eine "Rundfunkgebühr" eine Steuer, denn freilich darf der Staat seinen Rundfunk unterstützen; der Bürger aber muß außerhalb des Steuerbereiches die freie Entscheidung darüber haben, welchem Unternehmen er seine Mittel zuträgt.

cecil:

--- Zitat von: cecil am 11. Juli 2017, 13:57 ---
--- Zitat von: Grit am 11. Juli 2017, 03:05 ---
--- Zitat ---...unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Vielleicht kann mal jdn. dort bei der Originalquelle "Müller" nachlesen, wer weiß, in welchem Kontext diese Passage steht...   ;)
--- Ende Zitat ---

Forumsfremde Person M hat uns flugs das Originalzitat besorgt. Also ich finde ja schon, dass es von dem abweicht, was das Gericht uns als Zitat präsentiert...   ::)  ;)     

Lest selbst, hier der Originaltext bei Huck/Müller:


--- Zitat ---Die hoheitliche Maßnahme muss von einer Behörde getroffen werden. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (-> §1Rn. 27 ff.).
Es muss (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Wird der VA von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen, ist er zwar deshalb rechtswidrig, aber dennoch wirksam und verbindlich (BVerwG NVwZ 2003, 995, (996)). Gleiches gilt, wenn die Bestellung des den VA erlassenden Organs unwirksam ist (vgl, BVerwGE 108, 169 = NJW 1999, 2292). Ausreichend ist auch, wenn der Erlass des VA der nach außen in Erscheinung treten den Behörde zuzurechnen ist, auch wenn er tatsächlich von einem Privaten als Geschäftsbesorger verfasst wurde (BVerwG BeckRS 2011, 55447 Rn 9 = NVwZ2017  506)
--- Ende Zitat ---

Im Originalzitat geht es meiner vorsichtigen Einschätzung nach nur darum, dass ein rechtswidriger Bescheid (mit Widerspruch oder Klage) jedenfalls angefochten werden muss, auch wenn er unwirksam erstellt wurde. Ein solcher Bescheid scheint nicht nichtig von Anfang an zu sein, sondern wirksam, aber nichts desto trotz rechtswidrig + erfolgreich anfechtbar.

Kann man das so sehen? Ich bitte um Rückmeldung, ob ich die Begrifflichkeiten richtig verwendet und die Sache richtig verstanden habe.

Sind die Termini "Wirksamkeit" und "Nichtigkeit" eben Fachbegriffe, die man richtig verstehen und einordnen muss - oder hat das Gericht es vermieden, den Tatbestand der Rechtswidrigkeit des strittigen Bescheides gesondert zu erwähnen?

Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??

PersonX:

--- Zitat ---Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??
--- Ende Zitat ---
Nein - wenn, dann bereits beides und zwar jeweils einzeln.

(Und man wird sehen, dass die Juristerei ein neues Wort hervorbringen wird, um den Schein von GÜLTIGKEIT zu wahren.)

Grit:
Was haltet ihr vom § 10 VwVfG BE 2016 (mit dem für Absatz 2 irreführenden Titel: Länderübergreifende Forderungspfändung)


--- Zitat ---(2) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnerinnen oder Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.
--- Ende Zitat ---
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=57EEE5CBEA874D41406154E1CA9115C3.jp21?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP9

Sagt doch aus, dass Finanzämter (als Vollstreckungsbehörden!) , die ja dem VwVfG BE 2016 nicht unterliegen, eben aufgrund ihrer eigenen Bundesgesetze, nämlich hier dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) sowie der Abgabenordnung (AO), handeln können, oder nicht?

Wie es sich mit der AO verhält, ist inzwischen Dank pinguin und den Verweisen gem.  § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE --> VwVG --> VwVG §5 und 4b  geklärt.

Welche Bedeutung hat der § 10 VwVfG BE 2016 aber denn nun? Bedeutet der, dass dieser "nur" für den RBB in seinem Amtshilfersuchen an die Finanzämter obsolet ist, weil eben für den RBB dass LVwVfG nicht gilt? Oder anders: Die Finanzämter eben genau für den RBB keine Amtshilfe entgegennehmen dürfen; für alle anderen Drittschuldner aber schon? (siehe VwVG §5 (2) ---> der ja von den Finanzgerichten immer unerwähnt bleibt)

Ich steh gerad auf dem Schlauch....  :-[

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