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Autor Thema: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung  (Gelesen 18873 mal)

B
  • Beiträge: 67
Genau diese Frage hat die fiktive Person auch gestellt beim letzten Schreiben.

Glaub selbst der Fuchs hätte da seine Probleme...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2019, 20:08 von Bürger«

B
  • Beiträge: 67
Abend,

keiner noch einen Hinweis zum fiktiven Fall ?
Aufgrund der einzuhaltenden Fristen würde Person A dann nämlich
im fiktiven Fall, virtuell die Summe begleichen.

Wahrscheinlich würde ein Hinweis mit "unter Vorbehalt" usw. auch
Kein Unterschied machen, oder ?

Grüße :)


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
> Wie lautet die fiktive Rechtsbehelfsbelehrung des fiktiven LG-Urteils?
> Wann wurde das Urteil fiktiv zugestellt?


Es könnte geprüft werden, ob gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel mit/ ohne Anwalt möglich sind - z.B.
Anhhörungsrüge (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge
gemäß
§ 321a ZPO - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html
Zitat
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [...]
...wobei damit gerechnet werden muss, dass auch diese Anhörungsrüge ggf. abgelehnt wird, was meiner fiktiven Erinnerung nach mit ~60 € Kosten verbunden wäre.

Danach(?) wäre ggf. der Rechtsweg zum BGH eröffnet? Da dies wohl mit Anwaltspflicht verbunden wäre, könnte (sollte?) ggf. schon jetzt (erfolglose?) Anwaltssuche betrieben werden. Findet man binnen der (noch zu ergründenden) Rechtsmittelfrist beim BGH keinen Anwalt könnte/ müsste Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren gestellt werden.

Alles erst mal nur so aus der Hüfte geschossen.

Die Rüge binnen der Notfrist könnte man ggf. erst einmal unbegründet und lediglich fristwahrend einlegen und die Begründung ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten + ggf. eine persönlich angemessen erscheinende Frist mit konkretem Datum vorschlagen?

Die Vollstreckungsstelle müsste dann wohl darauf hingewiesen werden, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden.

Im Übrigen könnte (bei der Vollstreckungsstelle? bei der Landesrundfunkanstalt?) Antrag auf Begrenzung der Vollstreckung auf den eigenen Anteil gestellt werden - z.B. in Anlehnung an diesen hier
Antrag auf Aufteilung d. Gesamtschuld bei Mehrpersonen-Whg./Untervermietung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31885.msg196512.html#msg196512

Argumente für die Anhörungsrüge bzw. für etwaige weitergehende Rechtsmittel könnten vielleicht auch zu finden sein unter
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32514.0.html
Dort ist u.a. ausgeführt, weshalb der Vollstreckungstitel (hier "Festsetzungsbescheid") entgegen der Auffassung des LG sehr wohl zuzustellen ist.

Auch die obigen Hinweise
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23076.msg198522.html#msg198522
zum fehlenden Leistungsgebot der "Festsetzungsbescheide" scheinen ja nicht ausreichend berücksichtigt zu sein. Wenn man diese Erfordernis wegblendet oder unter augenscheinlich ausschließlicher Zuhilfenahme von Parteivortrag betrachtet
Zur Frage, ob Festsetzungsbescheide Titel seien, aus denen vollstreckt werden könne, bezieht sich der Einzelrichter allerdings einzig auf eine Stelle in einem sog. "Gesetzeskommentar", von dem hier im Forum schon länger gemunkelt wird, dass mit diesem Medium die beteiligten LRA auf drittem Wege einen Parteivortrag vorzunehmen und damit Prozessbetrug zu begehen versuchen (Seite 6/Bild 6, erstes Drittel). Näheres dazu siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
dann kommt man natürlich zu falschen Schlüssen.
Insofern könnte (sollte?) man die auf dem Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht basierenden Teile der Urteilsbegründung als Parteivortrag zurückweisen.


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B
  • Beiträge: 67
Danke vorab für die ausführliche Antwort.

Erhalt der fiktiven Sachen war der 21.12. An dem Tag sind alle Unterlagen bei Person A mit der regulären Post eingegangen.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung zum fiktiven Beschluss gab es nicht.


Das hört sich aber nach einem sehr unbefriedigenden Werdergang an.
 
Person A hat leider starke Zweifel dass dies eine Wendung bringt. Grund sind die vorherigen Antworten und Ergebnisse der fiktiven Richter.

Im Grunde wäre der fiktive Fall doch nach Zahlung abgeschlossen und man könnte das ganze noch einmal mit einer anderen Strategie erneut beginnen, oder ?

Grüße und schon mal ein frohes neues Jahr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2019, 22:19 von Bürger«

G
  • Beiträge: 325
Der § 321a ZPO funktioniert nur, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. Gegen Entscheidungen des LG als Beschwerdegericht ist allerdings die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese ist innerhalb eines Monats beim BGH einzulegen und zu begründen.

So wie ich die ZPO verstehe, besteht für dieses Verfahren Anwaltszwang, und zwar muss man sich vor dem BGH durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Das ist eine überschaubare Zahl von zur Zeit 42 Anwälten:
https://www.rak-bgh.de/verzeichnis/.

Erfolgversprechend ist das ganze aber wohl nur, wenn man Aspekte vorbringt, die neu sind gegenüber den BGH-Beschlüssen, mit denen die älteren Entscheidungen des LG Tübingen "korrigiert" wurden.


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B
  • Beiträge: 67
Danke die Antwort. Dann bleiben nicht viele Optionen übrig.


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