Mit großem Interesse wird die präzise Vergleichsrechnung erwartet.
Hier könnte Zündstoff für juristische Waffen mit Hebelwirkung vorliegen. Hier einmal gelistet, damit die Faktenermittler überblicken, was zündstoff-geeignete Schlüsselinfo ist und von einer Vertiefung profitieren würde.
Bisherige Überschlagsrechnung hier: Vermutlich ist die Vergütung beim Staatsfernsehen ARD, ZDF,... etwa 60 % oberhalb von Vergleichswerten der staatlichen Verwaltung und von nicht-privilegierten Teilen der Wirtschaft.
Dies muss als Richtwert dienen für die "öffentlich-rechtlichen" Anstalten des Staatsfernsehens, zumal dort im Gründungsakt "Gemeinnützigkeit" als Handlungs-Maxime vorgegeben ist - zu interpretieren als "gemeinwohldienlich", nicht ausgerichtet auf die böse "Profit-Maximierung".
Wir sind ja unter den Gutmenschen des Staatsfernsehens, die mit dem heren Bildungsauftrag ihr edles Sein auf Erden ideell vergolden, was deshalb nicht zugleich materielles Vergolden sein darf.
Intendanten: Anfangsverdacht der Straftat der Veruntreuung auszuschließen?
Die Forderung wurde schon September 2016 schriftsätzlich formuliert und ist Teil der Gerichtsakte, also beweiskräftig für ihre Existenz
Die gesamte Vergütungshierarchie - mindestens im oberen Bereich - sei aus rechtlichen Gründen abzusenken bei der beklagten ARD-Anstalt (mit zu erwartender Fernwirkung für alle).
Wäre die Überhöhung tatsächlich bei 60 % belegbar, so wäre das ein ganz starkes Argument für Vertiefung der Analyse im angegebenen Sinn.
Berufung auf die KEF? Ganz im Gegenteil... denn:
Würde es bei schätzungsweise 60 % liegen, so können die dies billigenden Entscheider der KEF nicht behaupten, insoweit ignorant gewesen zu sein. Diese Entscheide sind in die - zurückhaltend vorzutragende - Analyse einzubeziehen. Bloße Sparempfehlungen der KEF genügen nicht. Es wäre nötig gewesen, "das Kind beim Namen zu nennen" und den berechneten "Bedarf", was auch immer das sei, um rund ein Drittel zu vermindern.
Anfangsverdacht auf kollektiv vollzogenes Wuchergeschäft gegenüber den Beitragsverpflichteten?
Die Beiträge wären demnach wegen dieser und anderer Gesichtspunkte als 60 % oder mehr oberhalb des rechtlich Zulässigen anzusehen?
Man beachte, dass auch die "Freien" erkennbar in die sehr zuvorkommenden Vergütungs-Regeln wohl einbezogen sind. Das erstreckt sich also möglicherweise auch auf die Leistungen an Dritte.
Wucher-Anfangsverdacht ist nach herrschender Rechtsprechung legitim ab 50 % Überhöhung gegenüber der "angemessenen" Vergütung.
Nötig ist ferner Ausnutzung irgendeiner Zwangslage. Über Mangel an Zwang können die Bürger sich bezüglich der Infosteuer (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") sicherlich nicht beschweren. Der Gesetzgebungsprozess kann nicht entlasten, zumal nicht nach den Prinzipien der parlamentarischen Abläufe vollzogen.
Hinzu kommt der Vorwurf der vorsätzlichen kollektiven Unterbindung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gegenüber den 4 Millionen Niedrigverdienern. Das wäre der beim Wuchervorwurf auch zu analysierende Teil der Analyse, ob eine Verwerflichkeit der Intentionen vorgetragen werden kann.
Wie hiermit umgehen? Die Reihenfolge: Erst Fakten, dann das Überdenken.
Vorstehendes zeigt, wie extrem dringlich es ist, zu belegen, ob die Mutmaßung von 60 % Überhöhung der gesamten Vergütungshierarchie des Staatsfernsehens ARD, ZDF,... zutrifft. Wesentliche erste Fakten hat dieser Thread bereits zusammengetragen. Alle diese Fakten wurden hier ins interne Archiv bereits hinein-gehortet.
Noch präzisere Vergleichshilfen wären hilfreich für die Verwertung der Problematik (was wohl bereits in dieser Woche einsetzen wird, aber nicht termingebunden ist, sondern laufend nachbesserbar).
Bitte keine Alleingänge und keine Schnellschüsse.
Strafrecht ist etwas Komplexes. Die Nutzung muss einer ganz bestimmten Dramaturgie folgen, damit das Ziel erreicht wird. Ziel ist nicht, Strafverurteilung zu bewirken. Ziel ist Auslösung einer Meinungsbildung bei den Entscheidern, dass es zwingende Gründe gibt, eine Reform des Gesamtsystems einzuleiten.
Sowieso sollten Laien nie Strafanzeigen machen ohne juristischen Beistand. Insoweit bitte auch hier im öffentlichen Forum nur ganz zurückhaltende Wortwahl zu den Straftat-Anfangsverdacht-Erwägungen.
Vergleichswerte und Grenzen der Vergleichbarkeit.
Auf eine besondere Vergleichsproblematik sei hingewiesen: Die starke bundesweite Spreizung der Vergütungswerte. Der Euro ist in München nur rund 70 % wert von dem, was sein Wert in Berlin ist.
Wegen der starken Wert-Differenz der Währung je nach Region werden bei unserer bisher bundesweiten Betrachtung die Konsequenzen der unterschiedlichen Vergütungshöhen noch zu berücksichtigen sein. Dem wird hier bei der Auswertung Rechnung getragen werden. Bei Praktizierung von bundesweiten Mittelwerten dürfte sich das aber neutralisieren.
Was ist zu tun: Fakten und Vergleichswerte beitragen, soweit jemand solche beitragen kann.
Dafür ist dieser Thread ja der richtige Ort und das wird hier nun aufmerksam bezpglich eventueller Nachträge verfolgt werden.