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Autor Thema: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht  (Gelesen 14487 mal)

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Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
Autor: 04. Mai 2017, 11:15
Guten Morgen,

ein separates Thema fand ich dazu noch nicht, deshalb nun dieses hier.

Unlautere Geschäftspraktiken
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=LEGISSUM:l32011

Zitat
Unlautere Geschäftspraktiken sind Praktiken, die:
[...]
das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflussen können*.[...]

Aggressive Geschäftspraktiken
Verbraucher müssen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei treffen können. Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv und unlauter, wenn sie durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung* die Wahlfreiheit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinträchtigt und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung drängt, die er sonst nicht getroffen hätte. [...]

Damit ist doch schon alles gesagt?

Welcher vom ÖRR zur Zahlung des Rundfunkbeitrages genötigte Nicht-Rundfunkkonsument würde statt der Zahlung des abgepressten Rundfunkbeitrages lieber bspw. ein Zeitungsabo abschließen?

Obiges, verlinktes Dokument enthält freilich weiterführende Links zu relevanten Materialien.


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Laut Koblenzer und Bölck (Veranstaltung in Berlin) sind diese "Geschäftspraktiken" aber keine im Sinne von echten Geschäften "Firma -> Bürger", sondern "laut Gesetz" festgelegte Abgaben. Deswegen werden auch alle Klagen abgewürgt, in denen steht, dass "Geschäfte zu Lasten Dritter" nichtig sind. Zumindest lese ich das so aus dem Zitat raus.

Ein anderes wäre es, wenn die Rundfunkanstalt in Person auf jeden einzelnen Bürger zukommt und dann versucht einen Vertrag zu schließen. Das könnte evtl. das zitierte tangieren. Wobei, wer sich dann immer noch auf die örRen einlässt, ist selbst schuld :D Hier könnte es eher darum gehen, dass z.b. wie im Fall von Vodafone (Versand von Werbung, die nach öffentlicher Zustellung einer Behörde aussieht) ebendiese Praktiken nicht gewollt sind und die Rechtsgeschäfte daraus gegen Europäisches Recht verstoßen.

Aber alles nur "rein logisch betrachtet mit einer gehörigen Portion Halbwissens"


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Es kommt im europäischen Recht auf die Wirkung einer Regel an, hat der EuGH bereits nicht nur einmal in seinen Entscheidungen formuliert; allerdings müsste ich selber erst einmal danach suchen.

Und mit Blick auf die Wirkung ist festzustellen, daß Nichtrundfunkkonsumenten genötigt werden, Zahlungen für von ihnen nicht gewünschte Leistungen zu tätigen.

Der Verbraucher muß aber frei in seiner Entscheidung sein; elementare Forderung und Notwendigkeit für das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: dennoch hat tigga recht. Andernfalls fielen auch sämtliche Steuern dem Verdikt zum Opfer, dass die Wahlfreiheit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinträchtigt wird und man ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung drängt, die er sonst nicht getroffen hätte. Es gibt wohl wenige die freiwillig Mehrwert- bzw. Umsatzsteuern, Versicherungssteuern, Gewerbesteuern, Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Kapitalertragssteuern, Lohn-/Einkommenssteuern, Solidaritätszuschlag etc. freiwillig zahlen würden. Und wenn man Wahlfreiheit hätte beim "Anbieter für Besteuerung", für welchen Dienstleister sollte/würde man sich entscheiden? Egal in welchem Staat man sich niederlässt, auf freiwillige Steuerzahlungen setzt wohl kein Land.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

M
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Hm, EU-Recht...will es kurz machen (falls ich hier im falschen Zimmer bin, bitte verschieben):

Wie verhält es sich bspw. mit der Diskriminierung der Inländer (vgl. MAUT. Wenn ich auf die Schnelle richtig verstehe, musste wegen Diskriminierung der Ausländer nachgebessert werden):

Der dtsch. Rundfunk wird per Satelit und www. planetarisch verbreitet, nur innerhalb der (zur Makulatur erstarrten) Landesgrenzen muss dafür bezahlt werden. Allein in Europa haben sicherlich 300.000.000 Menschen gratis Zugriff auf die Programme. Aber nur die in der BRD lebenden Michel und Michelinen müssen dafür zahlen. Ich empfange den Quatsch in Israel, Spanien, in Südafrika, den USA und auch am Nordpol oder auf Mikronesien. Gratis. Inzwischen kann ich den Unsinn über den Wolken im Flugzeug glotzen oder mitten auf dem Indischen Ozean.


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@drboe

Steuern werden nicht für etwas Bestimmtes erhoben, sondern auf Basis von Eigentum an etwas Bestimmtem, Einkommen etc.

Der Steuerzahlung ist auch nur dann Steuerzahler, wenn er die allgemeinen Kriterien, die zur Steuerzahlung führen, erfüllt; sonst ist er kein Steuerzahler. Das gilt auch für die Mehrwertsteuer; kaufst Du nix, zahlst Du keine.

Das ist auch ein wesentlicher Grund, weshalb national der Betrag "Rundfunkbeitrag" heißt und nicht "Rundfunksteuer". Von den Belangen um die Steuerhoheit mal abgesehen.

Der Verbraucher in der EU hat die Freiheit, zu kaufen und zu verkaufen, wie es ihm im Rahmen des Rechtsgefüges zugestanden wird, und nur im Rahmen dieses Rechtsgefüges sind Steuerzahlungen fällig.

Nehmen wir den Besitz an Grund und Boden; die Pflicht, derartiges zu besitzen, hast Du nicht, bist damit als Verbraucher frei in Deiner Entscheidung, selbiges zu besitzen oder nicht, und zahlst Grundsteuer nur im Falle des Besitzes an Grund und Boden.

Als Verbraucher hast Du aber in jedem Falle zuvor die freie Entscheidung darüber, ob Du Grund und Boden erwirbst oder nicht.

Und genau darauf kommt es an.

Für die EU sind auch die ÖRR bloße Unternehmen im audio-visuellen Sektor, bloße Unternehmen neben vielen anderen Unternehmen.

Und als Unternehmen unterstehen sie sämtlichen europäischen Wettbewerbs-, Steuer- und Handelsbestimmungen, da sie grundsätzlich im EU-Binnenmarkt tätig sind. EU-Generalanwälte gehen regelmäßig davon aus, daß im Zweifelsfalle der Handel zwischen den Mitgliedstaaten immer gefährdet wird, wenn ein Unternehmen im EU-Binnenmarkt agiert.

Wo ist die Handlungsfreiheit des mündigen Bürgers, der sich als Verbraucher gegen den Rundfunk als Medium ausspricht, sich dafür auf die Seite der gedruckten Printmedien stellt und dann dennoch für den von ihm nicht genutzten Rundfunk zahlen soll?

Auch hier in diesem Thema sei daran erinnert; daß gemäß EGMR eine Rundfunkgebühr eine Steuer ist, wenn sie alle zu zahlen haben.

Im Europa des EuGH sind es Steuermittel, aus denen der Rundfunkbetrag entrichtet wird; im Europa des EGMR sind es gar direkt Steuern. Siehe separates Thema im Europathema:
[Übersicht] EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html
in Verbindung mit
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

Entweder ist es eine Steuer auf Basis der für alle Steuern geltenden Bestimmungen, aus Sicht der EU ist es eine, oder es ist keine Steuer, dann müssen ebenfalls die allgemeinen Bestimmungen, wie sie für alle Nichtsteuern gelten, eingehalten werden.

In jedem Fall steht am Anfang aber die freie Entscheidung des Verbrauchers.

Wenn dem Verbraucher suggeriert wird, daß der von ihm abverlangte Betrag keine Steuer ist, er aber allternativ auch keine freie Entscheidung darüber hat, ob er diesen Betrag leisten möchte oder nicht, sind die Vorgänge darum ein eindeutiges Zeichen für unlautere Geschäftspraktiken alleine oder in Folge des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.

Warum, bitteschön, meinst Du denn, wurden seitens der EU in zeitlich durchaus passender Folge entsprechende Richtlinien und Verordnungen erlassen, die allesamt wunderbar gegen den dt. ÖRR verwendet werden können?

Angefangen von den Richtlinien über audio-visuelle Mediendienste, insbesondere 2010/13/EU mit dem Erwägungsgrund 82, wonach die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken gelten sollen.

RICHTLINIE 2010/13/EU [...] zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

Zitat
(82)

    Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 26 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten.[...] 
 

RICHTLINIE 2005/29/EG [...] über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1493988323745&uri=CELEX:32005L0029

Zitat
Artikel 15

    Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG

    1.
       

    Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

    Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (10) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

    2.
       

    Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.
Im Falle der nichtbestellten Ware oder Dienstleistung ist der Verbraucher von jeder Gegenleistung zu befreien.

Es sind zwar "nur" Erwägungsgründe; aber es wird jeweils davon geschrieben, daß diese Verbote zum Inhalt haben

    Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung
Zitat
    Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (10) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen[...]

    Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung
   
Zitat
Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen[...]

   
Zitat
(10)   

    Es muss sichergestellt werden, dass diese Richtlinie insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind auf das geltende Gemeinschaftsrecht abgestimmt ist. Diese Richtlinie ändert daher die Richtlinie 84/450/EWG, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (4), die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (5) und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (6). Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risikograd für die Verbraucher, wie etwa bestimmten Finanzdienstleistungen. Diese Richtlinie ergänzt somit den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden.

   
Zitat
(11)   

    Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind.

Da die EU alle Unternehmen gleich behandelt, die Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen auch im Bereich Rundfunk gelten, gelten sie auch für den dt. ÖRR; folglich ist auch der dt. ÖRR "bloß" Gewerbetreibender, weil kein grundlegender Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk besteht. Sie alle agieren nach gleichen EU-Bestimmungen.


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    • Wer suchet, der findet!
Entweder ist es eine Steuer auf Basis der für alle Steuern geltenden Bestimmungen, aus Sicht der EU ist es eine, oder es ist keine Steuer, dann müssen ebenfalls die allgemeinen Bestimmungen, wie sie für alle Nichtsteuern gelten, eingehalten werden.

In jedem Fall steht am Anfang aber die freie Entscheidung des Verbrauchers.
Ich hoffe, ich habe jetzt nicht falsch gekürzt. Kurz: nein.

Lang:
Wenn es eine Steuer ist, dann greift die Regelung nicht - kein Vertrag, kein Geschäftsverhältnis.
Wenn es keine Steuer ist, aber wie eine Steuer erhoben wird, ist die Regelung ebenfalls hinfällig, da unerlaubte Leistungen rechtswidrig sind und somit das Gesetz/die Verordnung nicht greifen kann (hierzu wieder die Erläuterungen von Prof. Dr. Koblenzer beim Rundfunk-Marsch in Berlin). Sie greift nur bei tatsächlichen Vorgängen. Genau das ist jetzt die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Was dort festgestellt wird, ist entscheidend: entweder Fall 1 oder Fall 2. Da der Rundfunk ein Sonderrecht genießt (hinfällig in der heutigen Zeit), können (mMn) die Verordnungen und Gesetze auch auf EU-Ebene nicht direkt 1:1 angewandt werden.

Außerdem, wie war das noch mal örRen und LRAen? LRA ist eine "Behörde", örR nicht? Oder irgendwie sowas in der Art? Bin der Meinung hier im Forum irgendwann mal darüber gelesen zu haben, dass es wohl doch einen Unterschied gibt. Dass beides jeweils gleich heißt, macht die Unterscheidung wohl etwas schwieriger für einen Laien (mich ^^). Die Behörden nehmen dabei ja nicht am Binnenmarkt der EU teil, sondern es sind die Unternehmen. Da aber ein Unternehmen nicht gleichzeitig eine Behörde sein darf und "die Behörde" die Rundfunkbeiträge erhebt, gilt das oben zitierte schlicht nicht, da es eben nur für Unternehmen Gültigkeit besitzt.
[scheiße ist das kompliziert... gibts da nicht n flow-chart zu, was was ist und wie es aufgeteilt ist? :-\ mit mehr Infos würde ich mich opfern sowas bereit zu stellen ^^]


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@tigga

Gemäß der Definition in der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die kraft Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste zwischen Unternehmen und Verbrauchern auch im Bereich Rundfunk gelten soll, wird Folgendes bestimmt:

Zitat
Artikel 2

Definitionen
[...]
b)   

„Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

Soweit eine LRA eine juristische Person ist und in ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ist sie "Gewerbetreibender".

Es ist nun völlig egal, ob die Tätigkeit der LRA national als gewerbliche Tätigkeit behandelt wird oder nicht, eine berufliche Tätigkeit ist es in jedem Falle; damit ist die LRA ein Gewerbetreibender.

Gleiches gilt dann für den BS; egal, ob legal eigenständig oder nicht, handelt auch dieser beruflich.

Der EuGH-Entscheidung, daß eine Medienanstalt eine Behörde sei, (siehe bereits verlinktes Thema "[Übersicht] EU-Recht"), ist eindeutig zu entnehmen, daß der BS keine Behörde, bspw., sein kann, da er nicht durch ein Gesetz geschaffen wurde.

Der BS wird in keinem der Rundfunkstaatsverträge namentlich genannt; wird also nicht vom Gesetzgeber per Gesetz geschaffen. Vielmehr ist der BS lediglich eine Kooperationsstelle aller LRA zwecks der Verwaltung der vom Rundfunknutzer eingesammelten finanziellen Mittel.

Da der BS also nicht vom Gesetzgeber geschaffen wurde, ist er keine Behörde und hat damit auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen.

Siehe oben, der EuGH sagt, wer durch Gesetz geschaffen wird und (!) nach einem Gesetz handelt, kann nur Behörde sein.

Keine LRA wurde durch Gesetz geschaffen.

Ein Vertrag ist per se kein Gesetz.

Ein Gesetz durchläuft den vollständigen Rechtssetzungsprozess.

Ein Vertrag, der nicht den vollständigen Gesetzgebungsprozess durchläuft, erfüllt u. U. nicht die Voraussetzungen, um als Gesetz gültig zu sein.

Wäre eine LRA eine Behörde, wäre sie im europäischen Binnenmarkt im Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, was nicht funktionieren kann.

Eine LRA mag zwar öffentlich-rechtlich organisiert sein, also in Eigentum des Staates stehend, (wo ist der Gründungsakt?), wie die DB AG, aber ohne jede hoheitliche Befugnis, weil jemand, der in Wettbewerb zu anderen steht, keine hoheitlichen Befugnisse haben darf; keine. Siehe Körperschaftssteuergesetz, wonach ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden darf.

Ein "Betrieb gewerblicher Art" -> "Gewerbetreibender" -> Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.

Eine LRA ist also nicht nur nach europäischem Recht ein "Gewerbetreibender", sondern auf Grund der europäischen Definition national auch als "Betrieb gewerblicher Art" zu behandeln und hat damit keinerlei hoheitliche Befugnisse.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Steuern werden nicht für etwas Bestimmtes erhoben, sondern auf Basis von Eigentum an etwas Bestimmtem, Einkommen etc.

Das ist zwar für die meisten Fälle so, in dieser Allgemeinheit jedoch nicht richtig. Eine Abgabe, die einen definierten Zweck erfüllt, entweder weil eine spezielle Sache finanziert werden soll oder man regelnd in die Wirtschaft oder Gesellschaft eingreifen will, kann durchaus als Steuer etabliert werden. So wird ein Teil der Mineralölsteuer für den Strassenbau verwendet, es gibt eine Ökosteuer auf Strom und mit dem sogn. Solidaritätszuschlag wird der "Aufbau Ost" finanziert. Auch Kurtaxen sind zweckgebundene Steuern und die derzeit geplante Maut wird dies auch werden. Bei allen genannten Fällen handelt es sich also einwandfrei um Steuern, die definitiv "für etwas Bestimmtes" erhoben werden. Die Aussage, dass eine Steuer nicht für bestimmte Ziele erhoben wird, ist also falsch. Und umgekehrt ist es eben nicht so, dass der sogn. Rundfunkbeitrag keine Steuer ist, da er der Finanzierung des ÖR-Rundfunks dient. Wäre das nämlich so, wie die Anstalten in den Ablehnungsbescheiden behaupten, wären Klagen vor dem BVerfG aussichtslos. Glücklicher Weise sind aber Zwecksteuern durchaus mit der Abgabenordnung verträglich. Exakt dies habe ich in meiner Klage geschrieben und bisher hat da keiner widersprochen.  8)

M. Boettcher


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@drboe

In diesem Thema geht es um unlautere Geschäftspraktiken, nicht um Steuern; daß es hier einen für viele evtl. nicht sichtbaren Zusammenhang hat, wird aber nicht bestritten.

Schauen wir uns die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken einmal genauer an.

Im Anhang 1 zu dieser Richtlinie wird definiert, was grundsätzlich als unlautere Geschäftspraktik zu gelten hat:

Alles, was evtl. nicht für ÖRR, LRA und BS gilt, ist aus diesem Zitat herausgenommen.

Zitat
ANHANG I

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

Irreführende Geschäftspraktiken
[...]

2.
Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
[...]

4.
Die Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.
[...]

6.
Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann
a)
Weigerung, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen,
oder
b)
Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern,

oder
c)
Vorführung eines fehlerhaften Exemplars

in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik).

7.
Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.
[...]

9.
Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist.

10.
Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert.

11.
Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG (1) bleibt davon unberührt.
[...]
13.
Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.
[...]
18.
Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.
[...]
20.
Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.

21.
Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.

22.
Fälschliche Behauptung oder Erweckung des Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher.
[...]

Aggressive Geschäftspraktiken

25.
Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.

26.
Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telehaben die sicherlich noch nichts gehört.fon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG.
[...]
28.
Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

29.
Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

30.
Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.
[...]

Es bleibt also eine Menge übrig, was man beim unwürdigen "Spiel" LRA & BS gegen die Bürger der Bundesrepublik Deutschland beachten könnte, wenn man wollte.

Der "Gewerbetreibende", Definition siehe eingangs der Richtlinie, bzw. Post vom 05. Mai 2017, 19:25, darf außer mittels regulärer Werbung nicht auf den Verbraucher verkaufsfördern einwirken.

Es ist im europäischen Recht egal, ob ein "Gewerbetreibender" national Unternehmen oder Behörde ist, ob "Betrieb gewerblicher Art" oder "Betrieb hoheitlicher Art"; wer am europäischen Binnenmarkt als Handelnde, als dem Bürger ein Angebot unterbreitende Person auftritt, ist grundsätzlich "Gewerbetreibender" und damit den Reglungen der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken unterworfen.

Eine LRA unterbreitet Angebote; siehe Art 11a des Rundfunkstaatsvertrages; ergo sind LRA "Gewerbetreibende"; BS als Teil der LRA zwangsweise ebenso.

Nehmen wir mal den Fall, siehe Ziffer 21 des zitierten Anhang 1; Infopost darf keine Rechnungen o.ä. enthalten.

Alles, was also im Innern nach Rechnung und Co ausschaut, muß außen ordentlich frankiert sein und darf nicht als Infopost wirken.

Oder nehmen wir mal Ziffer 26 des zitierten Anhanges 1;

Zitat
Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über ...  für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.
Da es keine vertragliche Verpflichtung hat, ist ein Vorgehen, wie von LRA und BS erfolgt, mit dieser Richtlinie nicht vereinbar.

Oder nehmen wir auch mal Ziffer 29; bitte selber lesen.

Erwägungsgrund 25 für diese Richtlinie heißt übrigens:

Zitat
(25)
Diese Richtlinie achtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze —

Damit sind die Bestimmungen auch des Art 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit ohne behördliche Eingriffe einzuhalten; gleichfalls Art 8 zum Schutz personenbezogener Daten, Art 7 zum Schutz des Privat- und Familienlebens, welches den Schutz der Kommunikation beinhaltet, und Art 4 wie Art 18. Und dann hat es ja noch Art 41 mit dem Recht auf eine gute Verwaltung.

Ja, hallo? "Gute Verwaltung" und "Leisten von Amtshilfe gegenüber einer Nichtbehörde"? Soll das wirklich Zeichen für eine "gute Verwaltung" sein?

Zu Ziffer 2 des zitierten Anhang 1 benannter Richtlinie:

Dürfen die Markenzeichen von LRA und Co. so überhaupt verwendet werden, wie sie dem Verbraucher gegenüber verwendet werden? Marken, die ja ohne Frage Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliches, (wohl eher: Ähnliches), sein können, dürfen nur zu den mit der Markenerteilung genehmigten Aktivitäten verwendet werden.

Wird also die Frage sein, ob ein Markenzeichen hoheitlich verwendet werden darf? Eine mögliche Antwort tendiert zum Nein. ???

Eine Marke ist ja eher ein geschäftliches Zeichen, ein Merkmal für ein Unternehmen, und teuer. (Mißbrauch kostet künftig das Dreifache des Basispreises für eine Marke; siehe altertümlichem Ablaßhandel, wonach sie sich von fast allem auch freikaufen können).

National darf ein "Betrieb gewerblicher Art" kraft Körperschaftssteuergesetz, (Bundesrecht, vom Land nicht auszuhebeln), nicht mit einem "Betrieb hoheitlicher Art" zusammengefasst werden; eine Marke darf also national nicht von einem "Betrieb hoheitlicher Art" verwendet werden. ???

Das Verwenden einer Marke ist national also immer Zeichen eines als "Betrieb gewerblicher Art" zu behandelnden Unternehmens; damit verliert es aber, ebenfalls national, jede evtl. hoheitliche Befugnis, weil es kraft Körperschaftssteuergesetz nicht mit einem "Betrieb hoheitlicher Art" zusammengefasst werden darf.

Nur national?
Es wird also auch zu untersuchen sein, ob das Verwenden einer europäisch registrierten Marke an das Unternehmertum, gleich welcher Rechtsform, gebunden ist. Später, nicht jetzt.

Intern wird derzeit zudem der Frage nachgegangen, ob es einem im Binnenmarkt der EU agierenden Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, überhaupt erlaubt sein kann, im EU-Binnenmarkt hoheitlich aufzutreten.

Der EuGH wird sich dazu bis Ende 2018 in seinen Entscheidungen gründlich damit befassen. (Spezifische Fragen dazu werden nicht beantwortet).


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Dennoch bleibts dabei:
Die Beiträge werden von "einer Behörde" (welche das ist, weiß ich immer noch nicht) erhoben, die Rundfunkanstalten nehmen aber als Unternehmen teil am Binnenmarkt. Insofern greifen diese Geschäftspraktiken hier gar nicht, weil es eben nicht auf die Behördentätigkeit angewandt werden darf. Die Unternehmen erheben aber keine Rundfunkbeiträge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2017, 21:09 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 7.406
Und dennoch bleibt es dabei; im Binnenmarkt der Europäischen Union muß der Verbraucher die freie Entscheidung darüber haben, welche Waren oder Dienstleistungen er bestellt und folglich im Falle des Nichtzurücksendens alleine zu bezahlen hat.

Es ist Zeichen für eine unlautere Geschäftspraxis, dem rundfunknichtnutzenden Verbraucher zu suggerieren, er müsste für die bloße Möglichkeit des Nutzenkönnens der Dienstleistung "Rundfunk" bezahlen.

Dem Staat bleibt im Rechtsgefüge der Europäischen Union die Möglichkeit der Steuererhebung, um Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu finanzieren.

Es darf allerdings hinterfragt werden, ob die Dienstleistung "Rundfunk" wirklich noch von derart allgemeinem Interesse ist, daß auch rundfunknichtnutzende Verbraucher zur Finanzierung dieser Dienstleistung herangezogen werden; mein Interesse an der Dienstleistung "Rundfunk" tendiert als Teil der Allgemeinheit gegen Null.

Es wird zu berücksichtigen sein, daß der Regelbetrieb eines Unternehmens nicht mittels staatlicher Beihilfen finanziert werden darf.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@tigga: so einfach ist es denn doch nicht. Die "Unternehmen"' d. h. der ÖRR erheben sehr wohl die Beiträge. Dieses Recht wurde ihnen von den Landesgesetzgebern explizit eingeräumt. Zwar legen Gesetzgeber die Höhe der Abgaben fest, die "Unternehmen" sind also wirtschaftlich nicht ganz frei, aber das sind z. B. Taxi-Unternehmen diesbezüglich auch nicht. Zudem lässt sich das Verhältnis von ÖR-Anstalten zu den zuständigen Gesetzgebern mit "symbiotisch" noch zurückhaltend beschreiben. Jedenfalls ist nicht bekannt, dass die Festlegung durch die Politik die Sender in ihrem Expansions- und Versorgungsstreben bisher ernsthaft gehindert hat.
Ich denke, dass der Gesetzgeber über eine Steuerfinanzierung des Rundfunks wenigstens einen Teil der Probleme hätte vermeiden können. Ob ein entsprechender Wechsel der Finanzierung angesichts diverser privater Sender überhaupt noch möglich ist, wäre zu prüfen. Vermutlich wäre es nicht möglich ohne erhebliche Beschränkungen dessen, was Sender, Politik und Bundesgerichte heute unter Grundversorgung verstehen.
Die unklare Zwittergestalt der ÖR-Sender von Unternehmen einerseits und Behörde andererseits muss m. E. in jeden Fall beendet werden. Derzeit nutzen die Anstalten jeweils die Vorteile des jeweiligen Anteils und stehen damit nicht selten außerhalb jeden Rechts. Behörde ja, Kontrolle und Transparenz nein. Unternehmen ja, ziviler Prozessweg nein. usw. usf.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.247
[...]. der ÖRR erheben sehr wohl die Beiträge. Dieses Recht wurde ihnen von den Landesgesetzgebern explizit eingeräumt. [...]

Wahrscheinlich sehe ich so langsam den Wald vor lauter Bäumen nicht (mehr).

Wo ist o.a. nachzulesen? Quelle?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2017, 19:05 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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