Landesverfassungsbeschwerden / hier ist noch ein Eilt-Job für Kämpfer-Mentalitäten soweit sie in den Landeshauptstädten rechtzeitig beim Landesverfassungsgericht einwerfen könnenWeiter unten ist ersichtlich, bei welchen Landesverfassungsgerichten der Bürger Beschwerde einreichen kann. Wünschenswert wäre, in jeder entsprechenden Landeshauptstadt noch bis Samstag, 30. September, eine Beschwerdeausfertigung einzureichen.
Kämpferische Geister, die ausreichend nah am jeweiligen Landesverfassungsgericht hausen,
bitte einfach über das Nachrichtensystem eine E-Mail-Adresse mitteilen. Dann kommt der Gesamttext: Insgesamt rund 1 Megabyte.
- Rund 10 Seiten eigentliche Beschwerde
. lesen... Absender + Gericht einsetzen... unterzeichnen
- 140 Seiten Begründung aus externer Quelle, sozusagen "Gutachten"
. - dafür genügt rasches Sichten, ob global einverstanden.
Wenn nach Prüfung eigenverantwortlich gewillt, den Beispieltext zu verwenden,
(ist Beispieltext, wie ein anderer das wirklich bei einem Landesverfassungsgericht einreicht, und ist nicht Rechtsberater-Schriftsatz)
dann hin damit zum Gericht. Tagsüber am Eingang durchfragen zur \"Poststelle\" oder ansonsten oder Samstag, den 30., einwerfen beim Gericht.
Versand per Post genügt nicht mehr… zu unsicher... zumal der anschließende Feiertag = Dienstag ein normales Funktionieren der Postdienste für Montag gefährdet.
Anmerkungen(1) Für das Saarland wurde als Beispiel einmal etwas mehr ermittelt.... (siehe weiter unten)
Wer das ähnlich für sein eigenes Landesverfassungsgericht machen will, dann bitte das Ergebnis - Direktlinks usw. - über das Nachrichtensystem übermitteln.
(2) Was geschieht, wenn Annahme verweigert wird? Dieser Text entstand mit Extremst-Eile - vor rund 2 Wochen unfroh entschieden, es zu machen, weil niemand anderer es machte und weil es so wichtig ist, weil es der Tübinger Richtervorlage die inländische sofortige Wirkung ergänzt. Die juristische Untermauerung der Argumente im jetzigen Beispieltext konnte wegen Frist 30. September noch nicht perfektioniert werden.
Es ist bereits Mitteilung eines Mitstreiters des Forums, hier mit seiner juristischen Fachkunde bei einem juristisch fachkundigen Nachtrag mitzuwirken.
Eine Verfassungsbeschwerde soll alles sofort ausweisen, darf aber das bereits grundsätzlich Ausgewiesene später intensiver belegen. Dies geht bei einer Beschwerde in Karlsruhe trotz anfänglicher Ablehnung der Annahme vielleicht immer oder vielleicht jedenfalls bei ernsthaften werthaltigen Beschwerden.
Bei den Landesverfassungsgerichten ist Nachreichen von Untermauerung nach Erhalt des Aktenzeichens wohl ohnehin und generell möglich, weil diese weniger unter Überlastung leiden.
Also, wir starten jetzt erst einmal durch für die Terminwahrung 30. September 2017und danach beginnt die Phase für gedankliche Nachverarbeitung und dann Nach-Optimierung.
zur Bundesland-Rechtslage (nicht voll abgesicherte Fremdinformation):
(Fettdruck für die, wo Einreichung bis 30. September Sinn abgibt.)
Ein Landesverfassungsgericht fehlt ganz nur in Schleswig-Holstein..
Bürger haben kein Recht zur Verfassungsbeschwerde in:
- Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen.
In Sachsen-Anhalt kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen Landesgesetze erhoben werden (Art. 75 Nr. 6 VerfLSA).
Eine allgemeine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist dem Bürger gegen Gesetze und Einzelakte möglich in:
(und beim Saarland Beispiel, wie man mehr klärt)
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Berlin: Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 BlnVerf
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Brandenburg: Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 BbgVerf
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Hessen: Art. 131 Abs. 1 HV, dort als Grundrechtsklage bezeichnet, §§ 15 Nr. 5, 43 Abs. 1 StGHG
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Mecklenburg-Vorpommern: Art. 53 Nr. 6, 7 Verf M-V
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Rheinland-Pfalz: Art. 135 Abs. 1 Nr. 6 Landesverfassung RhPf, § 44 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz
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Saarland: Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 Abs. 1 VGHG
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186228,101- ---
https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/vghg.html- --- --- § 56 Abs. 2: 12 Monate.
- --- Entscheide:
https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/frames/index.html-
Sachsen: Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf
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Thüringen: Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 VerfThür
In
Bayern kann gegen Einzelakte Verfassungsbeschwerde
- und gegen Gesetze Popularklage erhoben werden: Art. 66, 120, 98 Satz 4 BV